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Straßenschild vor blauem Himmel mit der grafischen Darstellung eines durchgestrichenen Zuges. Darunter steht auf einem Schild "Streik!".

Wie ist die Teilnahme am Unterricht geregelt, wenn etwa der ÖPNV bestreikt wird?

Bei im Vorfeld angekündigten Ereignissen wie einem Streik des öffentlichen Nahverkehrs oder einem vorhersehbaren Ausfall aus anderen Gründen und daraus resultierenden Beeinträchtigungen beim Schulweg besteht die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht auch weiterhin.

Streik des ÖPNV während der Abitur-Phase in Nordrhein-Westfalen

Ein Streik im öffentlichen Personen-Nahverkehr ist angesichts der bevorstehenden Abiturprüfungen und der anspruchsvollen Situation für die nordrhein-westfälischen Abiturientinnen und Abiturienten eine zusätzliche Herausforderung. Jedoch gilt auch während des Abiturs, dass bei im Vorfeld angekündigten Ereignissen, wie einem Streik des öffentlichen Nahverkehrs, in der Schule an den Klausuren und Prüfungen teilgenommen werden muss. Wird ein Leistungsnachweis nicht erbracht, so muss im Einzelfall geprüft werden, welche Gründe die Schülerin oder den Schüler von der Teilnahme abgehalten haben und ob der versäumte Prüfungsteil nachgeholt werden kann.  

Grundsätzliche Regelungen

Bei im Vorfeld angekündigten Ereignissen wie einem Streik des öffentlichen Nahverkehrs oder einem vorhersehbaren Ausfall aus anderen Gründen und daraus resultierenden Beeinträchtigungen beim Schulweg besteht die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht weiterhin. Eltern müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder zur Schule kommen. Soweit einer Schülerin oder einem Schüler der Schulweg im Einzelfall nicht zumutbar möglich ist, handelt es sich um entschuldigte Fehlzeiten. 

Bei einem nicht vorhersehbaren Ausfall des öffentlichen Nahverkehrs entscheiden die Eltern selbst, ob der Weg zur Schule zumutbar ist.

Als flankierende Maßnahme kann die Schule bei zu erwartenden Erschwernissen des Schulwegs im Einzelfall über an der Schule genutzte Arbeits- und Kommunikationsplattformen Aufgaben in digitaler Form bereitstellen. Dabei handelt es sich nicht um Distanzunterricht im Sinne der BASS 2023/2024 - 12-05 Nr. 10 Verordnung über die Einrichtung von Distanzunterricht, sondern eine Maßnahme, die die Schule im Einzelfall für Schülerinnen und Schüler individuell zusätzlich eröffnen kann. Ein Anspruch hierauf besteht nicht, da die Teilnahmepflicht am Unterricht in Präsenz grundsätzlich uneingeschränkt fortbesteht.