2. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen
Hinweis:
Die Zuständigkeit für die Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen innerhalb Deutschlands sowie in das angrenzende Ausland (Niederlande und Belgien) obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern.
In den Fällen, in denen die Dienstreise dem Grunde nach von der Schule veranlasst worden ist, prüft die Schulleitung den Reisegrund und das Vorhandensein von Haushaltsmitteln.
Bei extern veranlassten Dienstreisen teilt die veranlassende Stelle der Schulleitung mit, dass Reisekostenmittel vorhanden sind, und bittet sie, die Dienstreise anzuordnen. Die Abrechnung der Reisekosten erfolgt durch die veranlassende Stelle.
Bei einer Ablehnung einer Dienstreise ist der Lehrerrat, die Schwerbehindertenvertretung und ggfs. die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen zu beteiligen.
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