4. Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit
a. gelegentliche Mehrarbeit
Bei gelegentlicher Mehrarbeit ist bis auf Weiteres nach dem Runderlass vom 11. Juni 1979 zu verfahren. Die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen (falls keine Ansprechpartnerin bestellt ist: Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in der Schulaufsicht) und ggf. die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen. |
Runderlass Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst (BASS 21 22 Nr. 21) |
b. regelmäßige Mehrarbeit
S | Die Schulleitung stellt fest, dass regelmäßige Mehrarbeit erforderlich ist. | |
S | Beteiligung der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen (falls keine Ansprechpartnerin bestellt ist: Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in der Schulaufsicht) und ggf. der Schwerbehindertenvertretung sowie des Lehrerrates
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§ 18 LGG (Rechte der Gleichstellungsbeauftragten)
Beteiligung des Lehrerrats und ggf. der Schwerbehindertenvertretung |
S | Sofern die Beteiligten zugestimmt haben Fertigung und Übersendung STD 424 an die Bezirksregierung / an das Schulamt | Formular: STD 424 |
BR SchA |
Prüfung, ob Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Falls NICHT: Ablehnung |
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BR SchA |
Falls JA: Unterschriftsreife Vorbereitung der erforderlichen Bescheide |
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BR SchA |
Unterschriebener STD 424 zurück an die Schule / Entwurf verbleibt bei der BR | |
S | Weiterleitung der STD-Belege an das LBV | Schulverwaltungsanwendungen / LBV NRW |
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