5. Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen bzw. vorläufigen Zeugnissen
Gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 LBG hat der Beamte / die Beamtin bei Nachweis eines berechtigten Interesses und auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses einen Anspruch auf ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm / ihr bekleideten Ämter. Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte können bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Beschäftigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis, § 35 Abs. 3 TV-L). Für qualifizierte Dienstzeugnisse (§ 93 Abs. 2 Satz 2 LBG), die u.a. auch Auskunft über die ausgeübten Tätigkeiten und erbrachten Leistungen geben, ist die Zuständigkeit der Bezirksregierung gegeben. | § 92 Landesbeamtengesetz
§ 35 TV-L Formular: M013 (Beamte) Formular: M014 (Tarifbeschäftigte) |
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