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Ein Mädchen sitzt vor einem Laptop und blickt lächelnd auf ein Blatt Papier, das sie in den Händen hält.

Bildungsgutscheine

Die Möglichkeit, über Bildungsgutscheine eine individuelle Förderung zusätzlich zur schulischen und sonstigen bereitgestellten Förderung zu erhalten, ist ein wichtiger Programmbaustein beim Ausgleich pandemiebedingter Lernrückstände.

Die Möglichkeit, im Rahmen des Aktionsprogramms „Ankommen und Aufholen“ über Bildungsgutscheine eine individuelle Förderung zusätzlich zur schulischen und sonstigen bereitgestellten Förderung zu erhalten, ist ein wichtiger Programmbaustein beim Ausgleich pandemiebedingter Lernrückstände. 

Die Träger von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen haben vom Land Mittel für die Finanzierung von Bildungsgutscheinen erhalten. Bildungsgutscheine werden von den Lehrkräften an einzelne Schülerinnen und Schüler verteilt. Sie sind als zusätzliches Angebot für Schülerinnen und Schüler gedacht, die durch andere bestehende Angebote der Schule oder des Schulträgers nicht ausreichend gefördert werden können. Die Schulen unterstützen bei der Auswahl eines geeigneten Bildungsanbieters, wobei die Auswahlentscheidung bei Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten liegt. Die individuelle Förderung in Kernfächern und Kernkompetenzen findet in Kleingruppen von bis zu sechs Schülerinnen und Schülern statt. Bildungsanbieter, bei denen Bildungsgutscheine eingelöst werden können, sind auf einer Liste zu finden. Zugelassene externe Bildungsanbieter können zum Beispiel Nachhilfeinstitute, Kammerorganisationen und Anbieter für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sein. Die Bildungsanbieter rechnen ihre auf der Grundlage von Bildungsgutscheinen erbrachten Leistungen mit den Schulträgern ab.

Umfassende Informationen sind in einer Handreichung für Schulen und Schulträger bzw. für Bildungsanbieter veröffentlicht.

Grafische Darstellung der Leistungserbringung durch den Bildungsanbieter.
(c) MSB NRW

Allgemeine Informationen

Lerneinheiten, die über im Jahr 2022 ausgegebene Bildungsgutscheine abgerechnet werden sollen, dürfen bis zum Jahresende 2022 durchgeführt werden.

Die Mittel, die den Schulträgern im Rahmen des Aktionsprogramms „Ankommen und Aufholen“ für Bildungsgutscheine derzeit zur Verfügung stehen, dürfen nur bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden. Eine Durchführung von Lerneinheiten im Rahmen von Bildungsgutscheinen, die in 2022 ausgegeben wurden, ist daher lediglich bis zum 31. Dezember 2022 möglich. Lerneinheiten, die nicht in 2022 erbracht werden können, verfallen. Die Abrechnung der bis Ende Dezember 2022 geleisteten Lerneinheiten darf noch Anfang 2023 erfolgen.

Schulträger können ihren Schulen in 2023 neue Bildungsgutscheine zur Verfügung stellen, falls hier ein Bedarf besteht und dies im Rahmen der insgesamt verfügbaren Fördermittel sinnvoll und notwendig ist.

Die Durchführung von Lerneinheiten in Jahr 2023 setzt voraus, dass den zugelassenen Bildungsanbietern neue – in 2023 ausgegebene – Bildungsgutscheine vorliegen. Bildungsgutscheine, die 2022 ausgegeben wurden, sind dann nicht mehr gültig und können nicht für die Abrechnungen von 2023 durchgeführten Lerneinheiten genutzt werden!

In 2023 ausgegebene Bildungsgutscheine sind bis zum 31. Juli 2023 gültig. Lerneinheiten, die nicht bis zu diesem Datum erbracht werden, verfallen.

Bildungsgutscheine sind als zusätzliches Angebot für Schülerinnen und Schüler gedacht, die durch andere bestehende Angebote der Schule oder des Schulträgers nicht ausreichend gefördert werden können. Schulen in Nordrhein-Westfalen erhalten Bildungsgutscheine, die sie für individuelle Förderung in Kernfächern und Kernkompetenzen an Schülerinnen und Schüler ausgeben können. Die Schulen entscheiden, welche Schülerinnen und Schüler Bildungsgutscheine erhalten. 
 

Bildungsgutscheine können von den nordrheinwestfälischen Schulen ausgegeben werden.

Im Zuge der individuellen Lernförderung können Lehrkräfte ihren Schülerinnen und Schülern Förderangebote in Form von Bildungsgutscheinen aushändigen. 
 

Bildungsgutscheine werden bei für das Aktionsprogramm „Ankommen und Aufholen“ zugelassenen Bildungsanbietern eingelöst. Die Kontaktdaten der Bildungsanbieter, bei denen die Bildungsgutscheine eingelöst werden können, finden Sie auf der Liste der zugelassenen Bildungsanbieter. Die individuelle Förderung findet vor Ort bei den Bildungsanbietern oder in anderen geeigneten Räumlichkeiten statt. Die Förderung findet ausschließlich in Präsenz statt.

 

Ja, die individuelle Förderung findet in Kleingruppen mit bis zu sechs Schülerinnen und Schülern statt.

Die Termine für die individuelle Förderung werden zwischen dem externen Bildungsanbieter, der Schülerin / dem Schüler und ggf. den Erziehungsberechtigten vereinbart. Die Lerneinheiten finden in der Regel außerhalb der regulären Unterrichtsverpflichtungen der jeweiligen Schülerin / des jeweiligen Schülers statt. Der Bildungsanbieter erstellt einen Stundenplan und teilt Termine für die individuelle Förderung den Schülerinnen / Schülern und ggf. deren Erziehungsberechtigten mit.
 

Ein Bildungsgutschein deckt 10 Lerneinheiten ab. Die Lerneinheiten finden in der Regel mindestens einmal in der Woche statt. Eine Lerneinheit dauert 90 Minuten.

Falls bis zum Ende des Jahres 2022 nicht alle Lerneinheiten von einem im Jahr 2022 ausgegebenen Bildungsgutschein durchgeführt werden können, verfallen die restlichen Lerneinheiten.

Für 2023 können neue Bildungsgutscheine ausgegeben werden.

Für die Fortsetzung des Aktionsprogramms „Ankommen und Aufholen“ werden den Schulträgern für zu Beginn des Jahres 2023 neue Mittel zur Verfügung gestellt. Diese Mittel können von den Schulträgern nach eigenem Ermessen u.a. für die Ausgabe neuer Bildungsgutscheine verwendet werden.

Ja, der Online-Formularschrank ist erreichbar unter: https://projekttraeger.dlr.de/media/projekte/msb-nrw/bildungsgutscheine.html
 

Für Schülerinnen und Schüler offener Ganztagsschulen (Grundschule und Förderschule) gilt, dass gemäß Erlass 12-63 Nr. 2 (5.6.1) eine Teilnahme an regelmäßig stattfindenden außerschulischen Bildungsangeboten ermöglicht werden kann. Dazu können individuelle Absprachen vor Ort getroffen werden. Die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Ganztagsangebot bleibt davon unberührt, Regel und Ausnahme müssen deutlich voneinander unterscheidbar sein.

Für Schülerinnen und Schüler gebundener Ganztagsschulen der Sekundarstufe I gilt, dass eine Teilnahme außerhalb verpflichtender Ganztagsangebote stattfinden soll. Über zeitlich eng befristete Ausnahmen in zwingenden Einzelfällen entscheidet die Schulleitung.

Individuelle Absprachen werden jeweils vor Ort getroffen.

Angebote im Rahmen der „Bildungsgutscheine“ dürfen bestehende Ganztagsangebote ergänzen, aber nicht ersetzen.

Lerneinheiten finden in der Regel außerhalb der regulären Unterrichtsverpflichtungen der jeweiligen Schülerin bzw. des jeweiligen Schülers statt. Eine individuelle Förderung durch externe Bildungsanbieter am Vormittag (z.B. während Freistunden in den Räumlichkeiten der Schule) ist möglich, falls dies in enger Abstimmung zwischen der betreffenden Schule, dem Schulträger und dem Bildungsanbieter umgesetzt werden kann.

Eine Kontaktaufnahme mit dem Kind/Jugendlichen bzw. den Erziehungsberechtigten und der entsendenden Schule könnte hilfreich sein. Bei zweimaligem unentschuldigtem Fehlen (in direkter Folge) darf der Bildungsanbieter den Bildungsgutschein ungültig machen und dies dem Schulträger bei der Abrechnung mitteilen.

Ja, das ist möglich. Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgutschein einlösen, dürfen in Kleingruppen mit bis zu insgesamt sechs Lernenden gefördert werden. Die Lernenden in der Gruppe müssen nicht alle einen „Ankommen und Aufholen“ Bildungsgutschein einlösen. Privat zahlende Lernende oder über das Bildungs- und Teilhabepaket finanzierte Lernende dürfen gemeinsam gefördert werden mit Lernenden, die einen Bildungsgutschein einlösen, solange die Kleingruppe nicht mehr als sechs Lernende umfasst.

Informationen für Erziehungsberechtigte

Für einen Bildungsgutschein erhält eine Schülerin oder ein Schüler individuelle Förderung in Kernfächern oder Kernkompetenzen (zum Beispiel Nachhilfe in Mathematik und Deutsch) bei einem externen Bildungsanbieter (zum Beispiel ein Nachhilfeinstitut). Der Bildungsgutschein deckt 10 Lerneinheiten ab, die 90 Minuten lang sind. Die individuelle Förderung findet in geeigneten Räumlichkeiten vor Ort statt. Das kann beim externen Bildungsanbieter oder auch in den Räumlichkeiten der Schule oder in anderen vom Schulträger zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sein. Die individuelle Förderung findet in Kleingruppen statt. Die Kleingruppen dürfen nicht größer als sechs Schülerinnen und Schüler sein.

Die in 2022 von der Schule an Ihr Kind ausgegebenen Bildungsgutscheine können bis Ende 2022 eingelöst werden. Die Lerneinheiten dürfen vom Bildungsanbieter bis Ende des Jahres 2022 durchgeführt werden. Falls bis Ende 2022 nicht alle Lerneinheiten von einem im Jahr 2022 ausgegebenen Bildungsgutschein durchgeführt werden können, verfallen die noch nicht umgesetzten Lerneinheiten.

Die Durchführung von Lerneinheiten in Jahr 2023 setzt voraus, dass den zugelassenen Bildungsanbietern neue – in 2023 ausgegebene – Bildungsgutscheine vorliegen. Bildungsgutscheine, die 2022 ausgegeben wurden, sind 2023 nicht mehr gültig und können nicht für die Abrechnungen von 2023 durchgeführten Lerneinheiten genutzt werden!

Schulträger können ihren Schulen in 2023 neue Bildungsgutscheine zur Verfügung stellen, falls hier ein Bedarf besteht und dies im Rahmen der insgesamt verfügbaren Fördermittel sinnvoll und notwendig ist.

Die in 2023 neu ausgegebenen Bildungsgutscheine sind bis zum 31. Juli 2023 gültig. Lerneinheiten, die nicht bis zu diesem Datum erbracht werden, verfallen.

Bildungsgutscheine können ausschließlich bei Bildungsanbietern eingelöst werden, die mit dem Ministerium für Schule und Bildung einen Rahmenvertrag abgeschlossen haben. Hierfür müssen die Bildungsanbieter qualitative Anforderungen erfüllen wie z.B. die Bereitstellung von qualifiziertem Personal, das in der Lage ist, die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler nach deren Entwicklungsbedarfen umzusetzen. Zugelassene externe Bildungsanbieter können zum Beispiel Nachhilfeinstitute, Kammerorganisationen und Anbieter für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sein.
Die Kontaktdaten der Bildungsanbieter, bei denen die Bildungsgutscheine des Aktionsprogramms „Ankommen und Aufholen“ eingelöst werden dürfen, finden Sie auf einer Liste.

Eine Beantragung von Bildungsgutscheinen durch Erziehungsberechtigte ist nicht vorgesehen. Es besteht kein individueller Anspruch von Schülerinnen und Schülern auf den Erhalt eines Bildungsgutscheins. Die Bildungsgutscheine werden als Instrument der individuellen Förderung von den Schulen bzw. Lehrkräften vergeben. Die Lehrerinnen und Lehrer und weitere Fachkräfte an den Schulen (u.a. aus dem Bereich Schulsozialarbeit) sprechen Schülerinnen und Schüler an, für die sie eine zusätzliche individuelle Förderung empfehlen. 

Ein Bildungsgutschein kann nur bei einem Bildungsanbieter eingelöst werden. Wenn Ihr Kind nicht alle 10 Lerneinheiten bei dem Bildungsanbieter in Anspruch nehmen möchte, bei dem der Bildungsgutschein eingelöst wurde, dann verfallen die noch nicht in Anspruch genommenen Lerneinheiten. Bitte nehmen Sie in einem solchen Fall Kontakt mit dem Bildungsanbieter und mit der Schule Ihres Kindes auf.

In 2022 ausgegebene Bildungsgutscheine

In 2022 ausgegebene Bildungsgutscheine sind – unabhängig von dem auf dem Bildungsgutschein ggf. abweichend vermerkten Verfallsdatum – in 2023 nicht mehr gültig.

Wenn Ihr Kind im Jahr 2022 einen Bildungsgutschein erhalten hat, können die Lerneinheiten bis zum 31. Dezember 2022 stattfinden. Falls bis Ende 2022 nicht alle Lerneinheiten von einem im Jahr 2022 ausgegebenen Bildungsgutschein durchgeführt werden können, verfallen die noch nicht umgesetzten Lerneinheiten.

In 2023 ausgegebene Bildungsgutscheine

Neue in 2023 ausgegebene Bildungsgutscheine sind bis längstens zum 31. Juli 2023 gültig. Wenn Ihr Kind einen Bildungsgutschein erhält, sollten Sie zügig mit einem zugelassenen Bildungsanbieter Termine für die Lernförderung Ihres Kindes vereinbaren. Nur so kann ermöglicht werden, dass die zehn Lerneinheiten bis spätestens Ende Juli durchgeführt werden können.

Die Abrechnung der Bildungsgutscheine übernimmt der zugelassene Bildungsanbieter.

Der Begriff Bildungsanbieter ist weit zu verstehen. Bildungsanbieter können beispielsweise Vereine, Nachhilfeinstitute, Nachmittagsschulen, Stiftungen, Anbieter für Teilhabeassistenz, Schulbegleitung und Inklusionshilfe und Einzelunternehmer wie zum Beispiel selbständige Lerntherapeutinnen und Lerntherapeuten sein. Privatpersonen können nicht als Bildungsanbieter zugelassen werden.

Ja, das ist möglich. Die zugelassenen Bildungsanbieter sollen die Lernförderung auch in den Schulferien anbieten.

Informationen für Schulen und Lehrkräfte

In 2022 ausgegebene Bildungsgutscheine

In 2022 ausgegebene Bildungsgutscheine sind – unabhängig von dem auf dem Bildungsgutschein ggf. abweichend vermerkten Verfallsdatum – in 2023 nicht mehr gültig.

Wenn Ihr Kind im Jahr 2022 einen Bildungsgutschein erhalten hat, können die Lerneinheiten bis zum 31. Dezember 2022 stattfinden. Falls bis Ende 2022 nicht alle Lerneinheiten von einem im Jahr 2022 ausgegebenen Bildungsgutschein durchgeführt werden können, verfallen die noch nicht umgesetzten Lerneinheiten.

In 2023 ausgegebene Bildungsgutscheine

Neue in 2023 ausgegebene Bildungsgutscheine sind bis längstens zum 31. Juli 2023 gültig. Bildungsgutscheine sollten möglichst bis spätestens April 2023 ausgegeben werden, damit sie noch vollständig eingelöst werden können.

Für 2023 teilen Schulträger den Schulen ggf. neue Bildungsgutscheine zu. Die in 2021/2022 zugeteilten Bildungsgutscheine sind in 2023 ungültig.

Bildungsgutscheine sind bei für das Aktionsprogramm „Ankommen und Aufholen“ zugelassenen Bildungsanbietern einlösbar. Bildungsanbieter erlangen eine Zulassung, indem sie einen Rahmenvertrag mit dem Ministerium für Schule und Bildung abschließen. Die Möglichkeit zum Beitritt zum Rahmenvertrag wird im Wege einer europaweiten Ausschreibung bekannt gemacht.
Die Liste der für die Einlösung von Bildungsgutscheinen zugelassenen Bildungsanbieter finden Sie hier.
 

Der Begriff Bildungsanbieter ist weit zu verstehen. Bildungsanbieter können beispielsweise Vereine, Nachhilfeinstitute, Nachmittagsschulen, Stiftungen, Anbieter für Teilhabeassistenz, Schulbegleitung und Inklusionshilfe und Einzelunternehmer wie zum Beispiel selbständige Lerntherapeutinnen und Lerntherapeuten sein. Privatpersonen können nicht als Bildungsanbieter zugelassen werden.

Ja, in Abstimmung mit dem jeweiligen Schulträger können Bildungsanbieter Lerneinheiten in den Schulgebäuden anbieten. Diese Möglichkeit bietet sich insbesondere bei der Versorgung von Regionen im ländlichen Raum an, die von Niederlassungen externer Bildungsanbieter nicht oder nicht ausreichend abgedeckt werden.

Ja, dies ist ausdrücklich erwünscht. Die Auswahlentscheidung verbleibt aber bei Schülerinnen und Schülern beziehungsweise deren Erziehungsberechtigten.

Die Förderung, die mit den Bildungsgutscheinen ermöglicht werden soll, ist ausgerichtet auf die Bewältigung pandemiebedingter Lernrückstände von Schülerinnen und Schülern in Kernfächern und Kernkompetenzen. Dies umfasst das gesamte Angebotsspektrum der zugelassenen Bildungsanbieter und soll an den Bedarfen der Schülerinnen und Schüler ausgerichtet sein.

Nein, Bildungsgutscheine können nicht monetarisiert werden.

Bildungsgutscheine können im Rahmen der individuellen Förderung durch die Lehrkräfte an solche Schülerinnen und Schüler vergeben werden, die über bestehende Angebote nicht ausreichend gefördert werden können, bzw. die besondere, pandemiebedingte Nachholbedarfe haben. Die Auswahl und Ansprache von Schülerinnen und Schülern mit entsprechenden Förderbedarfen obliegt den Lehrkräften, ggf. nach gemeinsamen Richtlinien der Schule. Sollte der Bedarf die Anzahl der Bildungsgutscheine übersteigen, wendet sich die Schulleitung an den Schulträger und informiert diesen über den zusätzlichen Bedarf.

Die Erziehungsberechtigten einzelner Schülerinnen und Schüler, die über einen Bildungsgutschein gefördert werden sollen, werden von der Lehrkraft in einem Elternbrief über das Verfahren informiert. (Muster-Anschreiben für Erziehungsberechtigte / volljährige Schülerinnen und Schüler).

Die Wahl eines geeigneten Bildungsanbieters erfolgt durch die Schülerin oder den Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte, die Schule unterstützt und berät bei der Suche.

Bildungsgutscheine sollten nur dann ausgegeben werden, wenn im Umfeld der Schule mindestens ein zugelassener Bildungsanbieter auf der vom Ministerium für Schule und Bildung veröffentlichten Liste steht.

Hat eine Lehrkraft eine Schülerin / einen Schüler für ein Förderangebot angesprochen und hat diese Schülerin / dieser Schüler Interesse, einen Bildungsgutschein in Anspruch zu nehmen, dokumentiert die Lehrkraft die entsprechenden Daten in der Schulliste (s. Vordruck: Liste BG-Nrn. für Schulen).

Die Schule muss sicherstellen, dass die einmaligen Bildungsgutscheinnummern (BG-Nrn.) nicht mehrfach vergeben werden. Drei Beispiele für eine mögliche Umsetzung:

Beispiel 1 digital

Die Schule legt die Schulliste mit den ihr zugeteilten BG-Nrn. sowie die Vorlage für die Bildungsgutscheine auf dem Schullaufwerk ab. Sobald ein Bildungsgutschein von einer Lehrkraft an eine Schülerin bzw. einen Schüler vergeben wird, wird die pdf-Datei mit der BG-Nr. und den übrigen von der Lehrkraft einzutragenden Daten befüllt und ausgedruckt, unterschrieben und gestempelt. Die Lehrkraft trägt die Daten in den Bildungsgutschein und parallel in die Schulliste ein.

Beispiel 2 digital

Die Schule legt die Schulliste mit den ihr zugeteilten BG-Nrn. auf dem Schullaufwerk ab. Die Schule legt für jede ihr zugewiesene BG-Nr. eine Datei an. Dafür trägt die Schule die BG-Nr. in die Vorlage für die Bildungsgutscheine ein und speichert sie unter folgendem Namen ab: [BG-Nr.]. Somit wird eine individuelle Datei für jeden verfügbaren Bildungsgutschein erzeugt. Sobald ein Bildungsgutschein von einer Lehrkraft an eine Schülerin bzw. einen Schüler vergeben wird, wird die Datei mit den übrigen von der Lehrkraft einzutragenden Daten befüllt, ausgedruckt, unterschieben und gestempelt und anschließend wird die Datei gelöscht / in einen anderen Ordner verschoben. Die Lehrkraft trägt die Daten zuerst in die Schulliste und anschließend in den Bildungsgutschein ein; diese Reihenfolge ist wichtig, damit nicht zwei Lehrkräfte zeitgleich ein und dieselbe BG-Nr. in einen Bildungsgutschein eintragen können und erst bei der Übertragung der Daten in die Schulliste feststellen, dass eine BG-Nr. doppelt verwendet wurde.

Beispiel 3 analog

Die Schule druckt die Schulliste aus und legt sie im Sekretariat ab. Die Schule druckt für jede ihr zugeteilte BG-Nr. einen zu beschriftenden Bildungsgutschein aus. Die Schule trägt die BG-Nrn. in die Ausdrucke ein. Jede BG-Nr. darf nur einmal eingetragen werden. Die mit den BG-Nrn. versehenden Ausdrucke werden von der Schule unterzeichnet und gestempelt. Die Lehrkräfte erhalten Bildungsgutscheine im Sekretariat. Sobald ein Bildungsgutschein von einer Lehrkraft abgeholt wird, wird die BG-Nr. von der Schulliste gestrichen. Eine Kopie des ausgegebenen Gutscheins mit den übrigen von der Lehrkraft einzutragenden Daten wird im Sekretariat abgelegt. Die von der Lehrkraft eingetragenen Daten werden vom Sekretariat in die Schulliste übernommen.

Ja, die Bildungsgutscheine müssen von der Schule ausgedruckt, gestempelt und unterschrieben werden. Die Schule füllt die PDF-Vorlage für einen Bildungsgutschein (Vordruck: Bildungsgutschein) vorzugsweise elektronisch (oder handschriftlich) aus. Das ausgedruckte Dokument wird von der Schule gestempelt und unterschrieben. Danach wird der Bildungsgutschein dem Schüler / der Schülerin oder einer erziehungsberechtigten Person übergeben.

Nein, die Schulen müssen keine Kopien der ausgegebenen Bildungsgutscheine archivieren. Die Schulen müssen aber Daten, die sie auf den Bildungsgutscheinen eingetragen haben, in der Schulliste (s. Vordruck: Liste BG-Nrn. für Schulen) dokumentieren. Ein Auszug aus der Schulliste muss von jeder Schule einmal im Monat (vorzugsweise per E-Mail) an den Schulträger gesendet werden. Namen von Schülerinnen / Schülern oder Lehrkräften werden nicht an den Schulträger berichtet.

Die Schulen müssen Daten, die sie auf den Bildungsgutscheinen eingetragen haben, in der Schulliste (s. Vordruck: Liste BG-Nrn. für Schulen) dokumentieren. Ein Auszug aus der Schulliste muss von jeder Schule einmal im Monat (vorzugsweise per E-Mail) an den Schulträger gesendet werden.

Von den Bildungsgutscheinen des Programms Ankommen und Aufholen können alle Schülerinnen und Schüler profitieren, die über bestehende schulische Angebote nicht ausreichend gefördert werden können. Im Unterschied zur Lernförderung des Bildungs- und Teilhabepakets ist diese ergänzende Unterstützung nicht an einen Leistungsbezug nach dem SGB II, SGB XII (Sozialhilfe), Wohngeld, Kinderzuschlag oder AsylbLG gebunden. Bildungsgutscheine werden im Rahmen der individuellen Förderung und Beratung durch die Lehrkräfte an einzelne Schülerinnen und Schüler vergeben, einen Anspruch auf einen Bildungsgutschein können Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte allerdings nicht geltend machen. Es liegt in der Verantwortung der Lehrkräfte, den Bedarf an außerschulischer Förderung zu ermitteln und bei der Zuteilung der Bildungsgutscheine im Blick zu haben, welche Schülerinnen und Schüler bereits außerschulisch gefördert werden. In der Regel wird eine mehrfache parallele Förderung sowohl aus Sicht der Lehrkraft als auch aus Sicht der Schülerin oder des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten nicht zielführend sein. 

Informationen für Schulträger

Schulträger können ihren Schulen in 2023 neue Bildungsgutscheine zur Verfügung stellen, wenn dies im Rahmen der insgesamt verfügbaren Fördermittel sinnvoll und notwendig ist. Eine Verpflichtung der Schulträger, neue Bildungsgutscheine an die Schulen in ihrer Trägerschaft auszugeben, besteht nicht.

Über die fachbezogene Pauschale 2023 werden den Schulträgern Mittel für die Abrechnung der neuen Gutscheine zur Verfügung gestellt.

Die in 2023 ausgegebene Bildungsgutscheine sind bis zum 31. Juli 2023 gültig. Lerneinheiten, die nicht bis zu diesem Datum erbracht werden, verfallen.

Im Online-Formularschrank sind für 2023 verbindlich zu verwendende neue Vordrucke für den Bildungsgutschein und für die Liste Abrechnung Bildungsanbieter verfügbar.

 

 

Bildungsgutscheine sollten erst dann ausgegeben werden, wenn im Umfeld der Schule mindestens ein zugelassener Bildungsanbieter auf der vom Ministerium für Schule und Bildung veröffentlichten Liste steht. 

Die Schulträger legen die jeweilige Anzahl der Bildungsgutscheine pro Schule fest. Sie vergeben laufende Nummern (BG-Nrn.). Hierfür verwenden die Schulträger den „Vordruck: Liste BG-Nrn. für Schulträger“. Die Liste dient als Dokumentationsgrundlage für den Schulträger. Anhand der Informationen kann der Schulträger die Rechnungslegung durch die Bildungsanbieter nachvollziehen und dokumentieren. Darüber hinaus enthält die Listen auch weitere Daten, die zukünftig ggf. zu Berichtszwecken an das MSB (bzw. an den beauftragten Projektträger) übermittelt werden müssen. In diese Liste werden von den Schulträgern individuelle Bildungsgutschein-Nummern (BG-Nrn.) eingetragen sowie die Namen der Schulen, denen diese zugeordnet werden (eine BG-Nr. wird gebildet aus einer lfd. Nr. und der Schul-Nr.) Außerdem enthält die Liste Spalten für Daten, die die Schulen an die Schulträger berichten müssen: Ausstellungsdatum Bildungsgutschein (Ausstellung erfolgt durch Schule; Datum wird von dieser berichtet) sowie Verfallsdatum (ergibt sich aus Ausstellungsdatum); Klassenstufe Schülerin/Schüler, Gefördertes Fach/geförderte Kernkompetenz; sowie Spalten, deren Daten der Schulträger zur Dokumentation der Abrechnung selbst erhebt und einpflegt: Bildungsanbieter, bei dem der Gutschein eingelöst wurde, Anzahl abgerechnete Lerneinheiten.

Die Schulträger senden ihren Schulen jeweils eine Liste mit den BG-Nrn. der ihnen zugeteilten Bildungsgutscheine zu und die mit den Kontaktdaten des Schulträgers elektronisch vorausgefüllte PDF-Vorlage für den Bildungsgutschein. Für die Liste nutzt der Schulträger die Vorlage des MSB (s. Vordruck: Liste BG-Nrn. für Schulen). Anhand dieser Liste kann die Schule dokumentieren, welchen Gutschein (BG-Nr.) sie an welche Schülerin bzw. welchen Schüler vergeben hat. Dies stellt sicher, dass kein Gutschein zweimal vergeben wird. Das MSB stellt eine PDF-Vorlage für die Bildungsgutscheine bereit (s. Vordruck: Bildungsgutschein).

Die Schulen füllen die PDF-Vorlage elektronisch und/oder handschriftlich aus und geben sie ausgedruckt als Bildungsgutschein an die Schülerinnen und Schüler aus.

Die Schulen sollen ihre jeweilige Liste, die sie zu Beginn durch die Schulträger erhalten haben und in der sie vergebene Bildungsgutscheine dokumentiert haben (s. Vordruck: Liste BG-Nrn. für Schulen) zum Ende jedes Monats den Schulträgern zusenden. Diese erhalten somit einen Überblick über die durch die Schule vergebenen Gutscheine und können diese Anzahl mit der Anzahl der bei ihnen abgerechneten Gutscheine durch die Bildungsanbieter abgleichen. Hierdurch wird zum einen ersichtlich, ob die Schulen die ihnen zugewiesene Anzahl von Bildungsgutscheinen verteilt haben und ob ggf. ein Mehrbedarf besteht. Zum anderen kann die Anzahl an Gutscheinen nachgehalten werden, die von den Schülerinnen und Schülern nicht eingelöst worden ist.
 

Die Bildungsanbieter dokumentieren die erbrachten Lerneinheiten in einem vom MSB vorgegebenen und bereitgestellten Formular (Vordruck: Liste Abrechnung Bildungsanbieter). Auf dem Formular trägt der Anbieter seine Kontodaten ein und gibt an, wie viele Lerneinheiten je BG-Nr. im Abrechnungsmonat erbracht wurden. Die Abrechnung beim Schulträger soll monatlich erfolgen. Das ausgefüllte Formular (Scan) soll per E-Mail an den Schulträger gesendet werden. Die Kontaktdaten des Schulträgers sind dem Anbieter bekannt, sie stehen auf dem Bildungsgutschein.

Der Schulträger überweist den entsprechenden Rechnungsbetrag, der sich aus der Anzahl der geleisteten Lerneinheiten und dem festgelegten Stundensatz (20 Euro je neunzigminütiger Lerneinheit) ergibt.

Die Bildungsgutscheine sollen dem Schulträger nicht mit vorgelegt werden, sind aber als zahlungsbegründender Beleg vom Bildungsanbieter für die Dauer des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums aufzubewahren und im Falle einer stichprobenhaften Prüfung vorzulegen. Schulträger haben das Recht, Einblick in die zahlungsbegründenden Unterlagen bei den Bildungsanbietern zu nehmen, wenn sie an der Rechtmäßigkeit der abgerechneten Beträge zweifeln.

Das Programm-Monitoring zum Baustein „Extra-Geld“ führt der DLR Projektträger im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung durch. Die Schulträger berichten über das Online-Tool PT-Monitoring die Anzahl der abgerechneten Bildungsgutscheine als Gesamtanzahl und aufgeschlüsselt nach Schulformen.

Schulträger haben das Recht, Einblick in die zahlungsbegründenden Unterlagen bei den Bildungsanbietern zu nehmen, wenn sie an der Rechtmäßigkeit der abgerechneten Beträge zweifeln. Die Originale der Bildungsgutscheine und die Originale der Liste Abrechnung Bildungsanbieter verbleiben beim Bildungsanbieter. Im Falle einer vertieften Prüfung sind diese der prüfberechtigten Stelle vorzulegen.

Die Bildungsanbieter weisen die Verwendung gegenüber den Schulträgern mit der monatlichen Abrechnung durch die Einsendung eines Scans der „Liste Abrechnung Bildungsanbieter“ nach, weitere Belege sind nicht einzureichen. Die Schulträger archivieren die bei ihnen eingereichten Abrechnungen und die Belege der von ihnen getätigten Auszahlungen an die Bildungsanbieter. Die Schulträger dokumentieren die Anzahl der mit ihnen abgerechneten Lerneinheiten in der „Liste BG-Nrn. für Schulträger“, diese Liste ist zu archivieren. Die „Liste BG-Nrn. für Schulträger“, die eingereichten Abrechnungen der Bildungsanbieter und die Belege der Auszahlungen sind im Falle einer vertieften Prüfung vom Schulträger der prüfberechtigten Stelle vorzulegen.

Mittel aus fachbezogener Pauschale 2021/2022

Kommunale Schulträger reichen über den Einsatz der zur Verfügung gestellten Mittel (Gesamtsumme der dem Schulträger über die fachbezogene Pauschale zur Verfügung gestellten Mittel inklusive der an anerkannte Ersatzschulträger und sonstige Schulen in öffentlicher Trägerschaft weitergeleiteten Mittel) für das Haushaltsjahr 2021 und für das Haushaltsjahr 2022 eine rechtsverbindliche Bestätigung gemäß § 29 Abs. 4 Haushaltsgesetz NRW nach Maßgabe der wesentlichen Bestimmungen aus dem Bescheid der fachbezogenen Pauschale ein. Die rechtsverbindliche Bestätigung für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 ist spätestens bis zum 31. März 2023 einzureichen beim vom MSB beauftragten DLR Projektträger per E-Mail (ankommen_und_aufholen[at]dlr.de; Betreff: Bestätigung Mittelverwendung, Name Schulträger).

Ein Muster für die rechtsverbindliche Bestätigung ist hier abrufbar.

Mittel aus der fachbezogenen Pauschale 2023

Die rechtsverbindliche Bestätigung für das Haushaltsjahre 2023 ist spätestens bis zum 31. März 2024 einzureichen.

Von den Bildungsgutscheinen des Programms Ankommen und Aufholen können alle Schülerinnen und Schüler profitieren, die über bestehende schulische Angebote nicht ausreichend gefördert werden können. Im Unterschied zur Lernförderung des Bildungs- und Teilhabepakets ist diese ergänzende Unterstützung nicht an einen Leistungsbezug nach dem SGB II, SGB XII (Sozialhilfe), Wohngeld, Kinderzuschlag oder AsylbLG gebunden. Bildungsgutscheine werden im Rahmen der individuellen Förderung und Beratung durch die Lehrkräfte an einzelne Schülerinnen und Schüler vergeben, einen Anspruch auf einen Bildungsgutschein können Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte allerdings nicht geltend machen. Es liegt in der Verantwortung der Lehrkräfte, den Bedarf an außerschulischer Förderung zu ermitteln und bei der Zuteilung der Bildungsgutscheine im Blick zu haben, welche Schülerinnen und Schüler bereits außerschulisch gefördert werden. In der Regel wird eine mehrfache parallele Förderung sowohl aus Sicht der Lehrkraft als auch aus Sicht der Schülerin oder des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten nicht zielführend sein. 

Informationen für Bildungsanbieter

Das Beitrittsgesuch zum Rahmenvertrag darf bis spätestens zum 15.03.2023 eingereicht werden. 

Lerneinheiten, die über die im Jahr 2022 ausgegebene Bildungsgutscheinen abgerechnet werden sollen, dürfen bis spätestens Ende Dezember 2022 durchgeführt werden.

Mit den im Jahr 2023 ausgegebene Bildungsgutscheine dürfen Lerneinheiten bis spätestens zum 31. Juli 2023 durchgeführt werden.

Der Begriff Bildungsanbieter ist weit zu verstehen. Bildungsanbieter können beispielsweise Vereine, Nachhilfeinstitute, Nachmittagsschulen, Stiftungen, Anbieter für Teilhabeassistenz, Schulbegleitung und Inklusionshilfe und Einzelunternehmer wie zum Beispiel selbständige Lerntherapeutinnen und Lerntherapeuten sein. Privatpersonen können nicht als Bildungsanbieter zugelassen werden.

Ein Bildungsgutschein besitzt den Gegenwert von 200 EUR, 20 EUR je Lerneinheit à 90 Minuten. Mit dem Schulträger können nur Lerneinheiten abgerechnet werden, die auch tatsächlich durchgeführt wurden. Erscheint eine einzelne Schülerin / ein einzelner Schüler nicht zu einem Termin, darf die Lerneinheit für diesen Schüler oder diese Schülerin nicht abgerechnet werden. Es macht keinen Unterschied, ob das Fehlen im Vorfeld entschuldigt wurde oder nicht. Es besteht kein Anspruch seitens der Schülerinnen und Schüler, dass versäumte Lerneinheiten nachgeholt werden.

Der Bildungsanbieter trägt händisch auf dem Bildungsgutschein seine Daten ein (Seite 1: Name, Anschrift). Nach jeder durchgeführten Sitzung ergänzt der Bildungsanbieter das Datum der Sitzung (Seite 1 und Seite 3), das behandelte Thema und ggf. weitere Kommentare (Seite 3). Auf Seite 1 wird das Datum abgezeichnet. Der Bildungsgutschein verbleibt ab der ersten Sitzung beim Bildungsanbieter. Der Bildungsgutschein dient dem Bildungsanbieter als Beleg gegenüber dem Schulträger für die Leistungserbringung (Seite 1) und als Dokumentationsbogen für die entsendende Schule (Seite 2 und 3).

Das Original des Bildungsgutscheins verbleibt beim Bildungsanbieter und wird dort als zahlungsbegründender Beleg für die Dauer des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums aufbewahrt. Häufig beträgt dieser gesetzlich vorgesehene Zeitraum zehn Jahre.

Eine Kopie des Dokumentationsbogens (Seite 2 und 3 des Bildungsgutscheins) wird nach Ende der individuellen Förderung durch die Schülerin / den Schüler der Lehrkraft an der Schule ausgehändigt.

Zusätzlich dokumentiert der Bildungsanbieter die erbrachten Lerneinheiten für die Abrechnung mit den Schulträgern. Hierfür ist das Formular „Vordruck: Liste Abrechnung Bildungsanbieter“ vorgegeben. Das Original des Formulars verbleibt beim Bildungsanbieter und wird dort als zahlungsbegründender Beleg für die Dauer des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums aufbewahrt. Häufig beträgt dieser gesetzlich vorgesehene Zeitraum zehn Jahre.

Die Bildungsanbieter dokumentieren die erbrachten Lerneinheiten im Formular „Vordruck: Liste Abrechnung Bildungsanbieter“. Auf dem Formular trägt der Bildungsanbieter seine Kontodaten ein und gibt an, wie viele Lerneinheiten je Bildungsgutschein im Abrechnungsmonat erbracht wurden. Die Abrechnung beim Schulträger soll monatlich erfolgen.

Der Schulträger überweist den entsprechenden Rechnungsbetrag, der sich aus der Anzahl der geleisteten Lerneinheiten und dem festgelegten Stundensatz ergibt. Der festgelegte Satz ist 20 Euro je erbrachter neunzigminütiger Lerneinheit.

Die Bildungsgutscheine werden dem Schulträger nicht vorgelegt, sie sind aber als zahlungsbegründender Beleg vom Bildungsanbieter für Dauer des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums aufzubewahren und im Falle einer stichprobenhaften Prüfung dem Schulträger oder einer anderen prüfberechtigten Stelle zur Verfügung zu stellen.

Nach Möglichkeit sollten die mit dem Bildungsanbieter vereinbarten 10 Termine für die Lerneinheiten eingehalten werden. Es besteht seitens der Schülerinnen / Schüler gegenüber dem Bildungsanbieter kein Anspruch, dass versäumte Lerneinheiten nachgeholt werden. Rechtzeitige Terminverschiebungen in beiderseitigem Einvernehmen sind allerdings möglich.

Nein, dies ist nicht erlaubt. Erscheint eine einzelne Schülerin beziehungsweise ein einzelner Schüler nicht zu einem Termin, darf die Lerneinheit für diese Schülerin oder diesen Schüler vom Bildungsanbieter nicht abgerechnet werden. Es macht keinen Unterschied, ob das Fehlen im Vorfeld entschuldigt wurde oder nicht. Es besteht kein Anspruch seitens der Schülerinnen und Schüler, dass versäumte Lerneinheiten nachgeholt werden.

Der Bildungsanbieter stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler an der individuellen Förderung teilnehmen können. Die vereinbarten Termine sollen unabhängig davon, wie viele Schülerinnen und Schüler an den einzelnen Sitzungen teilnehmen, stattfinden und nicht kurzfristig verschoben werden. Eine Terminverschiebung seitens des Bildungsanbieters ist in Ausnahmefällen möglich, wenn die Verschiebung mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf zum ursprünglichen Termin (in der Regel zwei Arbeitstage) verabredet wird. 

Das Original des Bildungsgutscheins verbleibt beim Bildungsanbieter und wird dort als zahlungsbegründender Beleg (Seite 1 des Bildungsgutscheins) für die Dauer des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums aufbewahrt.

Das Original des Formulars „Vordruck: Liste Abrechnung Bildungsanbieter“ verbleibt beim Bildungsanbieter und wird dort als zahlungsbegründender Beleg für die Dauer des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums aufbewahrt.

Häufig beträgt dieser gesetzlich vorgesehene Zeitraum zehn Jahre.

Die Unterlagen sind auf Verlangen den Schulträgern und anderen prüfberechtigten Instanzen vorzulegen. Die Seiten 2 und 3 des Bildungsgutscheins werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zur Einsicht vorgelegt.

Nein, der Bildungsanbieter muss seinen Firmenhauptsitz nicht in NRW haben. Jedoch ist die Leistung (Durchführung von Lerneinheiten in Kleingruppen) in geeigneten Räumlichkeiten in NRW zu erbringen. Dabei kann es sich um eigene Räumlichkeiten oder um Räumlichkeiten des Schulträgers handeln, deren Nutzung zwischen dem Bildungsanbieter, dem Schulträger und der betreffenden Schule vereinbart wurde.

Kontakt beim DLR Projektträger

Der DLR Projektträger unterstützt das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Umsetzung des Aktionsprogramms „Ankommen und Aufholen“. Für Rückfragen zum Verfahren der Bildungsgutscheine ist das Team aus der Abteilung „Qualitätssicherung in Schule und Hochschule“ unter folgender E-Mail-Adresse erreichbar:

ankommen_und_aufholen[at]dlr.de

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei den Bezirksregierungen

Regierungsbezirk Arnsberg
Büro Individuelle Förderung
E-Mail: buero-individuelle-foerderung[at]bra.nrw.de

Regierungsbezirk Detmold
Rainer Menze, LRSD
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
E-Mail: rainer.menze[at]bezreg-detmold.nrw.de

Regierungsbezirk Düsseldorf
Dezernat 4Q – Qualitätsanalyse an Schulen
E-Mail: Dez48.AufholennachCorona-Extra-Geld[at]brd.nrw.de
Wilma Brings
E-Mail:Dez48.AufholennachCorona-Extra-Geld[at]brd.nrw.de ( )wilma.brings[at]brd.nrw.de
Telefon: 0211 475 5759

Regierungsbezirk Köln
E-Mail: anc.extra-geld[at]brk.nrw.de

Regierungsbezirk Münster
E-Mail: anc[at]brms.nrw.detarget="_blank"
Zu allen Programmbausteinen des Aktionsprogramms „Ankommen und Aufholen“ finden Sie auf der Website der Bezirksregierung Münster Ansprechpersonen und Telefonnummern