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Ministerin Löhrmann: "Das Prinzip 'Kurze Beine - Kurze Wege' gilt auch in Zukunft"

Landeskabinett beschließt 8. Schulrechtsänderungsgesetz

04.09.2012

Das Landeskabinett hat heute den Weg frei gemacht zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebots in Nordrhein-Westfalen. Nach dem Kabinettbeschluss über das 8. Schulrechtsänderungsgesetzes erklärte Schulministerin Sylvia Löhrmann: „Wir schaffen die Voraussetzung für ein dauerhaft finanzierbares und wohnungsnahes Grundschulangebot auf hohem Niveau. Mit dem Gesetzentwurf tragen wir dem Prinzip ‚Kurze Beine – Kurze Wege’ auch in Zukunft Rechnung.“

Der Gesetzentwurf geht auf eine Vereinbarung im Rahmen des Schulkonsenses zurück. Im Juli 2011 hatten sich CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN darauf verständigt, kleine wohnortnahe Grundschulstandorte möglichst zu erhalten. Im Dezember 2011 hatte Ministerin Löhrmann ein entsprechendes Konzept vorgestellt. Der Entwurf des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes basiert auf diesem Konzept.
(/BP/Presse/Pressekonferenzen/Grundschule/Eckpunkte.pdf)

Der Gesetzentwurf schafft die Grundlage dafür, pädagogisch sinnvolle und schulorganisatorisch machbare Grundschulangebote mit einer wohnungsnahen Schulversorgung zu verbinden. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen geschaffen für eine gerechtere Klassenbildung auf der Basis insgesamt kleinerer Klassen. Löhrmann: „Die Landesregierung stellt dafür 1.700 zusätzliche Stellen aus Demografiegewinnen zur Verfügung. Das ist gut investiertes Geld, weil in der Grundschule der Grundstein einer gelingenden Schulbiographie gelegt wird.“

Grundschulen müssen zukünftig, wenn sie eigenständig fortgeführt werden sollen, mindestens 92 Schülerinnen und Schüler haben. Die einzige Grundschule einer Gemeinde kann eigenständig mit mindestens 46 Schülerinnen und Schülern fortgeführt werden.

Grundschulen mit weniger als 92 und mindestens 46 Schülerinnen und Schülern können nur als Teilstandorte in einem Grundschulverbund geführt werden. In Ausnahmefällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde auch kleinere Teilstandorte zulassen.

Über eine kommunale Klassenrichtzahl wird zukünftig festgelegt, wie viele Eingangsklassen an Grundschulen in einer Gemeinde gebildet werden können. Über die Verteilung auf die einzelnen Schulen und Standorte entscheidet der Schulträger.

Außerdem eröffnet der Gesetzentwurf den Gesamtschulen die Möglichkeit, die Leistungsdifferenzierung auch in Form der Binnendifferenzierung vorzunehmen. Dies entspricht den Regelungen für die Sekundarschule. Zudem können Gesamtschulen Teilstandorte zum Erhalt eines Schulangebots der Sekundarstufe I in den Fällen errichten, in denen ein Sekundarschulangebot nicht vorhanden ist. Diese Regelung kommt den kommunalen Bedürfnissen entgegen.

Eine weitere Änderung betrifft das Lehrerausbildungsgesetz. Lehrerinnen und Lehrern soll für einen auf die Jahre 2013 bis 2018 befristeten Zeitraum die Teilnahme an einer besondern berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme in sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden. Ausbildungen in den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ sollen an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und in Schulen stattfinden und mit dem Erwerb der Lehramtsbefähigung abgeschlossen werden. Ministerin Löhrmann: „Die Schaffung eines inklusiven Schulsystems ist eine der großen Herausforderungen dieser Legislaturperiode. Die Qualifizierungsmaßnahme soll übergangsweise dazu beitragen, den Bedarf an Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen zeitnah zu decken.“