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Studierende mit Behinderung

Für behinderte Studierende kann die Schulleitung Ausnahmen von Verfahrensbestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zulassen, wenn die Art der Behinderung es erforderlich macht. Davon unberührt bleiben jedoch die Leistungsanforderungen, die an Abschlüsse und Berechtigungen gestellt werden.