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17. Schulrechtsänderungsgesetz

Drei plastische Paragrafen lehnen an einer Wand.

17. Schulrechtsänderungsgesetz

Das 17. Schulrechtsänderungsgesetz wurde vor einigen Tagen veröffentlicht. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Inhalte.

[Schule NRW 06-25]

Das 17. Schulrechtsänderungsgesetz (17. SchRÄndG) wurde vor einigen Tagen veröffentlicht. Ein Überblick über die Änderungen:

 

Hauptschulbildungsgang an Realschulen wird verstetigt

Gegenstand des 17. Schulrechtsänderungsgesetzes sind Anpassungen, um für die Schulen zusätzliche Entwicklungsräume zu schaffen und die Sicherung von individuellen schulischen Bildungsverläufen zu stärken. Dieses Ziel unterstützt insbesondere die Änderung des § 15 SchulG. Realschulen erhalten nun dauerhaft die Möglichkeit, einen Hauptschulbildungsgang ab Klasse 7 einzurichten, indem die bisher lediglich als Übergangsvorschrift vorgesehene Regelung in § 15 überführt und dort zukunftssicher verankert wird. Zusätzlich wird Realschulen mit einem genehmigten Hauptschulbildungsgang ab Klasse 7 ermöglicht, Schülerinnen und Schüler bereits ab der Aufnahme in Klasse 5 nach den Bildungsgangzielen der Hauptschule zu unterrichten. Diese Regelungen sichern die individuellen Schullaufbahnen auch derjenigen Schülerinnen und Schüler, die keine Schule in zumutbarer Entfernung erreichen können, die nach den Bildungsgangzielen der Hauptschule unterrichtet, oder deren Aufnahme von dieser Schule aus Gründen der Kapazitätserschöpfung abgelehnt worden ist.

 

PRIMUS wird fortgeführt

Die Ermöglichung der Fortführung der aus dem Schulversuch PRIMUS hervorgegangenen Schulen leistet einen Beitrag zur Sicherung von individuellen Bildungsverläufen. 

 

Islamischer Religionsunterricht geht in die Verlängerung

Die Verlängerung der Regelungen zum islamischen Religionsunterricht bis zum 31. Juli 2031 unterstützt die Gewährleistung eines umfassenden Bildungsangebots (§ 133 Absatz 3). Sie ermöglicht die Fortführung des islamischen Religionsunterrichts in Zusammenarbeit mit islamischen Organisationen, auch wenn diese keine Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes und Artikel 14 und 19 der Landesverfassung sind.

 

Qualitätsentwicklung und Fortbildung stärken

Das 17. Schulrechtsänderungsgesetz hat auch die Stärkung der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung im System Schule zum Ziel sowie die Stärkung der Schulleitungen. Einen wesentlichen Beitrag dazu leisten Fortbildungen (§ 3 Absatz 3), die in Präsenzveranstaltungen oder digitalen Formaten stattfinden können (§ 57 Absatz 3). Die Schulleitungen stellen eine verbindliche Fortbildungsplanung je Schuljahr auf, die insbesondere Fortbildungen für das gesamte Kollegium oder Teilgruppen zum Gegenstand hat (§ 59 Absatz 6).

 

Das Gesetz im Wortlaut können Sie einsehen unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=22298&ver=8&val=22298&sg=0&menu=0&vd_back=N