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[17.08.2021] Ergänzende Informationen zum Schuljahresbeginn 2021/2022 in Corona-Zeiten

>>>>>>>>>>>>>Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

zum Beginn des neuen Schuljahres 2021/2022 möchte ich Sie zusätzlich zu den SchulMails vom 30. Juni 2021 und vom 5. August 2021 über weitere aktuellen Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb informieren.

1. Inzidenzunabhängiger Schulbetrieb in Präsenz

Für das vor uns liegende Schuljahr ist es ein zentrales schulpolitisches Anliegen der Landesregierung, auch in der Pandemie den Schulbetrieb in Präsenz sicherzustellen. Mit einer Neufassung der Coronabetreuungsverordnung wurde nunmehr geregelt, dass der Präsenzunterricht inzidenzunabhängig gewährleistet wird. Damit ist der Schulbetrieb in Präsenz nicht mehr an bestimmte Inzidenzwerte gebunden. Dies ist vor allem durch die vielfältigen, bewährten Schutzmaßnahmen wie Testungen, Maskenpflicht, Lüften und aufgrund der erweiterten Impfangebote verantwortungsvoll möglich. Gerade deshalb ist es von besonderer Bedeutung, diese Schutzmaßnahmen und alle sonstigen Hygienemaßnahmen weiterhin strikt einzuhalten.

Hinsichtlich der Besonderheiten für die Berufskollegs verweise ich auf die SchulMail vom 5. August 2021 und den Erlass vom 1. Juli 2021.

Auch die Schulmitwirkungsgremien können grundsätzlich uneingeschränkt tagen. Selbstverständlich gelten hier ebenfalls die besonderen Hygieneregeln. So ist der Zutritt zum Schulgebäude nur für immunisierte, also für geimpfte und genesene oder getestete Personen gestattet (§ 3 Absatz 1 Coronabetreuungsverordnung). Für die Schulmitwirkungsgremien ist eine Erleichterung bei der Maskenpflicht vorgesehen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 Coronabetreuungsverordnung), wenn nur immunisierte Personen zusammenkommen oder der Mindestabstand von 1,50 Metern gewahrt wird (vgl. § 3 Absatz 2 Coronaschutzverordnung). Für weitere Informationen zum Thema Elternmitwirkung verweise ich auf die SchulMail vom 3. August 2021.

Eine aktualisierte Fassung der allgemeinen „Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen“, die mit den Kommunalen Spitzenverbänden, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Unfallkasse NRW abgestimmt sind, ist im Bildungsportal verfügbar [aus redaktionellen Gründen finden Sie die damals gültigen Hinweise und Verhaltensempfehlungen am Ende dieser Seite, Anm. der Redaktion].

https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten

2. Aufklärungsmaterialen und Ausbau des Impfangebots

Wie in der SchulMail vom 5. August 2021 angekündigt, stehen den Bezirksregierungen bereits Aufklärungsmaterialen zum Thema „Impfen“ zur Verfügung. Die Materialien sind auf folgende Zielgruppen ausgerichtet:

  1. Schülerinnen und Schüler zwischen 12 und 18 Jahren,
  2. deren Eltern,
  3. Fachlehrkräfte und Schulleitungen.

Die Aufklärungsmaterialien umfassen Schülerinformationen zum Einsatz im Unterricht, didaktisch-methodisches Unterrichtsmaterial, Material in leichter Sprache und Aufklärungsmaterial für Lehrkräfte und Eltern. Die Materialien werden Ihnen zeitnah über die Bezirksregierungen zugeleitet.

Um die Impfquote in der Bevölkerung weiter zu erhöhen, wird ein weiteres niedrigschwelliges Impfangebot für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II und die Beschäftigten der Schulen eingerichtet. Auf Grundlage des beigefügten Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales werden Impfangebote durch die Kreise und kreisfreien Städte innerhalb der Impfzentren geschaffen. Alternativ können auch aufsuchende mobile Impfangebote an oder in einzelnen Schulen eingerichtet werden. In diesen Fällen ist das Einvernehmen mit dem Schulträger und der Schulleitung herzustellen. Die Kreise und kreisfreien Städte stimmen die Organisation dieser Angebote mit den Schulen ab. Ich bitte Sie, bei der Vermittlung wichtiger Informationen zu den Impfangeboten und gegebenenfalls bei der Organisation dieser Impfangebote unterstützend tätig zu werden.

Sollte sich die Entwurfsfassung der Ständigen Impfkommission zur Empfehlung zur Impfung von 12- bis 17-Jährigen nach dem gestern eingeleiteten Gutachterverfahren erwartungsgemäß abschließend bestätigen, wird die Landesregierung Impfangebote auch für diese Altersgruppe entsprechend den bisherigen Impfangeboten für die Berufskollegs und die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II allgemeinbildender Schulen vorbereiten. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und das Ministerium für Schule und Bildung stimmen hierzu kurzfristig einen weiteren Erlass ab. Selbstverständlich muss die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen und eine ärztliche Beratung, die den Empfehlungen und Vorgaben der STIKO folgt, vor Ort sichergestellt werden. Die Impfangebote sollen vorzugsweise in den Impfzentren unterbreitet werden; die Schulen werden von den Impfzentren entsprechend informiert.

Die Möglichkeit zum Schulbesuch wird weiterhin natürlich nicht vom Impfstatus der Schülerinnen und Schüler abhängen. Allerdings ist für vollständig geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler die Teilnahme an den Corona-Tests in den Schulen nicht mehr erforderlich.

3. Vorgehen bei Risikokontakten innerhalb der Schule (Quarantäne)

Insbesondere die Zeit unmittelbar nach den Sommerferien kann wegen der Urlaubsrückkehr zu einem vermehrten Infektionsgeschehen und damit zu Quarantäneverpflichtungen führen. Dabei trägt die Quarantäne von Personen, die einen engen Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person hatten, wesentlich zum Infektionsschutz bei. Bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit eines engen Kontakts rücken jedoch die möglichen negativen Auswirkungen vor allem für die Schülerinnen und Schüler zunehmend in den Vordergrund. Daher ist es wichtig, dass in der aktuellen Lage gerade innerhalb von Schulen eine differenzierte Betrachtung der maßgeblichen Kontakte einer nachweislich infizierten Person erfolgt.

Aus diesem Grund hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in dem beigefügten Runderlass vom 12. August 2021 über das Vorgehen bei Risikokontakten innerhalb der Schule informiert. Hierdurch sollen in der Regel nur einzelne Schülerinnen und Schüler, nicht jedoch ganze Bezugsgruppen wie die Klasse, ein Kurs oder eine Betreuungsgruppe vom Unterricht, sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen oder Betreuungsangeboten ausgeschlossen werden. Folgende Regelungen gelten beim Umgang mit Risikokontakten in Schulen:

  • Bei einem Infektionsverdacht (Coronafall) in der Klasse oder Lerngruppe gelten die direkten Sitznachbarinnen und Sitznachbarn der infizierten Person (davor, dahinter, rechts und links) wegen der räumlichen Nähe sowie das Lehr- und das weitere Schulpersonal, das in engem Kontakt mit der infizierten Person stand, zunächst als „enge Kontaktpersonen“. Diese Personen haben sich auf Anordnung vorerst in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben.
  • Von einer Einstufung der übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse als enge Kontaktpersonen soll hingegen bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen abgesehen werden:
    • Die übrigen Schülerinnen und Schüler haben sich insgesamt nicht länger als 15 Minuten in unmittelbarer Nähe (Sitznachbarn) der infizierten Person aufgehalten.
    • Die übrigen Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte haben während des Unterrichts alle weiteren Präventionsmaßnahmen beachtet, also eine Maske korrekt getragen und alle anderen empfohlenen Hygienemaßnahmen einschließlich der korrekten Lüftung eingehalten. Bei einem zulässigen Verzicht auf die Maske im Unterricht (vgl. etwa § 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 CoronaBetrVO) muss der in diesen Einzelfällen notwendige Abstand (1,50 m) während des Unterrichts durchgängig eingehalten werden.
  • Im Falle eines positiven PCR-Pool-Testergebnisses (Lolli-Test) oder eines positiven Corona-Selbsttests bei Schultestungen erfolgt umgehend eine Absonderung der betroffenen Personen bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses durch einen individuellen PCR-Test. Liegt ein solches Ergebnis vor, ist für diese Personen eine Teilnahme am Präsenzunterricht, sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen oder an Betreuungsangeboten wieder möglich, sofern sie durch das Gesundheitsamt nicht als „enge Kontaktperson“ eingestuft werden.
  • Nach den aktuellen Empfehlungen des RKI sind vollständig geimpfte symptomlose Kontaktpersonen (Schülerinnen und Schüler und Beschäftigte der Schule) von Quarantäneregelungen ausgenommen.

Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Leitlinie „Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen“ (https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/027-076.html) der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) sowie den Empfehlungen des RKI.

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit den beschriebenen Änderungen und den Ihnen bereits bekannten Hygienemaßnahmen schaffen wir klare Regeln für einen sicheren Start in das neue Schuljahr und ermöglichen den Schülerinnen und Schülern wieder einen regelhaften Präsenzunterricht. Ich wünsche Ihnen und Ihrem gesamten Kollegium für den Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr 2021/2022 alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

 

<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<

Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Schuljahr2021-2022[at]msb.nrw.de (Schuljahr2021-2022[at]msb[dot]nrw[dot]de), 0211 5867 3581.

Ferner wird auf die regelmäßig aktualisierten „Allgemeinen Informationen zum Schulbetrieb“ im Bildungsportal verwiesen 

Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19

Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen  im Zusammenhang mit Covid-19des Städtetages NRW, des Landkreistages NRW, des Städte- und Gemeindebundes NRW und des Ministeriums für Schule und Bildung

in Abstimmung mit

dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Unfallkasse NRW

 

Die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts entspricht einem breit getragenen Willen aller am Schulleben Beteiligten. Wegen der nach wie vor nicht gebannten Infektionsgefahren durch SARS-CoV-2 muss diese Ausweitung des Schulbetriebs verantwortungsvoll erfolgen. Schuli- scher Präsenzbetrieb steigert zwangsläufig die Zahl der zwischenmenschlichen Kontakte. Durch organisatorische Vorkehrungen der Schulen und Schulträger, insbesondere und vorran- gig aber durch ein umsichtiges und vorsorgendes Verhalten aller Beteiligten, muss die Gefahr einer Übertragung des Virus minimiert werden. Dabei ist zu bedenken, dass die direkte Über- tragung von Person zu Person den wesentlichen Infektionsweg darstellt. Die Reinigung und ggfls. Desinfektion von Flächen und Gegenständen bleiben aber wirksame flankierende Maß- nahmen.

Die nachfolgenden Hinweise verstehen sich als Zusammenfassung, Ergänzung und zugleich praktische Auslegungshinweise zu den Empfehlungen, die bereits in verschiedenen Schulmails bzw. den Rundschreiben der übrigen Beteiligten enthalten sind.

Für Förderschulen, für die Unterrichtssituation von Schülerinnen und Schülern im Gemeinsa- men Lernen und für Schulen für Kranke gelten diese Hinweise grundsätzlich auch; sie werden durch die Erlasse vom 20.05.2020 und 23.07.2020 ergänzt.

 

Schülerinnen und Schüler/ Lehrerinnen und Lehrer/ sonstiges Personal an Schulen:

Die jeweils aktuelle Fassung der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) ist Grundlage für das Konzept der schulischen Infektionsprävention. Daneben bleibt die Beachtung der Emp- fehlungen zur Hygiene eine zentrale Schutzvorkehrung:

  • Körperkontakt ist zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Begrüßungsrituale wie Handschlag, Umarmungen oder Wangenkuss.
  • Wenn der enge Körperkontakt mit Schülerinnen und Schülern unvermeidlich ist, ist für das im Unterricht eingesetzte pädagogische und sozialpädagogische Personal sowie Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter eine besondere Schutzausstattung erforder- lich (z.B. Gesichtsvisiere als Spuckschutz, Einmalhandschuhe und Schutzkittel).
  • Gegenstände wie Arbeitsmittel, Stifte, Lineale oder Gläser etc. dürfen nicht gemein- sam genutzt oder ausgetauscht werden. Ist eine gemeinsame Benutzung unvermeid- lich, müssen sie entsprechend gereinigt werden.
  • Berührungen der eigenen Augen, Nase und Mund sind zu vermeiden. Hieran sind das Personal und die Schülerinnen und Schüler zu erinnern.
  • Es ist weiterhin nicht auszuschließen, dass Viren über die Hände aufgenommen bzw. weitergegeben werden können. Deshalb ist regelmäßiges Händewaschen mit Seife wichtig für den Infektionsschutz. In Gemeinschaftseinrichtungen ist ausschließlich Flüssigseife zu verwenden, da über Stückseifen Kontaminationen weitergegeben wer- den können. Denkbar sind allenfalls mitgebrachte Stückseifen zur eigenen personen- bezogenen Nutzung. Die Temperatur des Wassers ist für die Beseitigung potentieller Viren nicht entscheidend. Wichtig ist, dass gründlich alle Finger in die Reinigung einbe- zogen werden und dass die in den Seifen enthaltenen Tenside genügend Zeit zur Ein- wirkung erhalten (mind. 20, besser 30 Sekunden). Eine ausführliche Anleitung zur Handhygiene findet sich unter: https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen
  • Ein gründliches und regelmäßiges Waschen der Hände ist notwendig und in der Regel auch ausreichend. Bei Einhaltung der vorgenannten Empfehlungen müssen Hände nicht zusätzlich mit Handdesinfektionsmitteln behandelt werden. Ein Einsatz von Handdesinfektionsmitteln mit mindestens begrenzt viruzidem Wirkungsspektrum kommt unter Einhaltung der Gefahrstoffverordnung1 in Betracht, wenn der Zugang zu Waschmöglichkeiten (z.B. ohne die Entstehung von Warteschlangen zu provozieren) nicht in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Auch bei der Desinfektion ist auf eine ausreichende Benetzung der Hände und Zeit zur Einwirkung des Desinfektionsmittels und die Einbeziehung aller Finger zu achten (Hinweise auf dem Spender oder der Pa- ckung beachten).
  • Häufiges Händewaschen, vor allem bei hohen Wassertemperaturen, strapaziert die Haut: Der schützende Säureschutzmantel und natürliche Hautfette, die die oberste Hornschicht der Haut widerstandsfähig halten, können ausgewaschen werden. Die Haut kann austrocknen und Hautirritationen können die Folge sein. Deshalb sollten die Hände nach Bedarf nach dem Waschen oder zwischendurch mit einer mitgeführten feuchtigkeitsspendenden und rückfettenden Hautpflege eingecremt werden.
  • Von besonderer Bedeutung ist die Einhaltung der Husten- und Niesetikette (Husten oder Niesen in die Armbeuge oder in ein Taschentuch). Husten oder niesen Sie auch dann in die Ellenbeuge, die Mund und Nase umschließen soll, wenn Sie eine MNB tra- gen. Wenden Sie sich beim Husten und Niesen von anderen Personen ab.
  • Hinsichtlich des Verhaltens im Schülerverkehr wird auf die besonderen Verhaltens- empfehlungen der Landesregierung, der Verkehrsverbände und der kommunalen Spit- zenverbände verwiesen:

https://www.vm.nrw.de/presse/pressemitteilungen/Archiv-des-VM- 2020/2020_04_22_Hygieneregeln_Schuelerverkehr/20200421-finale-Fassung-Infekti- onsschutz-Schuelerbefoerderung.pdf

 

 
 

 

 

1 Siehe dazu die Veröffentlichung der Unfallkasse NRW Ergänzende Schutzhinweise für Schulen in der Corona- Pandemie beim Umgang mit Desinfektionsmitteln: https://www.unfallkasse-nrw.de/fileadmin/server/down- load/PDF_2020/Hinweise_Schulen_Desinfektion.pdf

 

Zum Tragen von Masken und Einhalten von Abstandsregeln:

  • Es gelten die jeweiligen Vorgaben der Coronabetreuungs- und schutzverordnung.
  • Allgemein:
    • Alle Personen sollen ihre persönliche medizinische Maske an der Schule mit sich führen.
    • Das Tragen von Masken ist ein Baustein, um Risikogruppen zu schützen und zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus beizutragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist der hygienisch einwandfreie Umgang wichtig.
    • Beim Anlegen der Masken ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontami- niert wird. Die Masken müssen korrekt über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.
    • Die Außenseiten einer gebrauchten Maske sind potenziell erregerhaltig. Daher sind diese möglichst nicht zu berühren, um eine Kontamination der Hände zu verhin- dern. Eine gerade nicht getragene Maske soll nicht auf Tischen abgelegt werden. Auf ein regelmäßiges Wechseln der Masken ist hinzuwirken.
    • Weitere Informationen zum hygienisch einwandfreien Umgang gibt es z.B. unter https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/alltag-in-zeiten-von-corona/all- tagsmaske-tragen.html.

 

Schulträger:

  • Die Schulträger sorgen für die Ausstattung der Sanitärräume mit Flüssigseife (mög- lichst in Wandspendern) und Händetrockenmöglichkeiten (z.B. Einmal-Handtücher Endlostuchrollen; keine Trockengebläse).
  • Flüssigseife muss in ausreichender Menge vorhanden sein und es muss darüber hinaus auch sichergestellt werden, dass die Spender jeweils rechtzeitig neu befüllt werden.
  • Gleiches gilt auch für die Verfügbarkeit von Einmal-Handtüchern (Handtuchspender). Hier muss gewährleistet sein, dass auch bei einem deutlich erhöhten Bedarf genügend Material zum Nachfüllen zur Verfügung steht und auch nachgefüllt wird.
  • Ebenso sollten großzügig dimensionierte Müllsäcke zur Verfügung stehen, damit der zu erwartende Papierabfall hygienisch sicher gesammelt und entsorgt werden kann und nicht die Sanitärräume verschmutzt. Die üblichen Sammelbehälter könnten für ei- nen kompletten Schultag zu klein bemessen sein.
  • Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen.
  • Auf Gemeinschaftshandtücher oder gemeinsam genutzte feste Seifen ist zu verzichten.
  • Die Schulträger sorgen für regelmäßige und der Kontamination angepasste Reinigun- gen des Schulgebäudes:
  • Potentiell kontaminierte Flächen, die durch Handkontakte zu einer Übertra- gung beitragen könnten (z. B. gemeinsam benutzte Tastaturen, Sanitäranlagen, Türklinken, Lichtschalter und Treppenläufe), sollen arbeitstäglich gereinigt werden.
  • Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kür- zeren Abständen als im Normalbetrieb. Schultoiletten sind unter Berücksichti- gung des Infektionsschutzes angemessen auszustatten (Flüssigseife, Einmal- handtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten nicht ausreicht, um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handhygiene ohne angemessene Wartezeit zu ermöglichen, sind zusätzliche Handdesinfektionsspender bereit- zustellen.
  • Bei starker Kontamination kann anlassbezogen auch zwischendurch eine Reini- gung und gezielte Desinfektion bestimmter Gegenstände unter Berücksichti- gung der Gefahrstoffverordnung erforderlich sein. Damit eine solche Reinigung notfalls auch bei Abwesenheit von Reinigungspersonal durchgeführt werden kann, sollte ein Vorrat an Reinigungstüchern mit geeigneten Flächendesinfek- tionsmitteln bzw. fertig konfektionierten Desinfektionswischtüchern vorgehal- ten werden. Es sollten nur VAH-gelistete Desinfektionsmittel mit begrenzter Viruzidie verwendet werden. Bei Verwendung von Wischtüchern dürfen diese nicht in die Toilette entsorgt werden, da sie sich bestimmungsgemäß nicht auf- lösen und zur Verstopfung der Abwasserkanalisation führen. Wischtücher sind mit dem Abfall zu entsorgen.
  • Auf Reinigungen mit Hochdruckreinigern ist wegen der Aerosolbildung zu ver- zichten.
  • Über die sog. AHA-Regel (Abstand, Hygiene, „(Alltags)Maske“) hinaus ist das Lüften ein wesentlicher Beitrag dazu, das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus über Ae- rosole zu verringern.
  • Hierzu hat das Umweltbundesamt auf Bitte der Kultusministerkonferenz Empfehlun- gen zu Luftaustausch und effizientem Lüften zur Reduzierung des Infektionsrisikos durch        virushaltige Aerosole                       erarbeitet   und               am      21.02.2021               aktualisiert (https://www.umweltbundesamt.de/richtig-lueften-in-schulen#warum-ist-ein-regel- massiger-luftaustausch-in-klassenzimmern-wichtig.
  • Die Empfehlungen begründen, warum ein regelmäßiger Luftaustausch in Klassenzim- mern wichtig ist. Sie erklären, wie richtiges Lüften im Schulalltag funktioniert und wie dies idealerweise erreicht werden kann:
  • Während des Unterrichts wird alle 20 Minuten mit weit geöffneten Fenstern (Stoß- lüften) gelüftet.
  • Bei kalten Außentemperaturen im Winter reichen dafür 3 bis 5 Minuten aus.
  • Nach jeder Unterrichtsstunde soll über die gesamte Pause gelüftet werden. In den sog. großen Pausen soll ebenfalls gründlich gelüftet werden; das bedeutet auch hier, dass bei niedrigen Außentemperaturen eine Dauer von etwa 5 min ausreicht.
  • Wenn möglich sind gegenüberliegende Fenster gleichzeitig weit zu öffnen (Quer- lüften).
  • Die beim Stoß- und Querlüften um wenige Grad absinkende Raumtemperatur steigt nach dem Schließen der Fenster schnell wieder an.
  • Nach der Einschätzung des Umweltbundesamtes hinsichtlich mobiler Luftreiniger, die am 27.07.2021 nochmals aktualisiert wurde (vgl. https://www.umweltbundes- amt.de/themen/anforderungen-an-mobile-luftreiniger-an-schulen), stellt regel- mäßiges Lüften weiterhin die wirksamste Maßnahme zur Reduzierung der Virenlast dar. Mobile Luftfiltergeräte können in Räumen, die nur über eine einge- schränkte Lüftungsmöglichkeit verfügen, unter Umständen einen ergänzenden Beitrag zum Infektionsschutz darstellen, die geltenden AHA-L-Maßnahmen aller- dings keinesfalls ersetzen.
  • Die Dokumentation der Lüftung in  einem  Klassenraum  wird  empfohlen.  Besteht für die Schule insgesamt ein Lüftungsplan, so ist eine Dokumentation oh- nehin entbehrlich.

Die Empfehlungen gehen auch darauf ein, wie Fehler beim Lüften vermieden werden. Ihnen beigefügt ist eine Grafik, die die Regeln anschaulich darstellt und sich zum Aus- hang in den Klassen eignet.

  • Kann eine jederzeitige wirksame Belüftung nicht gewährleistet werden, kommen sol- che Räume für den regelmäßigen Aufenthalt von mehreren Personen nicht in Betracht.
  • Eine flächendeckende Ausstattung der Schule mit Desinfektionsmitteln ist nicht erfor- derlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Desinfektionsmitteln um Gefahr- stoffe handelt, die bei unsachgemäßer Nutzung gesundheitliche Schäden verursachen können. Vor allem ist der unbeaufsichtigte Umgang mit Desinfektionsmitteln bei Kin- dern im Grundschulalter zu vermeiden und auf eine sachgemäße Lagerung der Desin- fektionsmittel ist zu achten.
  • Die Aufstellung von Handdesinfektionsspendern kommt insbesondere in Betracht
  • wenn ein ausreichender Zugang zu Waschmöglichkeiten nicht gegeben ist,
  • in den Räumen der Sanitätsdienste,
  • für den Raum der Hausmeisterin oder des Hausmeisters,
  • für Küchen, Cafeterien und Mensen sowie
  • (falls gewünscht und leistbar) für das Lehrerzimmer.
  • Ein Vorrat an Masken für Personen, die ihre persönliche Maske vergessen haben oder deren Maske wegen Beschädigung, Verschmutzung oder Verlust nicht zur Verfügung steht, sollte von den Schulträgern bereitgehalten werden.
  • Wenn Schülerinnen und Schüler mittags in einer Schule verpflegt werden, stellt der Schulträger im Benehmen mit der Schule und dem Mensabetreiber sicher, dass die Hygienevorgaben für den Mensa- oder Cafeteriabetrieb umgesetzt werden. (Siehe Hygieneempfehlungen           für       den Mensabetrieb                    https://www.schulministe- rium.nrw.de/system/files/media/document/file/empfehlungen-schulverpfle- gung.pdf).

 

Wenn Schülerinnen und Schüler mittags in der Schule verpflegt werden, sollten möglichst gestaffelte Essenszeiten eingerichtet werden, um eine Durchmischung der Schülergruppen zu vermeiden. Unter Umständen ist es notwendig, die Zeit für die Ein- nahme des Mittagessens zu verlängern.

 

Schulen/Schulleitungen

  • Die Schulen haben gem. § 36 Absatz 1 Nummer 1 i.V.m. § 33 Nummer 3 IfSG in Abstim- mung mit dem Schulträger innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen und dies in schuleigenen Hygieneplänen festzuhalten. Es sind klare Zustän- digkeiten und Verantwortlichkeiten festzulegen, z. B. durch die Einrichtung einer

„Corona-Kommission“ und/oder Benennung eines Hygienebeauftragten.

  • Den Schulleiterinnen und Schulleitern als für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Ver- antwortlichen (§ 59 Abs. 8 SchulG) kommt hierbei eine zentrale Funktion zu. Sollten Schulleiterinnen und Schulleiter zu der Einschätzung gelangen, dass die hygiene- und infektionsrechtlichen Voraussetzungen zum Betrieb der Schule bzw. zum Angebot der Betreuung nicht vorliegen, ist hierüber mit dem Schulträger eine gemeinsame Ein- schätzung und Verständigung im Sinne einer sofortigen Beseitigung der Mängel her- beizuführen. Sollte eine solche konsensuale Einschätzung nicht erzielbar oder die so- fortige Beseitigung der Mängel nicht möglich sein, haben die Schulleiterinnen und Schulleiter unverzüglich die Bezirksregierung zu benachrichtigen.
  • Es muss für alle Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler eine Unterweisung in die eingeführten Infektionsschutzmaßnahmen erfolgen.
  • Zusammenkünfte (z. B. Lehrerkonferenzen) sind auf das notwendige Minimum zu re- duzieren. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsab- lauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren (vgl.§ 3 Corona-ArbSchV).
  • Der Unterricht soll jahrgangsbezogen in Klassen, in Kursen oder festen Lerngruppen stattfinden. Eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung ist grundsätzlich nicht mög- lich. Ausnahmen bilden bereits jahrgangsgemischt zusammengesetzte reguläre Klas- sen bzw. Lerngruppen, Gruppen für Ganztags- und Betreuungsangebote. Damit der Unterricht gemäß den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen organisiert werden kann, können insofern klassenübergreifende feste Lerngruppen und Kurse ge- bildet werden (z.B. Religionsunterricht, Wahlpflichtbereich). Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe findet wie bisher in festen fachbezogenen Kursen statt. Dies gilt auch für Fachunterrichtskooperationen mit anderen Schulen.
  • In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse und Lerngruppen eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden. Für jede Unterrichtsstunde und vergleichbare Schulveranstaltung ist darüber hinaus die jeweilige Anwesenheit zu dokumentieren. Die entsprechenden Dokumente sind zur Rückverfolgbarkeit für vier Wochen aufzubewahren. Zudem ist in Unterrichtssituationen in Klassen/Kursräumen auf Unterrichtsformate mit möglichst wenig Bewegung im Raum zu achten. Falls räum- lich möglich, kann durch mehr Tischabstand noch ein zusätzlicher Schutz bewirkt wer- den.
  • Pausen der Lerngruppen sollten zeitversetzt und an verschiedenen Bereichen der Auf- enthaltsräume und des Schulhofes verbracht werden. Wenn Schülerinnen und Schüler mittags in der Schule verpflegt werden, sollten möglichst gestaffelte Essenszeiten ein- gerichtet werden, um eine Durchmischung der Schülergruppen zu vermeiden. Unter Umständen ist es notwendig, die Zeit für die Einnahme des Mittagessens zu verlängern (Siehe Hygieneempfehlungen für den Mensabetrieb).
  • Eine Staffelung der Ankunfts- und/oder Endzeiten kann den engen Kontakt zwischen Schülerinnen und Schülern begrenzen; sie muss aber mit Blick auf das Zeitgerüst der Schülerbeförderung sinnvoll organisierbar sein und ist deshalb mit dem Schulträger abzustimmen (vgl. RdErl. vom 09.08.2021 unter Bezugnahme auf den RdErl. vom 30.11.2020 betr. Erweiterung des Unterrichtsbeginns aufgrund Corona-Lage).

 · Problematisch sind Türen, engere Flure und sonstige räumliche Engstellen. Hier kön- nen sich Menschentrauben bilden. Dies ist für die Einhaltung des Mindestabstandes sowohl durch Ordnungsmaßnahmen, als auch durch Markierungen und ggf. durch das

 

Aufstellen mobiler Zaun- oder Trennelemente in Abstimmung mit dem Schulträger und unter Einhaltung der Brandschutzregeln zu verhindern.

 · Die Einhaltung des Mindestabstandes kann ebenfalls durch die Festlegung der Geh- richtung in den Fluren und Gänge (z.B. „Rechtsverkehr“) sowie durch die Orientierung an den Wänden erleichtert werden.

  • Raumwechsel sind soweit möglich zu vermeiden.

 

Sporthallen und Sportunterricht

 

Das Unterrichtsfach Sport ist das einzige Schulfach mit überwiegend physischer Beanspru- chung und deshalb in der Coronasituation gesondert zu betrachten. Wenn die Witterungsver- hältnisse es zulassen, sollte der Schulsport im Freien stattfinden. Bei der Nutzung von Sport- hallen für den Sportunterricht und für die außerunterrichtlichen Sportangebote sind folgende Hinweise zu beachten:

 

  • Das Tragen von Masken im Sportunterricht richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben der CoronaBetrVO.
  • Beim Sport werden aufgrund intensiverer Atmung bei körperlicher Anstrengung vermehrt Aerosole in die Raumluft abgegeben. Auch ein möglicher Übertragungsweg von Viren beim Sporttreiben unterscheidet sich von statischen Situationen im Klassenraum, da in Sport- hallen durch Bewegung Luftströme erzeugt werden, die Aerosole durchwirbeln und Viren stärker verteilen. Das Tragen einer Maske während körperlich besonders anstrengender, sportlicher Betätigung ist gleichwohl aus medizinischen Gründen nicht angeraten.
  • Wegen der beschriebenen vermehrten Aerosolabgabe ist eine ausreichende Lüftung der Sporthallen unbedingt sicherzustellen. Dies geschieht, wo immer es möglich ist, durch re- gelmäßiges Stoß- und Querlüften mit Frischluftzufuhr durch Öffnen von Fenstern und Tü- ren nach jeder Unterrichtseinheit bzw. kontinuierlichen Luftaustausch mittels Belüftungs- anlagen, die über Frischluftzufuhr den Luftaustausch in den Hallen gewährleisten.
  • Die Schulträger prüfen die Belüftungssituation der jeweiligen Sporthallen und der Umklei- deräume.
  • Die Schulträger geben Sporthallen zur Nutzung für den Sportunterricht frei oder versu- chen, zeitnah Lösungen zu finden um die Belüftungssituation zu optimieren. Soweit ggf. erforderliche bauliche Änderungen zeitnah nicht realisiert werden können, werden die Be- teiligten das Gespräch zu Lösungen suchen, wie die Ziele des Curriculums für den Sportun- terricht erreicht werden können.
  • Bei der Benutzung der Umkleideräume ist darauf zu achten, durch einen von der Schule aufzustellenden entsprechenden Belegungsplan bzw. durch eine nacheinander zugeteilte Belegung das Abstandwahren zu ermöglichen.
  • Bei Benutzung der Duschräume muss gewährleistet sein, dass bei der Belegung das Ab- standswahren ermöglicht werden kann.
  • Die im Abschnitt „Schulträger“ zu findenden Hinweise zur Reinigung und Desinfektion von Unterrichtsräumen, Flächen und Gegenständen haben auch für den Schulraum „Sport- halle“ Gültigkeit. Die Desinfektion aller Kontaktflächen oder Sportgeräte/Materialien nach jeder Unterrichtseinheit ist nicht erforderlich. Das Risiko einer Covid 19-Infektion durch eine Schmierinfektion gegenüber der Infektion durch Aerosole ist als sehr gering zu be- werten. Anlassbezogen sollten stark genutzte Geräte/Materialien am Ende einer Unter- richtseinheit von den Nutzern gereinigt werden.
  • Unbedingt erforderlich ist jedoch das gründliche Händewaschen oder Desinfizieren der Hände (vgl. auch Hinweise zur Handhygiene) vor und nach dem Sportunterricht. Schüle- rinnen und Schüler sind darauf hinzuweisen, sich während des Sportunterrichtes nicht ins Gesicht zu fassen.

 

Regelungen bei Covid-19 Verdachtsfällen und nachgewiesenen Erkrankungen

    • Bei Krankheitszeichen (wie z. B. Fieber, trockener Husten, Atemproblemen, Verlust Ge- schmacks-/Geruchssinn,) sollte die betroffene Person unbedingt zu Hause bleiben. Tre- ten entsprechende Symptome während des Unterrichts auf, müssen Betroffene un- verzüglich nach Hause geschickt bzw. von den Eltern abgeholt werden.
    • Bei Erkältungssymptomen sind viele Eltern unsicher, ob sie ihr Kind in die Schule schicken dürfen. Im Bildungsportal steht ein Schaubild (https://www.schulministe- rium.nrw.de/themen/schulsystem/elterninfo-wenn-mein-kind-zuhause-erkrankt- handlungsempfehlung) zur Verfügung, das Eltern eine Empfehlung gibt, was bei einer Erkrankung ihres Kindes zu beachten ist. Diese Information entlastet Schulen und be- tont die gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle am Schulleben Beteiligten und deren Familien vor einer Infektion zu schüt- zen.
    • Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen ei- ner COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnup- fens soll die Schule den Eltern unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1 SchulG emp- fehlen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres oder seines Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklä- rung zu veranlassen.
    • Bei Auftreten von Symptomen sind die Eltern auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung hinzuweisen. Quarantäne und Isolierung, auch von Kontaktpersonen, sind gemäß aktuellen Empfehlungen und in enger Abstimmung mit den zuständigen Ge- sundheitsbehörden umgehend und konsequent umzusetzen (vgl. Kontaktpersonen- nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 des RKI).
    • Es hat eine sorgfältige tägliche Überwachung/Dokumentation der krankheitsbeding- ten An- und Abwesenheit zu erfolgen. Für eine notwendige Kontaktaufnahme müssen die vollständigen Kontaktdaten der Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schü- ler vorliegen.
    • In Schulen ist laut Infektionsschutzgesetz die Leitung der Einrichtung für die Sicherstel- lung der Hygiene verantwortlich. Aufgrund von § 6 und §§ 8, 36 IfSG ist sowohl der Verdacht einer COVID-19 Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19 Fällen in Schulen dem Gesundheitsamt zu melden. Verdachtskriterien sind Husten, erhöhte Temperatur oder Fieber, Kurzatmigkeit, Schnupfen mit Hals-, Kopf- und Glieder- schmerzen, allgemeine Schwäche. Zeitgleich sind auch die zuständige Schulaufsicht und der Schulträger zu informieren.
    • Die Schulen stellen auf der Grundlage ihrer Dokumentationspflichten die Nachverfol- gung von Infektionsketten innerhalb ihrer Schule sicher und übermitteln ihre diesbe- züglichen Ergebnisse den für den Infektionsschutz zuständigen Gesundheitsbehörden für die weitere Sicherstellung der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten außerhalb der jeweiligen Schule.
    • Bei Meldung eines positiven Covid-19 Nachweises bei Personen in der Schule oder bei Personen aus deren persönlichem Umfeld ist das Vorgehen mit dem zuständigen Gesundheitsamt und dem zuständigen Ordnungsamt abzustimmen. Der Notfallordner für die Schulen in Nordrhein-Westfalen enthält hierzu wichtige Hinweise.
    • Umgang mit Rückkehrenden aus Hochrisikogebieten bzw. Virusvariantengebieten: Bei einer Einreise aus einem entsprechenden Gebiet sind die jeweils geltende Coronaein- reiseverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie die je- weils geltende Corona-Einreiseverordnung des Bundes zu beachten, aus der sich be- sondere Verpflichtungen für Schülerinnen und Schüler sowie alle an Schulen tätigen Personen ergeben können. Weiterführende Informationen sind auf dessen Sonder- seite abrufbar unter: https://www.mags.nrw/coronavirus. Die Einstufung als Risikoge- biet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschrieben und veröffentlicht: www.rki.de/covid-19-risikogebiete.
    • Corona-Warn-App: Die Corona-Warn-App kann bei der Eindämmung der Pandemie einen zusätzlichen Beitrag leisten, indem sie schneller als bei der klassischen Nachver- folgung Personen identifiziert und benachrichtigt, die eine epidemiologisch relevante Begegnung mit einer Corona-positiven Person hatten. Zudem hilft sie, den zeitlichen Verzug zwischen dem positiven Test einer Person und der Ermittlung und Information ihrer Kontakte zu reduzieren. Die Nutzung der App soll allen am Schulleben Beteiligten empfohlen werden.