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[19.05.2020] Umgang mit dem Corona-Virus an Schulen (22. Mail)

>>>>>>>>>> Beginn der Schulmail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter der Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung (GE) sowie Körperliche und motorische Entwicklung (KME)

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an den Förderschulen haben wir am 23. April 2020 mit den Schülerinnen und Schülern begonnen, die in diesem Schuljahr einen zielgleichen Schulabschluss anstreben oder im Förderschwerpunkt Lernen die 10. Klasse besuchen. Ziel war und ist es, bei der Aufnahme des Unterrichts einen Gleichklang mit den allgemeinen Schulen zu erreichen. Somit waren schon bei den ersten Schritten zur Wiederaufnahme des Unterrichts ein Großteil der Förderschulen und das Gemeinsame Lernen (GL) einbezogen.

Seit Donnerstag, 7. Mai 2020, wurde der Präsenzunterricht in der Primarstufe und seit Montag, 11. Mai 2020, in allen Jahrgangsstufen in begrenztem Umfang ermöglicht – wobei grundsätzlich dasselbe Prinzip wie an den allgemeinen Schulen gilt. Eine Ausnahme bei der generellen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts bilden bislang die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten GE sowie KME, an denen der Präsenzunterricht noch ruht.

Die Tatsache, dass die Wiederaufnahme des Unterrichts an diesen Förderschulen noch nicht erfolgt ist, hat verschiedene Gründe, die im Rahmen von Gesprächen mit den Vertretungen von Eltern, Lehrkräften, Schulleitungen und Schulträgern sehr intensiv erörtert wurden. Dabei wurde deutlich, dass die Einhaltung der Hygienevorgaben, die Vorkehrungen zur Abstandshaltung, die Bereitstellung von Schutzmaterial und die Organisation des Schülertransports, insbesondere an den Förderschulen GE und KME, ganz besondere Herausforderungen für die unterschiedlichen Beteiligten vor Ort darstellen. Deshalb waren weitere Klärungen notwendig, um Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler bestmöglich schützen zu können und dabei einen Weg zu beschreiten, der möglichst breit abgestimmt ist und der gemeinsam getragen wird.

Ich gehe davon aus, dass auf diese Weise Ängsten und Bedenken entgegengetreten werden kann. In diesem Zusammenhang freue ich mich, dass wir insbesondere für die Förderschulen GE und KME finanzielle Mittel in ausreichendem Maße bereitstellen können, mit denen über die für alle Schulen bereitgestellten so genannten Alltagsmasken hinaus weitere besondere Schutzausstattung beschafft werden kann.

Ziel ist es, dass alle Schülerinnen und Schüler, denen dies aus gesundheitlichen Gründen möglich ist, bis zu den Sommerferien wieder die Schule besuchen können. Den Schülerinnen und Schülern dieser Förderschulen soll so wieder ein Zugang zum Präsenzunterricht ermöglicht werden, der sich aber aus Gründen des Infektionsschutzes – wie an allen anderen Schulen derzeit auch – noch abseits des üblichen Umfangs bewegen muss.

I. Wiederaufnahme des Unterrichts

Die Wiederaufnahme des Unterrichts an den Förderschulen GE und KME erfolgt am 25. Mai 2020.

II. Schulspezifische Konzepte

Um allen Schülerinnen und Schülern auch in dieser außergewöhnlichen Zeit einen gleichen Zugang zur Schule zu ermöglichen, ist es erforderlich, in einem Verantwortungsdreieck aus Schulleitungen der Förderschulen GE und KME, der Schulaufsicht und dem Schulträger ein schulspezifisches Konzept abzustimmen. Das Konzept der Schule soll sicherstellen, dass alle Schülerinnen und Schüler, bei denen keine gesundheitlichen Hinderungsgründe vorliegen, bis zu den Sommerferien wieder die Schule besuchen können. Dabei soll ein Einvernehmen mit den Eltern erzielt werden. Im Interesse der Eltern soll ein transparenter und verbindlicher Plan erarbeitet werden, aus dem ersichtlich wird, an welchen Tagen die einzelnen Schülerinnen und Schüler bzw. die verschiedenen Lerngruppen bis zu den Sommerferien Präsenzunterricht haben. Diese Tage sollen in der Regel in dem für diese Schulen typischen Ganztagsbetrieb erfolgen.
Die festgelegten beweglichen Ferientage haben weiterhin Bestand.

Die an den Schulen einzuhaltenden Abstandsgebote, Hygienevorschriften und Infektionsschutzmaßnahmen werden in der Regel zur Bildung von kleineren Lerngruppen führen. Die Beschulungsmöglichkeiten werden zudem durch die Anzahl der für den Präsenzunterricht zur Verfügung stehenden Lehrkräfte sowie von der konkreten Raumsituation der jeweiligen Schule abhängen.
Bei der Bildung von möglichst konstanten Lerngruppen an den Schulen sollen folgende Schülerinnen und Schüler besonders berücksichtigt werden:

  • Schülerinnen und Schüler, die zum Ende des Schuljahres 2019/20 ihre Schulbesuchszeit beenden. Auf diese Weise können die Anschlüsse in der weiteren Bildungslaufbahn gesichert werden.
  • Schülerinnen und Schüler, die durch Lernen auf Distanz wenig erreichbar sind.
  • Schülerinnen und Schüler, die auf therapeutische Angebote angewiesen sind, die derzeit im häuslichen Umfeld nicht realisiert werden, welche sie aber in ihrer Schule erhalten können.
  • Schülerinnen und Schüler, bei denen eine Entlastung der Familien aufgrund der häuslichen Situation dringend erforderlich ist.

III. Notbetreuung

Parallel zur Wiederaufnahme des eingeschränkten Unterrichtsbetriebes wird die Notbetreuung fortgeführt.

IV. Gesundheitlich besonders gefährdete Schülerinnen und Schüler

Die Entscheidung darüber, ob der Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers vor dem Hintergrund ihres bzw. seines Gesundheitszustands möglich ist, soll grundsätzlich auf Basis des Vertrauensverhältnisses zwischen den Eltern und der Schulleitung vorgenommen werden (siehe auch 14. Schulmail vom 16.4.2020 und 15. Schulmail vom 8.4.2020).

Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Corona-Virus (Sars COV-2) relevante Vorerkrankungen haben, entscheiden grundsätzlich die Eltern – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern die Schule und teilen schriftlich mit, ob aufgrund der Gefährdungslage ein Schulbesuch ihres Kind grundsätzlich möglich ist.

V. Hinweise zur Schulbegleitung

Bei schrittweiser Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts können auch die Schulbegleitungen ihrer bisherigen Tätigkeit wieder nachgehen; dies gilt auch für die Notbetreuung. § 1 Absatz 2 Nummer 2 der CoronaBetrVO ermöglicht dies ausdrücklich. In den Klassen bzw. Räumen der Schule muss zwischen den Schülerinnen und Schülern sowie zwischen Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften, pädagogischen Fachkräften und Schulbegleitungen ein Mindestabstand gemäß den jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts eingehalten werden. Ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern aufgrund individueller Dispositionen nicht möglich, sind entsprechende Masken zu tragen. Zuständig für die Beschaffung und Verteilung sind die Leistungserbringer als Arbeitgeber der Schulbegleiter, die Finanzierung erfolgt über die jeweiligen Träger der Eingliederungshilfe.

VI. Hinweise zur Bereitstellung von Schutzausstattung für Lehrkräfte

Da ein Teil der Schülerinnen und Schüler, für die ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten GE und KME festgestellt wurde, aufgrund ihrer Behinderungen oder Beeinträchtigungen ihre Verhaltensweisen ggf. nicht willentlich steuern kann, benötigen Lehrkräfte ggf. eine erweiterte Ausstattung zum Eigenschutz.
Zusätzlich zu den von der Landesregierung gestellten Mitteln zur Beschaffung von Alltagsmasken für Lehrkräfte stellt das Ministerium für Schule und Bildung daher mit Blick auf die besonderen Anforderungen im Förderschulbereich diesen Schulen ein eigenes Budget mit gesondertem Erlass zur Beschaffung spezifischer Schutzausstattung zur Verfügung.
Die Einzelheiten werden gesondert durch Runderlass geregelt werden.
Die vorbenannten Regelungen gelten bis auf Weiteres, längstens bis zum Ablauf des 26.06.2020.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter
 

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