Dachmarke Bildungsportal NRW

[24.06.2026] Anhaltend hohe Temperaturen: Entlastung für die Sekundarstufe II

>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,

die anhaltend hohen Temperaturen stellen derzeit viele Schulen vor besondere Herausforderungen. Die Belastung durch die Hitze ist für alle Beteiligten spürbar.

Vor diesem Hintergrund hat das Schulministerium entschieden, den Schulen kurzfristig zusätzliche Handlungsmöglichkeiten für den Unterricht in der Sekundarstufe II zu geben: Bislang sind Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II von den Regelungen zum „Hitzefrei“ ausgenommen. Der zugrunde liegende Erlass wird derzeit überprüft.

Aufgrund der aktuellen Wetterlage geben wir Ihnen als Schulleitungen befristet bis zum 31. Juli 2026 die Möglichkeit, zusätzliche organisatorische Maßnahmen auch für die Sekundarstufe II zu ergreifen. Dazu wurde den Schulaufsichten heute der beigefügte Erlass übermittelt.

Soweit im Einzelfall keine wichtigen schulischen Gründe entgegenstehen, können Sie – unter den bekannten Voraussetzungen, die bereits für die Sekundarstufe I gelten (vgl. Nummer 4.5 des Erlasses „Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen“ – Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, vom 29. Mai 2015 (BASS 12-52 Nr. 1) – für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II Kurzunterricht vorsehen. Dabei kann die Dauer der Unterrichtsstunden verkürzt werden, beispielsweise auf 30 Minuten bei Beibehaltung des regulären Stundenplans. Wichtig ist dabei, die Unterrichtsorganisation und den Einsatz der Lehrkräfte innerhalb der Schule abzustimmen. Auf diese Weise können die Unterrichtsfächer eines Tages weiterhin erteilt werden, während gleichzeitig die Unterrichtsdauer verkürzt und so die Belastung durch die Hitze reduziert wird. 

Zudem ist es zulässig, Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II „Hitzefrei“ am Nachmittag zu erteilen, insbesondere wenn das Unterrichtsende durch Kurzunterricht vorgezogen wurde. Im Übrigen bleiben die bestehenden Regelungen des Erlasses unberührt.

Auch für die Fachklassen des dualen Systems kann Kurzunterricht erteilt werden. Dabei ist § 15 Absatz 1 BBiG zu beachten.

Unabhängig davon wird auf die bestehende Verpflichtung hingewiesen, Schülerinnen und Schüler bei einer im Einzelfall drohenden gesundheitlichen Beeinträchtigung vom Unterricht zu befreien. Ebenso bleiben die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen – etwa, indem Unterricht in geeignete kühlere Räume verlegt wird.

Für Ihren verantwortungsvollen und umsichtigen Umgang mit den aktuellen Herausforderungen danke ich Ihnen herzlich.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Urban Mauer

<<<<<<<<<< Ende der Nachricht des MSB NRW <<<<<<<<<<

Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt. 

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Frau Sabrina Baur, fp-referat222[at]msb.nrw.de (fp-referat222[at]msb[dot]nrw[dot]de)