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Aufnahmevoraussetzungen

Schulpflichtige, die von der zuletzt besuchten Schule abgemeldet worden sind, dürfen in die außerunterrichtliche Einrichtung aufgenommen werden, wenn

  1. nach dem Schulbesuch keine Versetzung in Klasse 9 erfolgt,

  2. bei Schülerinnen und Schülern von Förderschulen mit elfjähriger Schulpflicht nach zehn Schulbesuchsjahren keine Versetzung in Klasse 9 erfolgt,

  3. nach neun Schulbesuchsjahren keine Versetzung in Klasse 10 erfolgt und die Versetzungskonferenz auf Antrag der Eltern die Überzeugung gewinnt, dass sie dort besser gefördert werden können,

  4. bei Schülerinnen und Schülern von Förderschulen mit elfjähriger Schulpflicht nach zehn Schulbesuchsjahren keine Versetzung in Klasse 10 erfolgt und die Versetzungskonferenz auf Antrag der Eltern die Überzeugung gewinnt, dass sie dort besser gefördert werden können,

  5. nach neun Schulbesuchsjahren eine Förderschule, Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, verlassen wird und die Versetzungskonferenz auf Antrag der Eltern die Überzeugung gewinnt, dass sie dort besser gefördert werden können.