Beurlaubung zu religiösen Feiertagen
Freistellung von Schülerinnen und Schülern anlässlich religiöser Feiertage
In Nordrhein-Westfalen (NRW) regelt der „Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 29. Mai 2015“ die Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen. In Kapitel 3 Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen (§ 43 Absatz 4 Satz 1 Alternative 1 SchulG) wird Folgendes festgehalten:
„3.7 Religiöse Feiertage
Das Gebot der Feiertagsheiligung als verbindliche Glaubensüberzeugung einer bestimmten Religionsgemeinschaft sowie die Zugehörigkeit der Schülerin oder des Schülers zu dieser Gemeinschaft müssen nachweisbar sein. Eine Beurlaubung ist insbesondere an den im Serviceteil „Termine“ der BASS aufgeführten religiösen Feiertagen möglich. Falls religiöse Feste mehrere Tage umfassen, kann eine Beurlaubung für einen Tag gewährt werden. Über die Genehmigung entscheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung der jeweiligen Glaubensausrichtung.“
Soweit religiöse Feste mehrere Tage umfassen, kann eine Beurlaubung für einen Tag ausgesprochen werden. Hierüber entscheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung der jeweiligen Glaubensausrichtung.
Die Liste der religiösen Feiertage, für die eine Beurlaubung in Betracht kommt, finden Sie unter: BASS 2025/2026 - Service 3 Religiöse Feiertage ab Schuljahr 2025/2026
Der Antrag auf Beurlaubung für religiöse Feiertage ist im Voraus zu stellen (bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch die Eltern). Der Antrag ist so frühzeitig zu stellen, dass eine rechtzeitige Entscheidung möglich ist. Es wird somit empfohlen, bereits einige Wochen vor dem Feiertag mit der Klassenleitung Kontakt aufzunehmen. Die Beurlaubung für religiöse Feiertage muss bei der Schulleitung beantragt werden.
Die Beurlaubung für religiöse Feiertage muss bei der Schulleitung beantragt werden. Viele Schulen stellen für den Antrag auf Beurlaubungen Formulare auf der Homepage bereit, die für den Antrag genutzt werden sollen. In der Regel wird der Antrag über die Klassenleitung eingereicht, die die Anträge sammelt und an die Schulleitung weiterleitet.
Ja, das ist möglich. Bei der Genehmigung des Beurlaubungsantrags ist der Individualanspruch maßgeblich, so dass jeder Tag der mehrtägigen Feiertage als Tag der Beurlaubung gewünscht werden kann. Eine generelle Festlegung der Beurlaubung auf einen bestimmten der Feiertage durch die Schule ist nicht zulässig. Es kann jedoch bei mehrtätigen Feiertagen ein bestimmter Tag für die Beurlaubung empfohlen werden, um z.B. Kollisionen mit Klassenarbeiten möglichst zu vermeiden. Bei Unterrichtsbefreiungen aus religiösen Gründen außerhalb des üblichen Zeitraumes der Feiertage müssen besondere wichtige Gründe vorliegen. Auch dann ist eine Beurlaubung zulässig. (Hinweis: Bei feststehenden Klausuren wird den Familien empfohlen, möglichst einen anderen Tag als diesen für die Beurlaubung auszuwählen. Für den Fall, dass sich Überschneidungen mit Klassenarbeiten nicht vermeiden lassen, kann die Fachlehrkraft einen Nachschreibtermin festsetzen (§ 48 Absatz 4 Schulgesetz NRW). In der Gymnasialen Oberstufe ist ein Nachschreibtermin verpflichtend vorgeschrieben (VV 14.5.2 zu § 14 APO-GOSt).
In diesem Fall ist eine Beurlaubung nicht notwendig, da der Schüler oder die Schülerin am Wochenende grundsätzlich keine Unterrichtsverpflichtung hat. Etwas anderes gilt, wenn ausnahmsweise an einem Samstag Unterricht oder eine schulische Veranstaltung stattfindet. Bei mehrtätigen religiösen Feiertagen, die nach dem Wochenende andauern, ist es allerdings nicht ausgeschlossen, sich für einen anderen der Festtage beurlauben zu lassen. Die Schulleitung entscheidet, ob wichtige schulische Gründe dem entgegenstehen.
Ja, wenn wichtige schulische Gründe dagegensprechen. Diese können zum Beispiel eine Klassenarbeit, Prüfung oder Klausur an dem betreffenden Tag sein, oder wenn die Gefahr besteht, dass der versäumte Unterrichtsstoff nicht angemessen nachgeholt werden kann. Für den Fall, dass sich Überschneidungen mit Klassenarbeiten nicht vermeiden lassen, kann die Fachlehrkraft einen Nachschreibtermin festsetzen (§ 48 Absatz 4 Schulgesetz NRW). In der Gymnasialen Oberstufe ist ein Nachschreibtermin verpflichtend vorgeschrieben (VV 14.5.2 zu § 14 APO-GOSt). Grundsätzlich besteht somit die Möglichkeit, etwaigen Kollisionen mit Leistungsüberprüfungen zu begegnen, um die Beurlaubung an religiösen Feiertagen zu gewährleisten. Achten Sie auch auf entsprechende Nachweise und eine stichhaltige Begründung. Anträge müssen regelmäßig abgelehnt werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie dazu dienen, die Ferien zu verlängern, günstigere Urlaubstarife zu nutzen oder Verkehrsspitzen zu vermeiden.
Es gibt während religiöser Feiertage keine besonderen Regelungen für sportliche Unternehmungen oder Klassenfahrten.
Schülerinnen und Schüler müssen grundsätzlich auch während religiöser Feiertage am Sportunterricht und an schulischen Sportveranstaltungen teilnehmen, aber im Einzelfall kann die Belastung angepasst werden.
Schulfahrten zählen zu verbindlichen Schulveranstaltungen iSd § 43 Absatz 1 Schulgesetz NRW. Insofern gilt auch hier, dass gemäß § 43 Absatz 4 Schulgesetz NRW auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme befreien kann. Dies wird für Klassenfahrten unter Ziffer 4.2 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Bildung v. 19.03.1997 „Richtlinien für Schulfahrten“ konkretisiert: „In besonderen Ausnahmefällen ist gemäß § 43 Absatz 4 Schulgesetz NRW eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme möglich. Ein entsprechender Antrag ist von den Eltern schriftlich zu begründen.“
Freistellung von Lehrkräften anlässlich religiöser Feiertage
In Nordrhein-Westfalen (NRW) regelt die Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV) den Sonderurlaub von Lehrkräften aus verschiedenen Gründen. Dazu heißt es in § 26 Abs. 1 der FrUrlV:
„Urlaub für staatsbürgerliche, berufliche, kirchliche, gewerkschaftliche, sportliche und ähnliche Zwecke
Für die Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, wissenschaftlichen oder anderen beruflichen, politischen, kirchlichen, gewerkschaftlichen, karitativen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen, kann Urlaub unter Beschränkung auf das notwendige Maß bewilligt werden, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 678) in der jeweils geltenden Fassung gilt hinsichtlich des Nachweises, ob Veranstaltungen beruflichen oder politischen Zwecken dienen, entsprechend.“
Während eines Sonderurlaubs nach § 26 FrUrlV NRW läuft die Besoldung weiter.
„Der Urlaub darf (…) fünf Arbeitstage einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr nicht übersteigen. In besonderen Ausnahmefällen kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen einschließlich Reisetagen im Urlaubsjahr nicht übersteigen.“ (§ 26 Abs. 2 FrUrlV NRW).
Für religiöse Feiertage und Feste sollten vorrangig Dienstbefreiungen für die Teilnahme am Gottesdienst gewährt werden.
An kirchlichen Feiertagen, die von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften begangen werden und die keine generellen Feiertage sind, haben Arbeitgeber den Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern nicht unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringliche Aufgaben zu erledigen sind (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)).
Sollte in Einzelfällen darüber hinaus die Gewährung von Sonderurlaub (ganztägige Freistellung) nach § 26 FrUrlV NRW erforderlich sein, kann bei der Bewilligung eine großzügige Handhabung erfolgen. Es sind aber immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Maßgeblich ist u.a. ob Unterrichtsausfall in größerem Umfang vermieden werden kann. Dies ist abhängig von der Situation vor Ort (Stundenplan, Fächerabdeckung, Vertretungsmöglichkeiten).
Die Liste der anerkannten religiösen Feiertage finden Sie unter: BASS 2025/2026 - Service 3 Religiöse Feiertage ab Schuljahr 2025/2026
Der Antrag auf Sonderurlaub sollte frühzeitig und schriftlich gestellt werden, am besten einige Wochen vorher, um eine sachgerechte Prüfung zu ermöglichen. Geschieht das nicht, so kann eine Ablehnung allein aus diesem Grund in Betracht kommen.
Für die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 26 FrUrlV NRW ist gem. § 4 Abs. 1.Ziffer 4 ZustVO Schule NRW immer der Schulleiter oder die Schulleiterin zuständig (§ 4 Absatz 1 Nr. 4 der Zuständigkeitsverordnung Schule NRW (ZustVo Schule NRW)).
Die Beantragung muss schriftlich erfolgen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Schule, in welcher konkreten Form die Beantragung vorgenommen werden muss.
Ja, das ist möglich. Für religiöse Feiertage und Feste sollten aber vorrangig Dienstbefreiungen für die Teilnahme am Gottesdienst gewährt werden.
Sofern eine ganztägige Freistellung nach § 26 FrUrlV NRW erforderlich ist, kann bei der Bewilligung eine großzügige Handhabung erfolgen. Es sind in jedem Einzelfall die jeweiligen Umstände zu berücksichtigen. Maßgeblich ist u.a. ob Unterrichtsausfall in größerem Umfang vermieden werden kann. Dies ist abhängig von der Situation vor Ort (Stundenplan, Fächerabdeckung, Vertretungsmöglichkeiten).
In diesem Fall ist eine Beurlaubung nicht notwendig, da die Lehrkraft an diesem Tag ohnehin von ihren Unterrichtsverpflichtungen befreit ist. Etwas anderes gilt, wenn ausnahmsweise an einem Samstag Unterricht oder eine schulische Veranstaltung stattfindet. Bei mehrtätigen religiösen Feiertagen, die nach dem Wochenende andauern, ist es allerdings nicht ausgeschlossen, sich für einen anderen der Festtage beurlauben zu lassen. Die Schulleitung entscheidet, ob wichtige schulische Gründe dem entgegenstehen.
Ja, die Schulleitung hat einen Ermessensspielraum. So darf eine Freistellung nicht erfolgen, wenn unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringliche dienstliche Aufgaben in der Schule zu erledigen sind.
Freistellung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern anlässlich religiöser Feiertage
Auch für Lehramtsanwärterinnen und -anwärter gelten, wie für alle verbeamteten Lehrkräfte allgemein, grundsätzlich dieselben Regelungen.
Die rechtliche Grundlage für Sonderurlaub aus religiösen Gründen bildet auch hier die Freistellungs- und Urlaubsverordnung, insbesondere der § 26 FrUrlV NRW, der Sonderurlaub für kirchliche und religiöse Zwecke ermöglicht, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Gemäß der Ordnung des Vorbereitungsdienstes liegt aber die Gesamtverantwortung für die Ausbildung beim jeweiligen ZfsL. Die Seminarleitungen sind daher die entscheidenden Stellen (§ 5 ZustVO Schule NRW) für Anträge auf Sonderurlaub während des Vorbereitungsdienstes.
Die konkrete Anzahl der Tage hängt jedoch von den individuellen Umständen und dem Votum durch die Schulleitung ab. In der Praxis wird häufig eine Freistellung für einen Tag pro religiösem Fest gewährt, damit die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter die Möglichkeit hat, z.B. den Gottesdienst oder die Moschee zu besuchen. Es sind aber immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Maßgeblich ist u.a., ob Unterrichtsausfall in größerem Umfang vermieden werden kann. Dies ist abhängig von der Ausbildungssituation vor Ort und ob die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst in der Lage ist, den versäumten Stoff nachzuholen. Hier liegt die abschließende Entscheidung bei der Seminarleitung, die Schulleitung gibt in der Regel eine Stellungnahme oder Befürwortung zum Antrag ab. Die Liste der anerkannten religiösen Feiertage finden Sie unter: BASS 2025/2026 - Service 3 Religiöse Feiertage ab Schuljahr 2025/2026
Der Antrag auf Sonderurlaub sollte frühzeitig und schriftlich bei der Seminarleitung über den Dienstweg, d.h. über die Schulleitung, gestellt werden, am besten einige Wochen vorher, um eine sachgerechte Prüfung zu ermöglichen. Geschieht das nicht, so kann eine Ablehnung allein aus diesem Grund in Betracht kommen.
Der Antrag wird bei der Seminarleitung gestellt, es empfiehlt sich aber, auch die Schulleitung rechtzeitig zu informieren.
Die Beantragung muss schriftlich erfolgen. Bitte informieren Sie sich in Ihrem ZfsL, in welcher konkreten Form die Beantragung vorgenommen werden muss.
Ja, das ist möglich. Für religiöse Feiertage und Feste sollten aber vorrangig Dienstbefreiungen für die Teilnahme am Gottesdienst gewährt werden.
Sofern eine ganztägige Freistellung nach § 26 FrUrlV NRW erforderlich ist, kann bei der Bewilligung eine großzügige Handhabung erfolgen. Es sind in jedem Einzelfall die jeweiligen Umstände zu berücksichtigen. Maßgeblich ist u.a. ob Unterrichtsausfall in größerem Umfang vermieden werden kann. Dies ist abhängig von der Situation vor Ort (Stundenplan, Fächerabdeckung, Vertretungsmöglichkeiten).
Gemäß § 26 FrUrlV NRW kann Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter Sonderurlaub für kirchliche oder religiöse Zwecke gewährt werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die maximale Dauer dieses Sonderurlaubs beträgt in der Regel fünf Arbeitstage pro Urlaubsjahr; in besonderen Ausnahmefällen kann er auf bis zu zehn Arbeitstage erweitert werden.
In diesem Fall ist eine Beurlaubung nicht notwendig, da die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter an diesem Tag ohnehin von ihren Unterrichts- bzw. Seminarverpflichtungen befreit ist. Bei mehrtätigen religiösen Feiertagen, die nach dem Wochenende andauern, ist es allerdings nicht ausgeschlossen, sich für einen anderen der Festtage beurlauben zu lassen. Die Seminarleitung entscheidet, ob wichtige dienstliche Gründe dem entgegenstehen.
Ja, die Seminarleitung hat einen Ermessensspielraum. So darf eine Freistellung nicht erfolgen, wenn unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringliche Aufgaben zu erledigen sind. Oft bittet die Seminarleitung vor ihrer Entscheidung, neben der Schulleitung, auch die Fachseminarleitung um eine Stellungnahme. Es empfiehlt sich also vorab rechtzeitig mit allen am Entscheidungsprozess Beteiligten zu sprechen.