Logo Bildungsland NRW - Bildungsportal
Junge sitzt vor einem Laptop am Schreibtisch

Distanzunterricht

Hier finden Sie Hinweise, rechtliche Vorgaben und unterstützende Materialien zum Distanzunterricht.

Präsenzunterricht ist für die Entwicklung der Kompetenzen und die psychosoziale Entwicklung der Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung. Daher hat der Präsenzunterricht die oberste Priorität. Aus diesem Grund sorgen die Schulen bei krankheitsbedingter Abwesenheit von Lehrerinnen und Lehrern – soweit möglich – für Vertretungsunterricht. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass Präsenzunterricht zeitweilig aufgrund eines epidemischen Infektionsgeschehens oder einer Extremwetterlage nicht oder nicht vollständig erteilt werden und dies auch nicht durch Vertretungsunterricht kompensiert werden kann.

Um auch dann Unterricht im größtmöglichen Umfang erteilen zu können, eröffnet die Verordnung über die Einrichtung von Distanzunterricht (Distanzunterrichtsverordnung) vom 14. November 2022 den Schulleitungen in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, in abschließend geregelten Ausnahmesituationen (bestehende oder unmittelbar bevorstehende Extremwetterlage, allgemeine Gründe des Infektionsschutzes, individuelle Verhinderung einzelner Lehrkräfte aufgrund eines epidemischen Infektionsgeschehens) vorübergehend Distanzunterricht einzurichten, sofern alle Möglichkeiten zur Durchführung des Präsenzunterrichts ausgeschöpft worden sind. Dadurch bleibt der Anspruch aller jungen Menschen auf schulische Bildung und individuelle Förderung gemäß § 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen auch in Ausnahmesituationen gewahrt.

Näheres zu Extremwetterlagen regelt der Erlass „Regelungen zu schulischen Maßnahmen bei Unwetterwarnungen und extremen Wetter-Ereignissen“ vom 10. Oktober 2022. Weitere Hinweise zu dem Thema Extreme Witterung finden sich darüber hinaus im Bildungsportal. 

Distanzunterricht bedeutet, dass die Lehrkräfte die Schülerinnen und Schüler mit räumlicher Distanz und in engem und planvollem Austausch unterrichten. Der Distanzunterricht soll, soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, digital erfolgen. Die vorhandenen digitalen Möglichkeiten sollten lernförderlich und altersadäquat auch zur Unterstützung des Präsenzunterrichts eingesetzt werden. Durch die regelmäßige Integration von Lernplattformen (z.B. LOGINEO NRW LMS) in den Unterricht üben die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte den Umgang mit den digitalen Angeboten und unterstützen so im Anwendungsfall einen reibungslosen Wechsel vom Präsenzunterricht zum zeitweiligen Distanzunterricht.

Unterschiedliche Szenarien einer Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht hängen von dem technischen Stand, der digitalen Ausstattung und den pädagogisch-didaktischen bzw. organisatorischen Konzepten der einzelnen Schulen ab. Good Practice-Beispiele finden Sie hier.

Handreichungen und weiteres Material zu methodischen und didaktischen Fragen des Distanzunterrichts sowie zur Ausstattung von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern mit digitalen Endgeräten sind hier veröffentlicht oder für die Berufliche Bildung hier zu finden.

Die Handreichung zur lernförderlichen Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht unterstützt die allgemeinbildenden Schulen, die Handreichung zur chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht am Berufskolleg unterstützt die Berufskollegs bei ihren organisatorischen und didaktisch-pädagogischen Planungen. Beide Handreichungen bieten konkrete organisatorische sowie pädagogisch-didaktische Hinweise sowohl für Schulleitungen als auch für Lehrkräfte und können für die Anpassung und Aktualisierung bereits vorhandener schulischer Konzepte genutzt werden.

Die Bildungsmediathek NRW bietet ergänzend ausgesuchte Bildungsmedien und geprüfte Links zu Lehrmaterialien. 

Besondere Hinweise für Förderschulen, Schulen des Gemeinsamen Lernens und Berufskollegs

Im Falle eines zeitweiligen Distanzunterrichts aus den in der Distanzunterrichtsverordnung abschließend geregelten Gründen sollen Eingliederungshilfeleistungen für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht eingeschränkt werden. 

Die zur Teilhabe an Bildung sowie zur Erfüllung der Schulpflicht gemäß § 112 SGB IX bzw. § 35a SGB VIII einzusetzenden Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter können auch im häuslichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler unterstützend tätig sein.

Die Kreise und kreisfreien Städte als zuständige Träger der Eingliederungshilfe (§ 1 AG-SGB IX NRW) beziehen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler bei der Entscheidung übr den Einsatz der Schulbegleiterinnen und -begleiter im häuslichen Umfeld ein.

Für die Berufskollegs ist mit Erlass vom 30. Januar 2023 zur „Fortführung der Verknüpfung von Distanz- und Präsenzunterricht in den Bildungsgängen des Berufskollegs im Schuljahr 2023/2024“ bereits festgelegt worden, dass diese bei besonderen organisatorischen Gegebenheiten und pädagogischen Bedarfslagen Distanzunterricht erteilen können, etwa aus Gründen der Verlässlichkeit gegenüber Ausbildungsbetrieben, der notwendigen Verlässlichkeit der Unterrichtsorganisation für berufsbegleitend Studierende der Fachschulen oder einer für das Ausbildungsziel förderlichen Einübung von digitalisierten Lehr-Lernformaten.

Die Anwendung dieses Erlasses ist vorab der Bezirksregierung anzuzeigen. Der Unterricht in Distanz soll möglichst digital und synchron gemäß Stundenplan erteilt werden. Dabei ist eine gleichwertige (technische) Teilnahmemöglichkeit aller Schülerinnen und Schüler am Distanzunterricht zu gewährleisten.
Sofern dennoch Unterrichtstage und -zeiten verlegt werden müssen, sind z.B. die Ausbildungsunternehmen und sozialpädagogischen Einrichtungen rechtzeitig zu informieren.

Weitere Informationen zum Schulbetrieb in den Berufskollegs sowie zur Beruflichen Orientierung (KAoA) finden Sie hier.