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Einsatz von Ehrenamtlichen im unmittelbaren Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen in Schulen

2. MSW

214-1.20.14-12336

An alle öffentlichen Schulen

nachrichtlich

an die Bezirksregierungen und Schulämter

 

 

Einsatz von Ehrenamtlichen im unmittelbaren Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen in Schulen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ehrenamtliches Engagement in Schulen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Im Rahmen bestehender Vereinbarungen haben Schulen die Möglichkeit, Ehrenamtliche durch Vermittlung

  • über den Senior Experten Service ( SES ) in Bonn,
  • über die Stiftung Partner für Schule NRW,
  • über sonstige Partner, mit denen vor Ort Kooperationsvereinbarungen geschlossen wurden
    und
  • über den Schulträger

zu gewinnen (vermittelte Ehrenamtliche).

Daneben können Schulen Ehrenamtliche unmittelbar im Auftrag des Landes beschäftigen. Ihr Einsatz ist zur Unterstützung der hauptamtlich Beschäftigten besonders bei der Betreuung zusätzlicher, den Unterricht ergänzender Angebote denkbar. Ausgeschlossen ist die Erteilung originären Unterrichts nach Maßgabe der Stundentafel durch Ehrenamtliche.

Für den Fall des unmittelbaren Einsatzes von Ehrenamtlichen in Schulen im Auftrag des Landes wird die Verwendung des beiliegenden Musters einer Einsatzvereinbarung empfohlen.

Die im Muster unter Nr. 3 genannten Kündigungsfristen sind beispielhaft und können den schulischen Bedürfnissen vor Ort angepasst werden.

Sollte der Einsatz von Ehrenamtlichen aufgrund einer mündlichen Absprache erfolgen, gelten die Ausführungen unter Nrn. 4 - 6 des Musters unmittelbar Kraft Gesetzes.

Mit freundlichen Grüßen

Günter Winands

 

Anlage: Muster einer Einsatzvereinbarung mit Ehrenamtlichen