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Abiturprüfung für Externe

Nicht alle Bildungswilligen können die allgemeine Hochschulreife an einer schulischen Einrichtung erwerben. Die Abiturprüfung für Externe ermöglicht das Abitur außerhalb der Schule (extern) zu erlangen. Im Folgenden werden die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen, die allgemeinen und speziellen Prüfungsanforderungen detailliert beschrieben. Ferner werden die Leistungsanforderungen für die Fächer genannt.

Weitere Informationen erhalten Sie von den Bezirksregierungen.

Ziel der Abiturprüfung für Externe ist die allgemeine Hochschulreife. Bewerberinnen und Bewerber können sich zur Prüfung anmelden, wenn sie in dem der Prüfung vorausgegangenen Kalenderjahr kein öffentliches oder als Ersatzschule genehmigtes oder vorläufig erlaubtes Gymnasium oder keine andere zur allgemeinen Hochschulreife führende Schule oder Einrichtung besucht haben.

Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (PO-Externe-A) wird zur Abiturprüfung von der zuständigen Bezirksregierung zugelassen, wer im Kalenderhalbjahr der Prüfung mindestens das 18. Lebensjahr vollendet. Über begründete Ausnahmen von der Altersgrenze entscheidet die zuständige Bezirksregierung. Meldeschluss für die Prüfung ist der 1. September.

Ziel der Vorgabe ist

  • die Sicherstellung einer breiten Basis allgemeiner und wissenschaftspropädeutischer Bildung durch eine hinreichende Lernzeit,
  • die Gleichstellung der Bewerberinnen und Bewerber mit Schülerinnen und Schülern, die eine öffentliche Schule besuchen.

In der Abiturprüfung soll nachgewiesen werden, dass

  • grundlegende Erkenntnisse und Einsichten in den Prüfungsfächern vorhanden sind und
  • fachspezifische Denkweisen und Methoden selbstständig angewendet werden können.

Die Prüfungsanforderungen und die Aufgabenstellung in den Fächern der Abiturprüfung für Externe müssen den Richtlinien und Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe entsprechen. Die fachlichen Erfahrungen des Prüflings sollen im Rahmen der Lehrpläne und Prüfungsvorgaben berücksichtigt werden.

Im ersten Prüfungsteil werden zwei Fächer als Leistungsfächer geprüft. Leistungsfächer entsprechen den Anforderungen von Leistungskursen in der gymnasialen Oberstufe. Hier muss der Prüfling in dem betreffenden Fach vertiefte und erweiterte Kenntnisse nachweisen.

In den Prüfungsfächern, die nicht Leistungsfach sind, müssen grundlegende wissenschaftspropädeutische Kenntnisse nachgewiesen werden.

Die Abiturprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile:

  1. Der erste Prüfungsteil umfasst vier Fächer, in denen schriftlich und gegebenenfalls mündlich geprüft wird.
  2. Der zweite Prüfungsteil umfasst vier andere Fächer, in denen nur mündlich geprüft wird. Die Teilnahme am zweiten Prüfungsteil setzt voraus, dass der Prüfling den ersten Prüfungsteil bestanden hat oder durch weitere Prüfungen im zweiten Prüfungsteil den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben kann.

Die Prüfungsfächer werden drei Aufgabenfeldern zugeordnet:

  1. Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld: Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Hebräisch, Italienisch, Kunst, Latein, Musik, Niederländisch, Russisch, Spanisch,
  2. Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld: Erdkunde, Erziehungswissenschaft, Geschichte, Philosophie, Psychologie, Recht, Sozialwissenschaften,
  3. Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld: Biologie, Chemie, Ernährungslehre, Informatik, Mathematik, Physik, Technik 

Religionslehre und Sport sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

Bedingungen für die Wahl der Prüfungsfächer

Aus den oben genannten Fächern wählt der Prüfling für die Abiturprüfung acht Fächer aus. Unter diesen Fächern müssen sich die Fächer Deutsch, Geschichte, Mathematik, ein naturwissenschaftliches Fach (Physik, Biologie oder Chemie) und zwei Fremdsprachen befinden.

Darüber hinaus gelten folgende Bedingungen:

  • Die schriftlichen Fächer des ersten Prüfungsteils müssen die Aufgabenfelder I, II und III erfassen.
  • Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sich das Fach Mathematik und eines der Fächer Deutsch oder eine Fremdsprache befinden.
  • Eines der Leistungsfächer muss entweder Deutsch oder eine Fremdsprache oder Mathematik sein.
  • Für die Fremdsprache als Fach im ersten Prüfungsteil gelten die Richtlinien und Lehrpläne der gymnasialen Oberstufe für weitergeführte Fremdsprachen; im Übrigen gelten für die Fremdsprache die Richtlinien und Lehrpläne der gymnasialen Oberstufe für neu einsetzende Fremdsprachen.
  • Sport kann nur Leistungsfach sein.
  • Im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld muss auf jeden Fall eine Prüfung in Geschichte abgelegt werden.
  • Religionslehre kann als schriftliches Prüfungsfach das Aufgabenfeld II vertreten. Die Pflichtbindung im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, eine Prüfung im Fach Geschichte abzulegen, bleibt unberührt.

Die Aufgaben und Termine sind mit denen der zentralen Abiturprüfungen in den Gymnasien und Gesamtschulen identisch. Weitere Informationen finden Sie unter Zentralabitur NRW.

Die Prüfungsaufgaben werden auf der Grundlage der Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe sowie der jährlich für die Vorbereitung der zentralen Prüfungen erlassenen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen erstellt und umfassen unterschiedliche Sachgebiete. Soweit aus den zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl getroffen werden muss, geschieht dies durch die Fachlehrkraft (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 PO-Externe Abitur) zu dem vom Schulministerium bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung.

In den Fächern der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling pro Fach einen Prüfungsvorschlag. Zur Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen in den Leistungsfächern 4 ¼ Zeitstunden, in den übrigen Fächern 3 Zeitstunden zur Verfügung. Zur Durchführung von Experimenten und praktischen Arbeiten in den Naturwissenschaften, in Ernährungslehre, Informatik und Technik oder für Gestaltungsaufgaben in den Fächern Kunst und Musik kann die Arbeitszeit durch die obere Schulaufsichtsbehörde um höchstens 1 Zeitstunde verlängert werden.

Leistungsbewertung

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von einem Fachprüfer oder einer Fachprüferin, von einer Zweitkorrektorin oder einem Zweitkorrektor und ggf. von einer Drittkorrektorin oder -korrektor korrigiert und beurteilt. Die Fachlehrkraft begutachtet zuerst die Arbeit und bewertet sie mit einer Note, der gegebenenfalls eine Tendenz hinzugefügt wird. Bei der Bewertung werden auch Verstöße gegen die Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen berücksichtigt, die bei gehäuften Verstößen zur Absinkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe führen können.

Anschließend wird die Arbeit von einer zweiten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, wird die abschließende Note wie folgt ermittelt:

  1. Bei einer Abweichung bis zu drei Notenpunkten aus dem arithmetischen Mittel der den jeweiligen Notenurteilen zugrundeliegenden Punktsummen,
  2. bei Abweichungen um vier Notenpunkte und mehr durch Entscheidung einer dritten, von der zuständigen Bezirksregierung beauftragten Fachlehrkraft innerhalb der Bandbreite der vorherigen Bewertungen

Werden in einem schriftlichen Prüfungsfach nicht mindestens fünf Punkte (einfache Wertung) erreicht, so wird eine mündliche Prüfung angesetzt. Drei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfungen im ersten Prüfungsteil werden die Bewertungen in den schriftlichen Fächern bekannt gegeben. Gleichzeitig wird dem Prüfling mitgeteilt, in welchen Fächern des ersten Prüfungsteils er mündlich geprüft wird.

Anstelle der schriftlichen Prüfungsarbeit tritt im Fach Sport eine Fachprüfung (Sport kann nur Leistungsfach sein). Sie besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit von 4 Zeitstunden Dauer und einer praktischen Prüfung.

Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG. Die Noten, denen gegebenenfalls eine Tendenz hinzugefügt wird, werden zur Ermittlung der Gesamtqualifikation in Punkte umgesetzt. Dafür gilt folgender Schlüssel:

Note

Punkte nach Notentendenz

Notendefinition

sehr gut

15 - 13

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße.

gut

12 - 10

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll.

befriedigend

9 - 7

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen.

ausreichend

6 - 5

Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen.

schwach ausreichend

4

Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.

mangelhaft

3 - 1

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

ungenügend

0

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

Die mündlichen Prüfungen legt der Prüfling vor Fachprüfungsausschüssen ab, die jeweils aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, der Fachprüferin oder dem Fachprüfer und der Schriftführerin oder dem Schriftführer bestehen.

Die mündliche Prüfung dauert in der Regel mindestens 20, höchstens 30 Minuten. Jeder Prüfling erhält vor der Prüfung in der Regel 30 Minuten Zeit zur Vorbereitung.

Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen

  • Im ersten Teil soll der Prüfling selbständig eine ihm gestellte und in der Vorbereitungszeit bearbeitete Aufgabe in einem zusammenhängenden, freien Vortrag zu lösen versuchen. Fehlerhafte Darstellungsteile müssen in der Prüfung nicht sofort korrigiert werden, es sei denn, dass schon der vom Prüfling gewählte Ansatz zu keinem sinnvollen Ergebnis führen kann. Der Prüfling sollte sich während der für die Lösung der Aufgabe vorgesehenen Vorbereitungszeit Stichpunkte machen, in denen er sein methodisches Vorgehen und die wichtigsten Analyse-Ergebnisse geordnet festhält.
    Der freie Vortrag, der sich an den Aufzeichnungen orientiert, ist eine für die mündliche Prüfung geforderte Leistung. Ein bloßes Ablesen der Aufzeichnungen ist unzulässig.
  • In dem zweiten Teil erfolgt ein Prüfungsgespräch, in dem vor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge überprüft werden.

Der 1. und 2. Prüfungsteil nehmen zeitlich etwa den gleichen Umfang ein.

Falls die Prüfungsaufgabe in einem naturwissenschaftlichen Fach, in Ernährungslehre, Informatik oder Technik einen experimentellen oder praktischen Teil, im Fach Musik eine Höraufgabe oder im Fach Kunst eine Gestaltungsaufgabe enthält, kann die Vorbereitungszeit angemessen verlängert werden.

Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt eine Gesamtnote, gegebenenfalls mit Tendenz, fest.

Mündliche Prüfungen erfolgen in den vier Fächern des zweiten Prüfungsteils, wenn die Bestehensbedingungen im ersten Prüfungsteil erfüllt wurden oder durch weitere Prüfungen im zweiten Prüfungsteil der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden kann.

Im ersten Prüfungsteil werden mündliche Prüfungen auch dann angesetzt, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen nicht erfüllt sind. Wird ein Prüfling im ersten Prüfungsteil in mehreren Fächern mündlich geprüft, bestimmt er die Reihenfolge. Eine mündliche Prüfung findet nicht mehr statt, wenn aufgrund der vorliegenden Ergebnisse in den schriftlichen Arbeiten auch bei Erreichen der Höchstpunktzahl in der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Abiturprüfung nicht mehr möglich ist. In diesem Fall wird dem Prüfling mitgeteilt, dass er die Abiturprüfung nicht bestanden hat. Hat der Prüfling nach einer mündlichen Prüfung den ersten Prüfungsteil bestanden, so wird ihm das mitgeteilt. Auf seinen Antrag ist ein Prüfling von weiteren festgesetzten mündlichen Prüfungen zu befreien.

Zur Verbesserung der Note im ersten Prüfungsteil kann sich ein Prüfling zur mündlichen Prüfung auch dann melden, wenn eine mündliche Prüfung nicht erforderlich ist. Dies muss er spätestens eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten dem Vorsitzenden des zentralen Abiturausschusses mitteilen.

Bei nicht bestandener Abiturprüfung kann der schulische Teil der Fachhochschulreife vergeben werden, wenn in sieben Fächern, darunter in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik, einer Naturwissenschaft und Geschichte oder einem anderen gesellschaftswissenschaftlichen Fach, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung, dabei in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft zusammen mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden. Dabei dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein Leistungskursfach, mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung und kein Fach mit null Punkten bewertet sein.