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FAQ Digitale Ausstattungsoffensive für Schulen in NRW (zweites Ausstattungsprogramm)

FAQ Digitale Ausstattungsoffensive für Schulen in NRW

Hier finden Sie Fragen und Antworten zur Digitalen Ausstattungsoffensive für Schulen in NRW (zweites Ausstattungsprogramm)

Allgemein

Öffentliche Schulträger und Ersatzschulträger von Förderschulen und allgemeinbildenden Schulen an sozial benachteiligten Standorten gem. Anlage 1 der Richtlinie.

Der Verteilungsschlüssel zur Bestimmung der Schulen ergibt sich aus vier schulspezifischen bzw. lokalen und sozialen Indikatoren, aus welchen gleichgewichtet durch eine Produktsumme ein normierter Index berechnet wird. Anhand dieser Indizes wird in absteigender Reihenfolge die Klassifikation der zu fördernden Schulen gebildet. Die Höhe des Indexwertes beziffert dabei die Größe der Förderbedürftigkeit. Es handelt sich bei diesen vier Indikatoren um den Anteil der Schülerinnen und Schüler mit ausländischer Staatsangehörigkeit der Schule aus den Amtlichen Schuldaten 2020/21, den Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsstörungen in der jeweiligen Schule aus den Amtlichen Schuldaten 2020/21, die SGB-II-Quote des Wohnortes der Schülerinnen und Schüler und den Anteil der Wohnbevölkerung in Mehrfamilienhäusern im Stadt- bzw. Gemeindegebiet, in welchem die Schülerinnen und Schüler wohnen.

Förderschulen werden bevorzugt gefördert, um den besonderen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler dieser Schulen umfänglich gerecht zu werden. Die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen befinden sich aus schulfachlicher Sicht häufig in sozialen Situationen, die eine besondere Unterstützung erfordern. Ebenso werden die Schulen für Kranke bevorzugt gefördert, weil diese durch die außerordentliche Situation ihrer Schülerinnen und Schüler eine besondere Unterstützung erfordern.

Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung des Landes Nordrhein-Westfalen (Nr. 7.2 RL). Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk sich der Hauptsitz des Schulträgers befindet. Bei den Bezirksregierungen sind die Geschäftsstellen Gigabit.NRW die konkreten Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Förderung. 

Bei allen Schulträgern mit einem Hauptsitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Detmold die zuständige Bewilligungsbehörde. 

Die Förderung erfolgt bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben aus EU Mitteln im Rahmen des REACT-EU und bis zu 500 Euro pro Gerät inklusive Zubehör. Den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern können Zuwendungen als Schulbudget für die Ausstattung von bestimmten Schulen bis zur Höhe gemäß Anlage 1 als Höchstbetrag bewilligt werden. Eine Verschiebung der Budgets zwischen den förderfähigen Schulen nach Anlage 1 ist auf der Grundlage der Schülerzahlen bei Antragstellung möglich. Das Schulträgerbudget als Summe aller Schulbudgets gemäß Anlage 1 darf bei der Bewilligung nicht überschritten werden.

Der     Schulträger     stellt     einen     Förderantrag unter     Verwendung     des Antragsvordrucks aus Anlage 2 der Richtlinie bei der jeweiligen Geschäftsstelle Gigabit.NRW der     zuständigen     Bezirksregierung     (Nr. 7.1 RiLi). Der Schulträger kann einen Antrag für alle Schulen in seinem Zuständigkeitsbereich stellen.  

Es steht den Schulträgern grundsätzlich offen, ob sie vor oder nach der Beschaffung der entsprechenden Geräte den Antrag auf die Förderung stellen.  Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn das Vorhaben / die Beschaffung (Maßnahmebeginn) nicht vor dem 18.03.2021 umgesetzt wurde. Eine Initiierung der Beschaffungsvorgänge und Antragstellung vor der Beschaffung der digitalen Endgeräte noch vor dem 30.03.2022 wird dringend empfohlen.

Das Verfahren erlaubt es mit einem Antrag die gesamte Summe abzurufen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Schulträger während der Laufzeit des Förderprogramms mehrere Anträge stellen können. Eine Bündelung von Anträgen ist ausdrücklich gewünscht. 

Ein Antrag ist bis zum 30.06.2022 zu stellen. Eine spätere Antragstellung ist ausgeschlossen.

Die Förderung von Vorhaben, die ab dem 18.03.2021 begonnen worden sind, ist möglich (Nr. 4.2 RL).

Bei dem Abschluss eines Rahmenvertrages liegt grundsätzlich kein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn vor. Mit den Rahmenverträgen werden nur inhaltlich die Bedingungen für später zu erteilende Einzelverträge festgelegt. Der Abschluss eines (Einzel-)Vertrages ist zuwendungsrechtlich als Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten und stellt den Vorhabenbeginn dar. 

Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • schulspezifische Übersicht
  • Erklärung zur Mittelverwendung
  • Erklärung zur Doppel- oder Überförderung
  • Erklärung zur Nichtinanspruchnahme des vollen Schulträgerbudgets 

Bei Kommunen, die Anordnungen im Haushaltssicherungsverfahren unterliegen, sind Erklärungen der Kämmerei sowie der unteren Kommunalaufsicht einzureichen (Vorbehaltlich abweichender Vorgaben durch die jeweils zuständige Bezirksregierung).

Die Schulträger sind verpflichtet, in geeigneter Form auf die Förderung durch das Land (z.B. durch Aufkleber mit dem entsprechenden Logo des Ministeriums für Schule und Bildung NRW bzw. durch Verwendung des mit Zuwendungsbescheid zur Verfügung gestellten Musters) hinzuweisen. Für diese Hinweise ist ein Material zu verwenden, das nicht in einfacher Weise von den Geräten entfernt werden kann. Inwiefern darüber hinaus auf den Geräten auf das Eigentum der Schulträger hingewiesen wird, liegt im eigenen Verantwortungsbereich der Zuwendungsempfänger*innen. Die Kosten für die Herstellung der Aufkleber sind nicht förderfähig.

Förderbereiche und Förderfähigkeit

Förderfähig sind Sachausgaben für die Beschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten für Schülerinnen und Schülern (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) einschließlich der Kosten für die Inbetriebnahme (z.B. MDM Lizenzen).
Außerdem förderfähig ist das für den Einsatz erforderliche Zubehör (z.B. Hüllen, Tastaturen, Eingabestifte).
Die Ausgaben je mobilem Endgerät inkl. erforderlichem Zubehör sind bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 500 Euro brutto förderfähig.

Falls MDM-Systeme benötigt werden, ist empfehlenswert diese über den DigitalPakt Schule in der IT-Grundstruktur zu beschaffen. Wie im DigitalPakt ist die Inbetriebnahme im engeren Sinne zu fassen, daher sind Apps, oder Programme nicht förderfähig. 
 

Die Anschaffung von Smartphones ist nicht förderfähig. 
Sachausgaben für die Wartung, den Support und den Betrieb der zu beschaffenden digitalen mobilen Endgeräten sowie Personalausgaben, Ausgaben für Garantieverlängerungen und für Fortbildungen (mit Ausnahme von technischen Einweisungen für Hilfsmittel bei besonderen Bedarfen [s. II. 5]) sind ebenfalls nicht förderfähig.
Gleiches gilt für die IT-Grundstruktur der Schulen oder Ladeinfrastruktur wie bspw. Ladekoffer oder Ladeschränke.

Die Kosten für die Herstellung der Aufkleber mit dem Hinweis auf die Landesförderung für die mobilen Endgeräte sind nicht förderfähig. 

Ja, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 
a. die Geräte entsprechen dem aktuellen Stand der Technik, 
b. die Geräte sind vollumfänglich zur Erreichung des Zuwendungszwecks geeignet, 
c. die Geräte sind kompatibel mit der vorhandenen oder geplanten IT-Grundstruktur sowie der sonstigen medialen Ausstattung der Schule und
d. die prognostizierte Nutzungsdauer der Geräte entspricht mindestens der Zweckbindungsfrist von vier Jahren.

Bei der Beschaffung der Geräte hat der Schulträger in eigener Zuständigkeit die Einhaltung der einschlägigen Grundsätze des Vergaberechts zu beachten. Eine Nichtbeachtung der Grundsätze kann eine Aufhebung oder teilweise Aufhebung des Zuwendungsbescheides zur Folge haben. 
Für die Kommunen gelten die Vergaberichtlinien des MHKBG mit den jeweils einschlägigen Wertgrenzen und Schwellenwerten. Hierzu können (die allerdings zeitlich begrenzten) Ausnahmetatbestände aufgrund von Corona geltend gemacht werden, die Beschaffungsmaßnahmen beschleunigen und vereinfachen. https://www.vergabe.nrw.de/sites/default/files/documents/2020-04/2020-04-16_mhkbg-7_kommuale_vergaben.pdf  

Für effiziente Vergabe- und Beschaffungsprozesse sind Standardkonfigurationen in Erwägung zu ziehen. Zur Realisierung von Kostenvorteilen können Einkaufsgemeinschaften gebildet werden. 

Zu dem erforderlichen Zubehör zählt ausschließlich das zum Einsatz notwendige Zubehör. Dies sind bspw.:

  • Tastaturen
  • Eingabestifte
  • Schutzhüllen (nach Möglichkeit mit Aufbewahrungsfunktion für die ggfs. angeschafften Stifte) 
  • Displayschutzfolien
  • Einfache Schutztaschen für einzelne Geräte (für den Schulweg)
  • Kopfhörer
  • Hilfsmittel bei besonderen Bedarfen (Ständer, Mikrofon, Trackball)

Darunter ist zu verstehen, dass jedes Endgerät einer bestimmten Schülerin/ einem bestimmten Schüler individuell fest zugeordnet ist und nicht in einem allgemeinen Geräte-Pool der Schule vorgehalten wird. Die individuelle Geräte-Schülerbindung kann innerhalb der Zweckbindungsfrist gewechselt werden. 

Nein, es können nicht mehr Geräte für die Schulen gefördert werden, als für eine Vollausstattung aller Schülerinnen und Schüler benötigt wird (Verbot der Überförderung). Bei der Berechnung der benötigten Geräte können solche, die über den DigitalPakt Schule für den Einsatz im Schulgebäude sowie die aus eigenen Mittel beschafft wurden, unberücksichtigt bleiben.

Der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Frage, ob eine Vollausstattung der Schülerschaft vorliegt, ist der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung für diese Förderung. 

Der Schulträger hat in diesem Fall zwei Möglichkeiten: 

a) Der Schulträger hat die bereits vorhandenen mobilen Endgeräte auf andere Schulen in seiner Trägerschaft zu verteilen. Betroffen hiervon sind die mobilen Endgeräte aus dem Sofortausstattungsprogramm. In diesem Fall beantragt der Schulträger das komplette Schulträgerbudget gemäß Anlage 1 der Richtlinie. Hierbei ist zu beachten, dass die im Rahmen des Sofortausstattungsprogramms für Schülerinnen und Schüler beschafften Geräte weiterhin Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bedarf zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte zur Verfügung stehen müssen. Geräte, die über den REACT-EU gefördert wurden oder werden, dürfen nicht auf andere Schulen verteilt werden. 

b) Sollte eine Umverteilung der bereits an der Schule vorhandenen Geräte auf andere Schulen des Schulträgers nicht möglich sein (z.B. weil nicht genügend Ausweichschulen zur Verfügung stehen), muss dies vom Schulträger nachweislich dokumentiert werden. In diesem Fall beantragt der Schulträger lediglich so viele mobile Endgeräte wie zu einer Vollausstattung der Schule bzw. der geförderten Ausbildungsgänge benötigt werden. Im Rahmen der Antragstellung fügt der Schulträger zudem eine Erklärung bei, aus der eindeutig hervorgeht,
a. warum eine Umverteilung nicht möglich ist,
b. wie die Höhe des geringeren Beantragungsvolumens zustande kommt,
c. dass der Schulträger die Fördersumme X nicht in Anspruch nimmt.
Eine Reduzierung der Gerätezahl bzw. Eine Reduzierung des Beantragungsvolumens ohne eine solche Erklärung ist nicht möglich. 
 

Die Geräte werden den Schülerinnen und Schülern unentgeltlich auch zur Nutzung in häuslicher Umgebung zur Verfügung gestellt. Eine Verschiebung der Geräte zwischen den Schulen des Schulträgers ist nicht möglich. Die Geräte müssen an den Schulen eingesetzt werden, für die sie angeschafft worden sind und wie es im Bewilligungsbescheid festgelegt wurde. Darüber hinaus obliegt die Verteilung der Endgeräte der Verantwortung des Schulträgers. Eigentümer der Geräte bleibt der Schulträger.     

Die Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer zu den Nutzungsbedingungen für die schulgebundenen mobilen Endgeräte für Schülerinnen und Schüler ist sicherzustellen (Nr. 6.4 RiLi). Die Geräte dürfen demnach nur an die Schülerinnen und Schüler ausgegeben werden, die (bzw. bei Minderjährigen dessen Erziehungsberechtigte) den Nutzungsbedingungen zugestimmt haben. Das Muster für die von den Schülerinnen und Schülern oder den Eltern     zu unterschreibenden Nutzungsbedingungen finden Sie unter folgender Adresse: https://www.medienberatung.schulministerium.nrw.de/Medienberatung/Lern-IT/Nutzungsbedingungen/

Eine zentrale Geräteverwaltung muss seitens des Schulträgers errichtet werden. Dazu können bestehende Strukturen genutzt werden. Sollten diese nicht oder nicht im ausreichenden Maße vorhanden sein, verpflichtet sich der Schulträger, diese spätestens innerhalb von 24 Monaten ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids zu schaffen. 

Die Geräteverwaltung kann für jede Schule einzeln oder zentral für alle Schulen des Schulträgers erfolgen. Die investiven Ausgaben für die Geräteverwaltung, können über das Förderprogramm DigitalPakt Schule gefördert werden.  

Beim zentralen Gerätemanagement sollte darauf geachtet werden, dass die Geräteverwaltung möglichst betriebssystemunabhängig ist und eine Fernwartung zulässt.  

Bei der Bereitstellung der     Geräte und insbesondere beim zentralen Gerätemanagement sowie der Nutzung der Geräte sind die Vorgaben des Datenschutzes und des Jugendschutzes zu beachten. Bei der Einbindung der Geräte muss deren Nutzungszweck berücksichtigt werden und welche Informationen zukünftig mit ihnen verarbeitet werden sollen.  

Die Zweckbindungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt im Falle mehrerer Teillieferungen mit dem ersten Lieferdatum. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist kann über die jeweiligen Gegenstände frei verfügt werden.

Es gilt der Selbstversicherungsgrundsatz. Das Abschließen von Zusatzversicherungen z. B. gegen Diebstahl, Verlust und Beschädigung sind nicht förderfähig.

Die Zweckbindungsfrist dient der zweckentsprechenden Verwendung der digitalen Sachausstattung im Bereich der Schulen. 
Dennoch kann es innerhalb dieser Frist zu Beschädigungen an beispielsweise digitalen Endgeräten oder Peripheriegeräten kommen oder zum Verlust durch Diebstahl. 

In diesen Fällen kann der Zuwendungsempfänger nicht zu einer Neubeschaffung oder Reparatur verpflichtet werden. Der Zuwendungsempfänger ist daher zu einem ordentlichen Nachweis und zu einer sorgfältigen Dokumentation zu verpflichten, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann. Hierzu soll der Zuwendungsempfänger folgende Aspekte dokumentieren: 

  • Verlustanzeige (bei Diebstahl auch polizeilich), 
  • ggf. Unfallbericht, 
  • Entsorgungsdokumentation. 

Eine Lagerung der defekten Geräte bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist ist nicht erforderlich.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die zur Verfügung stehenden Fördermittel werden auf die Zuwendungsempfänger gemäß der Übersicht in Anlage 1 aufgeteilt (Schulträgerbudget). 
Jede Schule erhält grundsätzlich einen Fördersatz in Höhe von max. 500 € pro Schülerin und Schüler. In Grundschulen werden die ersten und zweiten Klassen jeweils mit der Hälfte der Geräte ausgestattet. Daher werden die Schülerzahlen an den Grundschulen pauschal zu 75 % berücksichtigt. Die Verteilung der Endgeräte unter Berücksichtigung der Schulbudgets obliegt der Verantwortung des Schulträgers. 

Nein, Doppelförderungen sind unzulässig. Hierzu muss der Antragsteller beim Antrag eine entsprechende Erklärung unterschreiben.

Nein, da laut Richtlinie das Erstattungsprinzip gilt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen vor Mittelauszahlung bereits geleistet worden sein (vgl. Nr. 7.3.2)

Nr. 3 der ANBest-G bzw. Nr. 3 ANBest-P (private Schulträger) sind unter Berücksichtigung der Zuwendungshöhe und des Fördersatzes zu beachten.

Widerruf

In Bezug auf die Rückforderung gelten die gesetzlichen Vorschriften nach Verwaltungsverfahrensrecht. 

Verwendungsnachweis, Mittelabruf und Auszahlungsverfahren

Die Mittel können anhand eines ausgefüllten Formulars (Anlage 6) bis möglichst zum 15.11.2022 abgerufen werden. Hier prüft die jeweilige Bezirksregierung den Antrag auf Mittelabruf und ordnet dann die Auszahlung an.

Nein, ein Anspruch ergibt sich aus dem Zuwendungsbescheid. Um das Schulträgerbudget in voller Höhe in Anspruch nehmen zu können, bedarf es entsprechend hoher förderfähiger Gesamtkosten. Das Förderbudget steht Ihnen bis zum 30.06.2022 zur Beantragung zur Verfügung. 

Der Zuwendungsempfänger tritt in Vorleistung; erst nach Rechnungsbegleichung ist die bereits gezahlte Rechnung einzureichen. Diese Rechnung bildet die Grundlage einer Auszahlung der Fördermittel.

Nein. Ein Anspruch auf Zuwendung besteht nicht. Die Schulträger können Anträge in Höhe des jeweiligen Schulträgerbudgets stellen.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und einer schulspezifischen Übersicht mit Angabe der tatsächlichen Anzahl der Endgeräte. Hier muss bestätigt werden, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen (vgl. ANBest G Nr. 7.2 bzw. ANBest-P-Corona Nr. 5.2 und 5.5). Der vereinfachte Verwendungsnachweis ist gem. dem Muster (Anlage 7 der Förderrichtlinie) zu führen.

Der Zuwendungsempfänger weist binnen drei Monaten nach Durchführung die Verwendung der Zuwendung durch Übersendung eines Verwendungsnachweises gemäß Anlage 5 nach.