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FAQ Familiengrundschulzentren

Grundlagen und Zielsetzungen:

Familiengrundschulzentren fördern den Aufbau eines multiprofessionellen und multiperspektivischen Netzwerks zur Unterstützung von Familien im Quartier und bündeln verschiedene, insbesondere präventive Angebote an einer Offenen Ganztagsgrundschule. Sie bilden damit sozialräumliche Knotenpunkte und eine Anlaufstelle für Familien. Familiengrundschulzentren befördern die Entwicklung von Offenen Ganztagsgrundschulen zu Orten der Begegnung, Beratung und Bildung für Kinder und ihre Familien.

In einem Familiengrundschulzentrum sind Eltern und Familien willkommen! Adressaten von Familiengrundschulzentren sind die Familien aus dem Quartier und ihre Kinder, die das Familiengrundschulzentrum besuchen. Weitere Angebote richten sich an Kindergartenkinder und Schulneulinge, die das FGZ besuchen werden und / oder deren Kitas sich in Kooperationen mit dem FGZ befinden.

Die bereits bestehenden 54 Familiengrundschulzentren in Förderung des Ministeriums für Schule und Bildung werden vom 1. August 2025 bis 31. Juli 2029 gefördert. Darüber hinaus werden Zuwendungen für den Aufbau und Betrieb von insgesamt weiteren 54 Familiengrundschulzentren an Startchancen-Schulen vom 1. August 2026 bis 31. Juli 2029 gewährt. Der Aufbau neuer FGZ an Startchancen-Schulen erfolgt in zwei Schritten: Zum 1. August 2026 können zunächst 15 neue FGZ an den Start gehen, zum 1. Februar 2027 dann weitere 39 FGZ.

 

Antragsberechtigung, (Förder-)Voraussetzungen und Fördergegenstand

Die Anträge für bestehende Familiengrundschulzentren sind bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.

Für die Beantragung neu einzurichtende Familiengrundschulzentren im Rahmen des Startchancen-Programms gelten folgende Fristen:

  • bei einer Einrichtung ab dem 1. August 2026 sind Anträge bis zum 30. April 2026 zu stellen
     
  • bei einer Einrichtung ab dem 1. Februar 2027 sind Anträge bis zum 1. Oktober 2026 zu stellen.

Ab dem Jahr nach der Erstförderung gilt der vorangehend genannte Stichtag 31. Juli des jeweiligen Jahres für die Dauer eines Schuljahres.

Antragsberechtigt sind alle kreisfreien und kreisangehörigen Städte und Gemeinden - in ihrer Funktion als öffentliche Schulträger des Landes Nordrhein-Westfalen.

Es können nur neue Standorte an Offenen Ganztagsgrundschulen gefördert werden, die am Startchancen-Programm teilnehmen und noch kein Familiengrundschulzentrum sind. 

Die Mindestanzahl der vom MSB geförderten Familiengrundschulzentren in einer Kommune beträgt zwei.

  • Es wird ein positives Votum der Schulkonferenz, der Schulleitung, der unteren Schulaufsicht und des Trägers der Offenen Ganztagsschule benötigt.
     
  • Der/die Antragsteller/in verpflichtet sich zur Durchführung von Maßnahmen, die unter die Eckpunkte im Sinne der Nr. 2 der Richtlinie über die Förderung von Familiengrundschulzentren fallen. Dabei werden von Beginn an mindestens zwei Eckpunkte erfüllt.
     
  • Neu eingerichtete Familiengrundschulzentren im Rahmen des Startchancen-Programms verpflichten sich, am Berichtswesen des Startchancen-Programms mitzuwirken und die angeforderten Daten zu liefern. Sie richten ihre Maßnahme insbesondere am Orientierungspapier zur Verwendung der Chancenbudgets an den Startchancen-Schulen (Säule II) aus.

Bei der Auswahl der neuen Standorte werden folgende Kriterien zu Grunde gelegt: 

a. Fristgerechtes Einreichen der vollständigen und sachlich richtigen Antragsunterlagen

b. Berücksichtigung einer landesweit möglichst gleichmäßigen Verteilung der Familiengrundschulzentren vor dem Hintergrund bereits bestehender FGZ in Förderung des MSB

c. Berücksichtigung des fachlichen Votums der zuständigen Schulaufsicht

  • 0,5 Stelle Kommunale Koordinierung: In jeder Kommune muss zum Beispiel im Schulverwaltungsamt oder im Jugendamt eine halbe Koordinationsstelle (ab vier Familiengrundschulzentren eine ganze Koordinationsstelle) neu geschaffen bzw. weiter besetzt werden  , die dafür zuständig ist, für die in der Kommune neu entstehenden oder weiterhin bestehenden Familiengrundschulzentren im Rahmen dieser Förderrichtlinie Entwicklungsschritte und passgenaue Angebote der vor Ort existierenden Ämter   und weiterer Partner zu sichten, zu bündeln und an die Schulen zu bringen.
     
  • 0,5 Leitungsstelle in jedem Familiengrundschulzentrum: Jedes Familiengrundschulzentrum braucht eine eigene Leitung im Umfang von einer halben Stelle. (Diese kann personell auch mit der Leitung der Offenen Ganztagsschule am Standort besetzt werden, um dann eventuell eine ganze Stelle für die Leitung der Offenen Ganztagsschule und des Familiengrundschulzentrums zu ermöglichen).

Anstellungsträger für die 0,5 FGZ-Leitungsstelle am Schulstandort kann sowohl ein freier oder öffentlicher Träger der Jugendhilfe sein.

  • Das Land fördert pro genannter halber Stelle 80% von 36.000 Euro (bis zu 28.800 Euro Höchstbetrag des Landes).
     
  • Zusätzlich erhält jedes Familiengrundschulzentrum 10.000 Euro (8.000 Euro davon sind der Höchstbetrag des Landesanteils) zur Ausgestaltung konkreter Angebote.

Die Mittel sind für die Durchführung konkreter Angebote zu nutzen (z.B. Honorare für Kursleitungen bei Veranstaltungen, Materialien). Bei den Personal- und Sachausgaben für die Durchführung von konkreten Angeboten muss der Bezug zu den Aufgaben und Zielen des Familiengrundschulzentrums deutlich und angebotsspezifisch erkennbar sein. 

Bei Ausgaben für Qualifizierungsmaßnahmen ist auf einen unmittelbaren Bezug zur Stärkung der Expertise der Mitarbeitenden zur konkreten Arbeit mit den Familien zu achten. Dieser Maßstab gilt auch für Ausgaben für Veranstaltungen, die der Entwicklung von Familiengrundschulzentren im Rahmen eines Schulentwicklungsprozesses dienen.

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

Über die Stellenbesetzung entscheidet grundsätzlich die Kommune im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und unter Einhaltung der Vorgaben zur Qualifikation, die unter Punkt 4.2.3 der Richtlinie über die Förderung von Familiengrundschulzentren benannt ist.

Ja, dies ist möglich, wenn sichergestellt ist, dass auch tatsächlich 0,5 Stellen für die Koordinierung des Programmes eingebracht werden.

Der Höchstbetrag der Landesförderung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind als kommunaler Eigenanteil vom Schulträger zu erbringen. Dies gilt auch für neu einzurichtende FGZ im Rahmen des Startchancen-Programms.

Grundsätzlich können Kommunen aus beiden Förderlinien gefördert werden. Eine Doppelfinanzierung einzelner FGZ-Standorte ist jedoch unzulässig.

Da die Leitung eines Familiengrundschulzentrums in der Regel Personal eines (freien) Trägers der Jugendhilfe ist, wird die Einbeziehung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe, d.h. des zuständigen Jugendamtes dringend empfohlen.

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen. Der von dem Zuwendungsempfänger vorzulegende Verwendungsnachweis folgt den Vorgaben aus Ziffer 10 VV/VVG zu § 44 LHO bzw. Ziffer 6 ANBest-P/ Ziffer 7 ANBest-G. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis. Auf die Vorlage von Büchern und Belegen wird vorerst verzichtet.

Laufzeit und Auswirkungen der Förderung

Die landesseitige Förderung der Standorte, die im Rahmen des Startchancen-Programms zum 1. August 2026 bzw. zum 1. Februar 2027 eingerichtet werden können, ist zunächst nur bis zum 31. Juli 2029 möglich, weil bis zu diesem Zeitpunkt eine bundesseitige Evaluation des Startchancen-Programms durchgeführt wird. Eine weitergehende Förderung bis zum 31. Juli 2034 (Ende des Startchancen-Programms) ist abhängig von der Entscheidung des Bundes im Zusammenhang mit der verabredungsgemäßen Umsetzung des Programms.

Die landesseitige Förderung endet spätestens am 31. Juli 2034. Zuwendungsempfänger sollten daher bereits bei der Einrichtung neuer Standorte im Rahmen des Startchancen-Programms die mittel- bzw. langfristige Überführung in kommunale Strukturen und Finanzierungsverantwortung berücksichtigen.

Keine. Die Förderung neuer FGZ-Standorte erfolgt unabhängig vom Chancenbudget. Es ist jedoch möglich, Mittel des Chancenbudgets für die Durchführung zusätzlicher konkreter Angebote in den Strukturen des FGZ zu nutzen (vgl. Frage II.7) 

Sonstiges

Nein. Die sächlichen Voraussetzungen ermöglicht der Schulträger. Gleichwohl sollte es möglich sein, konkrete Angebote in der Schule durchzuführen. Darüber hinaus können auch Räume in angrenzenden Gebäuden im Sozialraum (wie z.B. Bibliothek, Kirchengemeinde, etc.) genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Angebote gut erreichbar sind. Auch sollte der Leitung des Familiengrundschulzentrums ein Büro bzw. ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Es ist wichtig, ein gemeinsames Raum- und Flächennutzungskonzept vor Ort abzustimmen. Orientierung und Tipps zur gelingenden Raumnutzung an Ganztagsschulen finden sich hier: https://www.ganztag-nrw.de/themen/raeume

Die einzelnen FGZ-Akteure erhalten vielfältige, weitere Unterstützungsangebote. Durch die FGZ-Koordinierungsstelle beim Institut für soziale Arbeit e.V. für alle vom Ministerium für Schule und Bildung NRW geförderten Kommunen werden zum Beispiel Netzwerktagungen, Materialienaustausch, ein intrakommunaler Austausch sowie ein Monitoring / eine Evaluation angeboten. Viele Veranstaltungen stehen auch Akteuren aus FGZ offen, die nicht durch das MSB gefördert werden. Auf den Seiten des Fachportals https://familiengrundschulzentren.nrw/ gibt es zahlreiche Materialien und Praxisbeispiele. 

 

Die Koordinierungsstelle im ISA hat eine Projektgruppe „Evaluation und Erfolgskontrolle“ eingerichtet. Diese erarbeitet Indikatoren und Kriterien für eine Qualitätssicherung und veröffentlicht diese zeitnah auf dem Fachportal https://familiengrundschulzentren.nrw/ .

Darüber hinaus steht die Koordinierungsstelle für Beratung zur Verfügung. 

Grundsätzlich gilt, dass FGZ-Veranstaltungen als schulische Veranstaltungen gelten. Somit ist der entsprechende Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler über die gesetzliche Unfallkasse gewährleistet.

Eltern sind grundsätzlich nicht über die gesetzliche Unfallkasse versichert, da sie aus eigenem Interesse an Veranstaltungen der Schule (Elternabend, Elterncafé, FGZ-Angebote…) teilnehmen und damit privat tätig sind. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Eltern Aufgaben für die Schule übernehmen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Eltern als Gremienmitglied tätig sind (z.B. als gewählte Elternvertretung in Pflegschaftssitzungen, bei Konferenzen) oder wenn Eltern offiziell ehrenamtlich an der Schule tätig sind. Da Eltern in diesen Fällen eine besondere schulische Aufgabe erfüllen, würde die gesetzliche Unfallversicherung greifen. Ansonsten greift die eigene gesetzliche oder private Krankenversicherung.