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Fragen und Antworten zum Startchancen-Programm für Schulen in Nordrhein-Westfalen

Fragen und Antworten zum Startchancen-Programm für Schulen in Nordrhein-Westfalen

Auswahl der Schulen

Die Auswahl der geförderten Schulen erfolgt durch das jeweilige Land anhand geeigneter und transparenter Kriterien, die wissenschaftsgeleitet sind und sich an den Zielsetzungen des Startchancen-Programms orientieren. Die Kriterien „Armut“ und „Migration“ sind durch die Bund-Länder-Vereinbarung gesetzt.

Dabei liegt ein besonderer Fokus auf Grundschulen: 60 Prozent der adressierten Schülerinnen und Schüler werden in Schulen des Primarbereichs, 40 Prozent in weiterführenden Schulen gefördert.

Nordrhein-Westfalen ist eines der wenigen Länder, das bei der Schulauswahl auf einen schulscharfen Sozialindex zurückgreifen kann.

Vor dem Hintergrund der zu erreichenden Zielgrößen kommen alle öffentlichen Schulen, die in die Sozialindexstufen 6 bis 9 (Grundschulen) bzw. 7 bis 9 (weiterführende Schulen) eingeordnet sind, für eine Teilnahme am Startchancen-Programm in Frage.

Eine Übersicht zum ab dem Schuljahr 2024/2025 gültigen Sozialindex ist hier abrufbar. 

Für die Schulformen, für die kein Schulsozialindex existiert (Förderschulen, Berufskollegs), werden entsprechend den Vorgaben auf Bundesebene eng an den Sozialindikatoren angelehnte geeignete Kriterien für die Schulauswahl angewendet, die im Wesentlichen auf den Amtlichen Schuldaten basieren.

Die Schulauswahl erfolgt grundsätzlich trägerneutral. Daher wird auch Ersatzschulen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, eine Teilnahme angeboten.

Maßgeblich für die Auswahl der Schulen sind nach den Vorgaben der Bund-Länder-Vereinbarung insbesondere die Benachteiligungsdimensionen „Armut“ und „Migration“. Dementsprechend wurde keine regionale Vorab-Quotierung vorgenommen. Aufgrund der sozio-ökonomischen Situation in Nordrhein-Westfalen profitieren bestimmte Regionen besonders vom Startchancen-Programm.

Die Förderung endet für alle Startchancen-Schulen zum 31. Juli 2034. Durch den späteren Programmbeitritt entstehen den Startchancen-Schulen der zweiten Gruppe keine Nachteile. Etwaige Benachteiligungen durch eine kürzere Programmteilnahme werden bei der Zuweisung der Fördermittel berücksichtigt und ausgeglichen.

Inhaltlich und fachlich profitieren die Startchancen-Schulen der zweiten Gruppe vielmehr von den Erfahrungen, die im ersten Programmjahr mit den 400 Schulen der ersten Gruppe gemacht wurden, auf deren Grundlage ggf. erforderliche Nachsteuerungen vorgenommen werden können.

Eine vollständige Liste aller 400 Startchancen-Schulen, die ab dem Schuljahr 2024/2025 in das Programm starten, finden Sie hier.

Eine Übersicht der 516 Schulen, die zum Schuljahr 2025/2026 in das Startchancen-Programm aufgenommen werden, finden Sie hier.

Das Startchancen-Programm ist in drei Säulen organisiert. Die den drei Säulen zugrunde liegenden Regularien unterscheiden sich. Die landesweite Zuständigkeit für die administrative Umsetzung der drei Säulen ist arbeitsteilig organisiert. Informationen zu den einzelnen Säulen finden Sie unter den Stichworten „Säule I“ bzw. „Säule II“ und „Säule III“ auf dieser Seite.

Die Möglichkeit, dass Schulen nur an ausgewählten Säulen des Startchancen-Programms teilnehmen, besteht grundsätzlich nicht. Startchancen-Schulen sollen gemäß Kap. A. II. der Bund-Länder-Vereinbarung über die drei Programmsäulen gezielt unterstützt werden und von der Förderung in allen drei Säulen profitieren.

Die Teilnahme am Startchancen-Programm ist deshalb erwünscht, weil mit allen einzelnen Programmbausteinen gerade die Schülerinnen und Schüler eine zusätzliche Förderung erhalten sollen, deren Bildungserfolg stark durch die soziale Herkunft beeinflusst ist. Mit dem Startchancen-Programm wird den ausgewählten Schulen eine passgenaue Unterstützung angeboten, außerdem erhalten die Schulen zusätzliche Mittel in signifikantem Umfang. Allerdings gilt auch: keine der vorausgewählten Schulen, die die Voraussetzungen erfüllt, wird zur Programmteilnahme verpflichtet.

Im Zuge des zweiten Auswahlprozesses wurden insgesamt 37 Förderschulen mit den Förderschwerpunkten „Lernen“ sowie „Emotionale und soziale Entwicklung“ für die Teilnahme am Startchancen-Programm ausgewählt, da bei Schülerinnen und Schülern mit diesen Förderschwerpunkten ein enger Zusammenhang mit den Benachteiligungsdimensionen „Armut“ und „Migration“ besteht. Die ausgewählten Förderschulen werden zum Schuljahr 2025/2026 in das Programm starten.

Eine vollständige Liste aller 516 Startchancen-Schulen, die ab dem Schuljahr 2025/2026 in das Programm starten, finden Sie hier.

Ja, Berufskollegs werden mit dem Bildungsgang der vollzeitschulischen Ausbildungsvorbereitung entsprechend ihrem Anteil an den Schulen in Nordrhein-Westfalen am Programm beteiligt, sofern Sie die definierten Kriterien erfüllen (siehe FAQ „Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl der Schulen?“). Eine vollständige Liste aller 516 Startchancen-Schulen, die ab dem Schuljahr 2025/2026 in das Programm starten, finden Sie hier.

Die Auswahl der Startchancen-Schulen erfolgt grundsätzlich trägerneutral (siehe FAQ „Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl der Schulen?“). Das heißt, dass auch Ersatzschulen am Programm teilnehmen können, sofern sie den Vorgaben der Bund-Länder-Vereinbarung entsprechen. Der Anteil der Ersatzschulen an den Startchancen-Schulen in NRW ist jedoch gering: Lediglich 8 der rund 920 Startchancen-Schulen befinden sich in privater Trägerschaft. 

Der Schulversuch Talentschulen und das Startchancen-Programm eint das gemeinsame Ziel der Entkoppelung von Bildungserfolg und sozialer Herkunft durch die Entwicklung von geeigneten Unterrichts- und Förderkonzepten. Allerdings bestehen relevante programmatische Unterschiede zwischen dem Schulversuch und dem Startchancen-Programm. 

Vor diesem Hintergrund ist auch bei den 45 Talentschulen der Sekundarstufe I für die Teilnahme am Startchancen-Programm die Zuordnung zur jeweiligen Sozialindexstufe maßgeblich: Dementsprechend werden 25 Talentschulen mit Sekundarstufe I, die in den Indexstufen 7 bis 9 eingeordnet sind, angesprochen. Die 20 Talentschulen mit Sekundarstufe I mit Indexstufen 4 bis 6 führen den Schulversuch wie vorgesehen zu Ende, werden aber nicht in das Startchancen-Programm aufgenommen.

Auch die 15 Berufskollegs, die sich am Schulversuch Talentschulen beteiligen, sollen entsprechend den Kriterien für Schulen der beruflichen Bildung am Startchancen-Programm teilnehmen (siehe FAQ „Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl der Schulen?“). Dabei muss berücksichtigt werden, dass gemäß den Vorgaben des Bundes im Startchancen-Programm ausschließlich die Bildungsgänge der vollzeitschulischen Ausbildungsvorbereitung bei der Auswahl der Berufskollegs berücksichtigt werden. Der Bildungsgang der Berufsfachschule, APO-BK Anlage B, der im Schulversuch Talentschule ebenfalls einbezogen worden war, bleibt bei der Auswahl der Berufskollegs im Startchancen-Programm unberücksichtigt.

Die Bund-Länder-Initiative „Schule macht stark“ wird nach der ersten Phase (2021-2025) beendet. Alle teilnehmenden Grundschulen werden ab dem Schuljahr 2025/2026 in die zweite Gruppe des Startchancen-Programms überführt.

Zusammenarbeit der Programmbeteiligten

Die Bund-Länder-Initiative „Schule macht stark“ wird nach der ersten Phase (2021-2025) beendet und in das Startchancen-Programm überführt. Der im Rahmen der zweiten Phase (2026-2030) geplante Transfer der Ergebnisse findet im Rahmen des Startchancen-Programms statt.

Das Startchancen-Programm zielt – anders als z.B. die Corona-Aufholprogramme – vor allem auf die langfristige und systemische Veränderung der teilnehmenden Schulen ab. Die zwischen Bund und Ländern vereinbarten Programmziele sichern nicht ab, dass jegliche individuellen Unterstützungsbedarfe der Schülerinnen und Schüler unmittelbar an der Schule adressiert werden können. Das Programm setzt vielmehr darauf, dass sich die Entwicklungs- und Professionalisierungsprozesse auf der systemischen und institutionellen Ebene positiv auf die individuellen Leistungen der Schülerinnen und Schüler auswirken.

Ob eine Schülerin oder ein Schüler einer Startchancen-Schule Anspruch auf Lernförderung nach § 28 Absatz 5 SGB II hat, ist daher stets im Einzelfall zu prüfen. Für die Feststellung der individuellen Bedarfslage ist es erforderlich, dass die Schule und die Lehrkräfte einbezogen werden, um den entsprechenden Lernförderbedarf zu bestimmen. Dabei gilt, dass die beantragte Lernförderung u. a. das schulische Angebot ergänzen muss. 

Die Ablehnung der Beantragung einer Lernförderung kann daher auch nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 28 Absatz 5 SGB II nicht vorliegen. Der pauschale Hinweis auf die Teilnahme der besuchten Schule am Startchancen-Programm reicht somit nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob in dem konkreten Einzelfall ein schulisches Angebot vorhanden ist, auf das zurückgegriffen werden kann. Weitere Ausführungen zur Lernförderung können Sie zudem der Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen entnehmen.

Die Gestaltung der Schulnetzwerke obliegt der Schulaufsicht in Abstimmung mit den beteiligten Schulen. Dazu werden den Schulen flankierende Unterstützungsangebote gemacht, z.B. regionale Veranstaltungsformate für den Austausch und eine praxisnahe und datengestützte Schulentwicklungsarbeit. Ausgangspunkt für den Beginn bzw. die Weiterentwicklung der Netzwerkarbeit ist grundsätzlich die Bestandsaufnahme und der festgestellte Bedarf an den Startchancen-Schulen. Zudem sind die Regionalen Bildungsnetzwerke gem. §78a SchulG NRW durch die Einbindung verschiedener Akteure wesentlicher Bestandteil der Qualitätsentwicklung von Schule vor Ort und können die Kooperation von Schulen untereinander auch im Startchancen-Programm wirksam unterstützen.

Das Startchancen-Programm hat das Potential, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Schulaufsicht zu vertiefen. Startchancen-Schulen können zusammen mit der Schulaufsicht die besondere Chance und bereitgestellte Ressourcen nutzen, die Stärken der bisherigen Arbeitsweise zu bewahren und im Rahmen einer datengestützten, zukunftsfähigen Schulentwicklung ggf. weiterzuentwickeln.

Um eine bestmögliche Implementierung des Startchancen-Programms zu gewährleisten und Entwicklungsräume zu schaffen, werden den zentralen Akteuren schulischer Bildung geeignete Professionalisierungsmaßnahmen angeboten. Zielgruppen sind die Schulaufsicht, die Schulentwicklungsberatung, die Schulleitungen beziehungsweise das erweiterte Schulleitungsteam, die Lehrkräfte, hier insbesondere die Fachbereichsleitungen und weiteres pädagogisches Personal.

Zur Unterstützung der Schul- und Unterrichtsentwicklung werden schnellstmöglich bereits vorhandene sowie im Verlauf des Startchancen-Programms entwickelte qualitätsgesicherte Materialien auf der digitalen Transferplattform SODIX/MUNDO zur Verfügung gestellt. Für das Startchancen-Programm hat die Plattform zunächst die Funktion eines Wissensspeichers und soll entsprechend den Bedarfen der Startchancen-Schulen weiterentwickelt werden. Das Angebot auf der digitalen Transferplattform soll nicht allein den Startchancen-Schulen vorbehalten sein, sondern auch über das Startchancen-Programm hinaus genutzt werden.

Die Förderrichtlinie „Familiengrundschulzentren“ des MSB besteht unabhängig vom Startchancen-Programm fort. Die bestehenden Familiengrundschulzentren werden weiter gefördert.

Von den 54 Grundschulen mit bestehenden Familiengrundschulzentren (FGZ) nehmen 46 Grundschulen am Startchancen-Programm teil. 

 
 

Bei den im Rahmen des Startchancen-Programms zur Verfügung gestellten Fördermitteln handelt es sich um zusätzliche Ressourcen, die gemäß Kap. A. IV. der Bund-Länder-Vereinbarung nicht zur Substitution des bestehenden Engagements des Landes führen dürfen. Nordrhein-Westfalen beachtet diesen Grundsatz sehr genau, auch im Hinblick auf die FGZ. 

Im Zuge des Startchancen-Programms sollen die bereits aufbauten Strukturen genutzt und auf mögliche Synergien mit dem Startchancen-Programm überprüft werden. Grundsätzlich ergänzen die Angebote des Startchancen-Programms die bestehenden Angebote der Familiengrundschulzentren. Sie leisten einen wichtigen Beitrag, Familien zu unterstützen und zu stärken. Durch die Einrichtung von Familienzentren an Grundschulen soll ein „Knotenpunkt“ im Stadtteil geschaffen werden, an dem wichtige Beratungs- und Unterstützungsleistungen gebündelt werden. Familiengrundschulzentren leisten auch einen wichtigen Beitrag zur Öffnung von Schule, zur Vernetzung im Sozialraum und zur Stärkung der multiprofessionellen Zusammenarbeit aller Akteure in Schule. In jedem Familiengrundschulzentrum werden standortbezogene Angebote entwickelt, die niedrigschwellig und nah zugänglich sind und sich an den Bedürfnissen und Erfordernissen der Familien vor Ort orientieren.

Sofern keine Doppelförderung vorliegt, können Schulen zusätzliche Angebote aus dem Chancenbudget der Säule II des Startchancen-Programms finanzieren und innerhalb der Struktur des Familiengrundschulzentrums etablieren.

Monitoring, Evaluation und wissenschaftliche Begleitung

Die wissenschaftliche Begleitung adressiert vor allem das Personal im Unterstützungssystem der Länder. Die Startchancen-Schulen werden dadurch mittelbar unterstützt. Anlassbezogen findet eine direkte Zusammenarbeit auch mit den Startchancen-Schulen statt.

Die Evaluation dient insbesondere der Überprüfung und Beurteilung der Zielerreichung, der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des Mitteleinsatzes des Startchancen-Programms. Für die Evaluation sind insbesondere drei Erhebungen zentral: eine Erhebung der Ausgangslage („Linie-Null-Messung“), eine Zwischenevaluation im Jahr 2028, die vor allem auf die Etablierung funktionierender Programmstrukturen abhebt, sowie eine bilanzierende Abschlussevaluation.

Zur Beauftragung der wissenschaftlichen Begleitforschung und der Evaluation wurden von Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) jeweils separate Vergabeverfahren durchgeführt. 

Schulen und Schulträger werden zu gegebener Zeit über Details informiert werden.

Für ein Programm-Monitoring auf Landesebene sollen zunächst vorhandene Daten genutzt werden, die z.B. im Rahmen der Qualitätsanalyse (QA) erhoben werden. Die wertvolle Bandbreite an vorhandenen schulischen Daten (z.B. Erkenntnisse aus externer Evaluation, z.B. QA, aus schulinterner Evaluation, aus für Startchancen-Schulen relevanten Leistungsstudien) soll für eine datengestützte, zielgerichtete Schulentwicklung genutzt werden. Die vereinbarte Laufzeit des Startchancen-Programms von 10 Jahren kann den Schulen und der Schulaufsicht in diesem mittel- und langfristigen Weiterentwicklungsprozess auf allen Ebenen der Schulentwicklung (Unterrichtsentwicklung, Personalentwicklung, Organisationsentwicklung) sehr zugute kommen.

Mit dem Monitoring auf Landesebene sollen Daten für die Programmsteuerung erhoben werden. Schulträger und Schulen werden hierzu informiert, sobald entsprechende Details final abgestimmt sind.

Die Bildungsstandards beschreiben für die Fächer Deutsch und Mathematik, Erste Fremdsprache und Naturwissenschaften Regelstandards, über welche Schülerinnen und Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 4 bzw. mit dem Ersten Schulabschluss (ESA), dem Mittleren Schulabschluss (MSA) und der Allgemeinen Hochschulreife verfügen sollen. Die Länder stellen die Implementation der Bildungsstandards in ihre landeseigenen Vorgaben (Lehr- und Bildungspläne) sicher. 

Zur Überprüfung der Bildungsstandards im Rahmen von Testungen (VERA, Bildungstrend) werden ausgehend von pilotierten Testaufgaben – bei IQB mit erfahrenen, gesondert geschulten Lehrkräften und in enger Zusammenarbeit mit fachdidaktischen Experten erstellt – Kompetenzstufenmodelle entwickelt. Mittels dieser validierter Kompetenzstufenmodelle wird allgemein verdeutlicht, in welchem Maße die gesetzten Standards erreicht werden, d.h. wie groß die Schüleranteile sind, die die Standards erreichen bzw. verfehlen. Maßgeblich für die Einschätzung, welche Schülerinnen und Schüler sogenannte Mindeststandards erreicht bzw. verfehlt haben, können im Rahmen von Startchancen nur auf der Folie der dieser Kompetenzstufe zugeordneten Testaufgaben für die Bildungsstandards Ende Jahrgangsstufe 4 (Primarstufe) und für den Ersten Schulabschluss (ESA) (Sekundarstufe I) sein. 

Weitere Informationen sind auf den Webseiten der Kultusministerkonferenz (KMK), sowie des Instituts zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB) abrufbar.

Säule I – Investitionsbudget

Für die Umsetzung der Säule I gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen nach Art. 104c GG über die zehnjährige Programmlaufzeit. Nordrhein-Westfalen erhält gemäß § 6 der Verwaltungsvereinbarung im Zeitraum von 2024 bis 2034 insgesamt 966.562.390,85 Euro. Die Fördermittel der Säule I werden auf Ebene der Schulträger als Förderbudget bereitgestellt, das die Schulträger verlässlich über den gesamten Programmzeitraum bis zum 31. Juli 2034 verplanen können. Eine Übersicht der Förderbudgets für die Träger der ersten 400 Startchancen-Schulen finden Sie hier.

Die Mittel der Säule I werden auf Antrag der Schulträger bereitgestellt. Die Antragstellung wird online über das Portal www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de abgewickelt. Die entsprechende Förderrichtlinie wurde am 9. September 2024 veröffentlicht.

Anträge können seit diesem Zeitpunkt für das Schuljahr 2024/2025 gestellt werden. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist ab dem 1. August 2024 möglich. 

Die Fördermittel der Säule I werden auf Ebene der Schulträger als Förderbudget bereitgestellt, das die Schulträger verlässlich über den gesamten Programmzeitraum bis zum 31. Juli 2034 verplanen können. Eine Übersicht der Förderbudgets für die Träger der ersten 400 Startchancen-Schulen finden Sie hier.

Grundlage für die Berechnung ist die Anzahl der programmrelevanten Schülerinnen und Schülern an den Startchancen-Schulen des jeweiligen Trägers. An den Schulen der Primarstufe und Sekundarstufe I sind dies alle Schülerinnen und Schüler. An Gesamtschulen und Gymnasien wurden – ausgehend von dem vorrangigen Programmziel der Stärkung der Basiskompetenzen Lesen, Schreiben und Rechnen – für die Berechnung der Budgets nur die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I berücksichtigt. An den Berufskollegs zielt das Programm auf die Schülerinnen und Schüler der vollzeitschulischen Ausbildungsvorbereitung. 

Über die bedarfsgerechte Beantragung und Verwendung in den Startchancen-Schulen entscheidet der Schulträger. Jede der am Startchancen-Programm teilnehmenden Schulen soll im Laufe des zehnjährigen Programmzeitraums von Säule I profitieren.

Nur bei Säule I gibt es einen Eigenanteil des Schulträgers in Höhe von 30 Prozent. Dazu können kommunale Mittel aus der dortigen mittelfristigen Finanzplanung umpriorisiert und eingesetzt werden.

Die Fördermittel können im Rahmen der Programmlaufzeit überjährig beantragt und verausgabt werden.

Die Förderrichtlinie ist aus verwaltungsrechtlichen Gründen zunächst auf die Dauer von fünf Jahren begrenzt. Dies ist in Nordrhein-Westfalen gängige Praxis und steht nicht im Widerspruch zu der zehnjährigen Laufzeit des Startchancen-Programms. Es ist geplant, die Förderrichtlinie im Laufe der zehnjährigen Laufzeit des Startchancen-Programm mindestens einmal zu aktualisieren.

Säule II – Chancenbudget

Die Mittel der Säule II entfallen zu zwei Dritteln auf fachliche Maßnahmen, welche aktuell zwischen dem Ministerium für Schule und Bildung und der Schulaufsicht abgestimmt werden. Dabei setzen die verantwortlichen Stellen an den zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Zielen des Startchancen-Programms und attraktiven, praxisnahen Unterstützungsangeboten und Schulungsmaßnahmen für Startchancen-Schulen in Nordrhein-Westfalen sowohl auf der unterrichtsfachlichen als auch auf der überfachlichen Ebene und der systemischen Ebene an. Weitere Informationen zu bundesweiten Eckpunkten finden Sie im zwischen Bund und Ländern vereinbarten Orientierungspapier

Ein Drittel der Mittel steht den Schulen für weitere Maßnahmen im Sinne der Ziele des Startchancen-Programms zur Verfügung. Das freie Budget wird den Schulen im Wege einer fachbezogenen Pauschale über ihren Schulträger bereitgestellt werden. Eine Abstimmung zwischen den Schulleitungen und den Schulträgern dazu wird empfohlen.

Die Mittel werden dem Land seitens des Bundes in jährlichen Tranchen zur Verfügung gestellt. Das Land wird den Schulen eine Verwendung der Mittel jeweils über ein gesamtes Schuljahr ermöglichen. Eine Übersicht der Chancenbudgets der ersten 400 Startchancen-Schulen für das Schuljahr 2024/2025 finden Sie hier.

Das Schuljahr 2024/25 hat als erstes Programmjahr eine Sonderstellung, aus der sich die Höhe zukünftiger Mittelzuweisungen für die darauffolgenden Jahre nicht ableiten lässt.

Die Zuweisung der Chancenbudgets an die Schulen erfolgt jährlich für das jeweilige Schuljahr. Sie können für die Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, die zwischen dem 1. August und dem 31. Juli des Folgejahres durchgeführt werden. Die Begleichung von bis zum 31.07. eingegangenen Verbindlichkeiten ist jeweils noch bis zum 31.12. desselben Jahres möglich.

Ja, denn das Startchancen-Programm weist hinsichtlich seiner Zielsetzung und Zielgruppe teilweise Schnittmengen und Anknüpfungspunkte zu bestehenden Programmen von Bund und Land auf. In Bezug auf diese Programme gilt es, die gewonnenen Erfahrungen und aufgebauten Strukturen zu nutzen, Synergien zu schaffen und den Transfer von Wissen sowie Best Practice-Beispielen zu befördern und weiterzuentwickeln. Zu beachten ist allerdings, dass eine Abgrenzung zu den bestehenden Programmen von Bund und Land notwendig ist, um inhaltliche Dopplungen sowie Doppelförderungen zu vermeiden und die Zusätzlichkeit der Bundesmittel sicherzustellen. Auch ist jeweils die Frage zu prüfen, wie viele Programme von einer Schule zu verarbeiten und umzusetzen sind.

 

Um die Startchancen-Schulen gezielt bei der Erreichung ihrer programmbezogenen, mit der Schulaufsicht vereinbarten Ziele sowie in ihrem individuellen Schulentwicklungsprozess zu unterstützen, stellt das Ministerium für Schule und Bildung im Rahmen der Säule II verschiedene Unterstützungsangebote bereit. Erste Angebote sind seit Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2024/2025 verfügbar. Eine Übersicht der angebotenen Maßnahmen zur Schul- und Unterrichtsentwicklung finden Sie hier

Bei der Auswahl der ersten Angebote wurde der Fokus bewusst auf bewährte Expertise gerichtet, um Konstanz und Verlässlichkeit in Bezug auf die vor rund zwei Jahren eingeleitete Schwerpunktsetzung zur Stärkung der Basiskompetenzen unserer Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Die Angebote werden – auch vor dem Hintergrund der Bedarfe der Schulen – sukzessive ergänzt. Neue Maßnahmen werden fortlaufend in den nächsten Monaten eingestellt. Für eine bessere Planbarkeit finden die Startchancen-Schulen auch Hinweise auf Angebote, die aufgrund noch abzuschließender Verfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehen werden.

Alle Maßnahmen orientieren sich dabei an den Zielsetzungen des Startchancen-Programms. Sie unterstützen die Schulen dabei, die Lernprozesse der Schülerinnen und Schüler zu fördern, ihre Basiskompetenzen in Deutsch und Mathematik zu stärken, ihre sozialemotionalen Kompetenzen und ihre Persönlichkeitsentwicklung zu fördern und somit zur Entkopplung von Herkunft und Bildungserfolg beizutragen. Darüber hinaus erfüllen alle Unterstützungsangebote den zentralen Anspruch, evidenzbasiert und somit in ihrer Wirksamkeit wissenschaftlich belegt zu sein.

Ein Drittel der Fördermittel der Säule II wird den Schulen als Chancenbudget für die Umsetzung weiterer, eigenverantwortlich geplanter und durchgeführter Maßnahmen vor Ort bereitgestellt. 

Das Chancenbudget kann u.a. für Maßnahmen zur Verbesserung der Basiskompetenzen in Deutsch, Mathematik und der sozial-emotionalen Fertigkeiten der Schüler und Schülerinnen verwendet werden.

Die Förderung muss auf die Startchancen-Schulen bezogen sein und die Erreichung der Ziele des Startchancen-Programms unterstützen. Die konkreten programmbezogenen Fördermaßnahmen sind jeweils vor Ort abzustimmen und zu entscheiden.


Die Beschaffung von Gegenständen und/oder Lizenzen ist förderfähig, wenn die Beschaffung die Erreichung der Ziele des Startchancen-Programms unterstützt.
Beschaffungen die aus dem Chancenbudget finanziert werden, fallen unter das Vergaberecht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschaffungen durch die Schule selbst oder über den Schulträger erfolgen. Dass Schulen über Beauftragungen in eigener Verantwortung entscheiden und diese selbst abwickeln, führt nicht dazu, dass die Aufträge aus dem grundsätzlichen Anwendungsbereich des Vergaberechts fallen. Es ist nicht erforderlich, dass Schulen die Beschaffungen über den Schulträger abwickeln, allerdings müssen diese unter Beachtung der grundsätzlich geltenden vergaberechtlichen Vorschriften erfolgen.

Mit dem Startchancen-Programm sollen Kooperationen vor Ort, welche die Erreichung der Ziele des Programms unterstützen, gestärkt werden, um die Schulen fest im Sozialraum zu verankern.
Bei der Vertiefung bestehender Kooperationen sowie bei der Anbahnung neuer Kooperation werden die Schulen von den regionalen Bildungsnetzwerken unterstützt.
Die Mittel des freien Budgets können für die Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, welche die Erreichung der Ziele des Startchancen-Programms unterstützen, verwendet werden.

Ein Drittel ihres Chancenbudgets steht den Schulen für Maßnahmen im Sinne der Ziele des Startchancen-Programms zur Verfügung. Mit diesem Budget können auch Maßnahmen aus dem Bereich Digitalisierung umgesetzt werden, z.B. digitale Lernangebote, KI zur individuellen Förderung. Hier ist jedoch eine Abgrenzung insbesondere zum Bund-Länder-Programm DigitalPakt Schule notwendig, um inhaltliche Dopplungen sowie Doppelförderungen auszuschließen.

 

Nein, zusätzliches Lehrpersonal und pädagogische Fachkräfte können nicht im Rahmen von Säule II abgerechnet werden. Hier verweisen wir auf Säule III – Personal-Budget. 

Förderfähig sind jedoch abgrenzbare Ausgaben für Honorarkräfte – sofern sie für die Umsetzung von Maßnahmen im Sinne des Startchancen-Programms notwendig sind.

Säule III – Personalbudget

Die Startchancen-Schulen sollen personell verstärkt werden, insbesondere mit dem Ziel,

  • die individuelle Beratung und Unterstützung der Lernenden zu fördern – auch zur Beruflichen Orientierung –,
  • eine lernförderliche Elternarbeit zu unterstützen,
  • die Entwicklung einer positiven, diversitäts- und ungleichheitssensiblen Schulkultur zu begleiten.

Den Startchancen-Schulen soll vorrangig die Möglichkeit eingeräumt werden, bedarfsgerecht zusätzliche Fachkräfte für Schulsozialarbeit oder auch pädagogische Fachkräfte anderer Disziplinen zur Verstärkung multiprofessioneller Teams für das Kollegium zu gewinnen.

Siehe auch Rahmenerlass „Startchancen-Programm des Bundes und der Länder für die Jahre 2024 bis 2034 – Säule III; Einstellung von (sozial-)pädagogischem Personal vom 1. August 2024 bis längstens 31. Dezember 2029“.

Nach den Vorgaben der Bund-Länder-Vereinbarung ist in der Bewirtschaftung sicherzustellen, dass jede Startchancen-Schule von der personellen Unterstützung in der Säule III profitiert. 
Vor diesem Hintergrund erhält jede Startchancen-Schule eine Sockelausstattung von 0,5 Stellenanteilen. Die Zuweisung auf Einzelschulebene kann im Umfang von 0,5 bis insgesamt 1,5 Stellenanteilen erfolgen, d.h. eine anteilige Zuweisung z.B. in Höhe von 0,8 Stellenanteilen ist möglich. 

Die Entscheidung trifft die zuständige Schulaufsicht unter Einhalten des haushalterischen Gesamtstellenrahmens. 

Die Fördermittel des Bundes in der Programmsäule III durch eine Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder auf der Grundlage von Art. 106 Abs. 3 und 4 ist zunächst befristet bis Ende 2029. Sie wird in Abhängigkeit von einer verabredungsgemäßen Umsetzung des Programms verlängert oder angepasst. Vor diesem Hintergrund sind Anstellungen aus Mittel der Säule III vorerst längstens bis zum 31.12.2029 möglich. 

Eine erneute Einstellung nach Ablauf der ersten fünf Jahre ist grundsätzlich möglich, jedoch aus rechtlichen Gründen nicht in jedem Fall. Aufgrund der langen Beschäftigungsdauer wird von den Einstellungsbehörden (Schulämter bzw. Bezirksregierungen) einzelfallbezogen u.a. unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geprüft, ob eine weitere befristete Beschäftigung rechtlich zulässig ist.

Diese Möglichkeit besteht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich dadurch die Attraktivität der Stellenbesetzung vermindert. Eine Stellenausschreibung mit der Besetzung einer „ganzen“ Stelle ist attraktiver als nur eine hälftige Stellenbesetzung.

Informationen, welche Qualifikationen für eine Einstellung erforderlich sind, finden sich in den entsprechenden Einstellungserlassen in der BASS online sowie den ergänzenden Hinweisen zum Bewerberkreis auf meWiS. Bei Bedarf unterstützen außerdem die Einstellungsbehörden (Schulämter bzw. Bezirksregierungen).

Bei Säule III gibt es keinen Eigenanteil der Schulen bzw. Schulträger.

Die Schulaufsichten nehmen bei der Umsetzung des Startchancen-Programms eine wichtige Rolle ein. Die Erfahrungen in der Schulentwicklung zeigen, dass gerade Schulen in herausfordernden Lagen auf gute Beratung und fachliche Unterstützung angewiesen sind. Sie ermöglichen in enger Abstimmung u.a. mit der Schulentwicklungsberatung und den Schulleitungen eine bestmögliche Implementierung und Begleitung des Startchancen-Programms. Dabei werden sie durch geeignete Qualifizierungs- und Professionalisierungsmaßnahmen bedarfsgerecht unterstützt. Die Einstellung von zusätzlichem Personal bei den Schulaufsichten ist nicht vorgesehen.