Logo Bildungsland NRW - Bildungsportal

Finanzierung von Ersatzschulen

Finanzierung von Ersatzschulen

Nach Art. 8 Absatz 4 Satz 3 der Landesverfassung NRW haben genehmigte Ersatzschulen nach Maßgabe der §§ 105 bis 115 Schulgesetz NRW vom 15. 02. 2005 (GV. NRW 2005 S. 102; SGV.NRW 223) gegenüber dem Land Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse. Die rund 550 genehmigten Ersatzschulen mit 208.075 Schülerinnen und Schülern werden vom Land Nordrhein-Westfalen mit mehr als 1,7 Milliarden Euro bezuschusst.

Die Gewährung von Landeszuschüssen setzt voraus, dass die Ersatzschule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet. Die Ersatzschulträger sind verpflichtet, die Landeszuschüsse wirtschaftlich einzusetzen. Sie haben sie zur Aufbringung der Eigenleistung durch eigene Mittel oder Einnahmen zu ergänzen.

Aufgaben des Ministeriums für Schule und Bildung

Das Ministerium für Schule und Bildung gewährleistet die haushaltsrechtliche Bereitstellung der erforderlichen Mittel und steuert gemeinsam mit den zuständigen Bezirksregierungen den Abfluss und die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse.

Angesichts der gesetzlichen Bindung der Ersatzschulfinanzierung an die Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen sind alle finanzwirksamen Regelungen, die im öffentlichen Schulbereich getroffen werden, für die Ersatzschulen haushaltsmäßig umzusetzen. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Ersatzschulfinanzierungsverordnung
(FESchVO - SGV. NRW. 223), die Verwaltungsvorschriften zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung sowie auf alle Grundsatz- und Einzelangelegenheiten des Arbeitsgebietes "Ersatzschulfinanzierung".

Das Ministerium nimmt insoweit für die Dezernate 48 der Bezirksregierungen die Fachaufsicht wahr und ist zugleich Ansprechpartner für die Ersatzschulträger und Ersatzschulverbände in Refinanzierungsangelegenheiten.

Aufgaben der Bezirksregierungen

Die Ersatzschulträger müssen gegenüber der zuständigen Bezirksregierung (Dezernate 48) ihre Einnahmen und Ausgaben in einem Haushaltsplan und einer Jahresrechnung veranschlagen (§§ 112, 113 SchulG). Auf deren Grundlage erhält der jeweilige Schulträger monatliche Abschlagszahlungen auf die voraussichtlichen jährlichen Landeszuschüsse (§ 112 SchulG). Die endgültige Festsetzung der jährlichen Landeszuschüsse erfolgt nach einer örtlichen Prüfung sämtlicher für die Refinanzierung relevanter Belege und Unterlagen durch die Bezirksregierung (§ 114 SchulG).

 

Inhalte der Ersatzschulfinanzierung

  • Die ersatzschulfinanzrechtlichen Grundlagen sind in den §§ 105 bis 115 des Schulgesetzes enthalten. Die Vorgaben zur Ersatzschulfinanzierung sind geprägt durch den Grundsatz der Defizitdeckung (Ausgaben reduziert um die Einnahmen), wonach die Aufwendungen der einzelnen Ersatzschule in der Regel bis zur Höhe der Ausgaben einer vergleichbaren öffentlichen Schule bezuschusst werden (Ausgabenbegrenzungsgebot).
  • Im Bereich der Personalkosten wird der Grundstellenbedarf an Lehrkräften spitz abgerechnet, wobei die Höhe der erstattungsfähigen Personalkosten je Lehrkraft anhand des für Lehrerinnen und Lehrer im Landesdienst geltenden Besoldungs- und Tarifrechts gedeckelt ist. Daneben werden die Kosten für zusätzliche Unterrichtsmehr- und Ausgleichsbedarfe und für die meisten Personalnebenkosten des pädagogischen Personals sowie die Kosten für Haus- und Verwaltungspersonal in Form von Pauschalen bezuschusst.
  • Abgesehen von den Schülerfahrkosten sowie den Aufwendungen für Lernmittel, die entsprechend der Vorgaben für öffentliche Schulen (Schülerfahrkostenverordnung, VO zu § 96 Abs. 5 SchulG) den Schulträgern erstattet werden, werden die Sachkosten weitestgehend pauschaliert: es gibt eine Grundpauschale, eine Bewirtschaftungspauschale und eine Sonderpauschale für die kleineren und größeren Bauunterhaltungsarbeiten.
  • Zudem erhalten die Schulträger im Sinne einer Budgetierung finanzielle Gestaltungsspielräume. Eingesparte Mittel der Kostenpauschalen können im laufenden Haushaltsjahr andere Kostenpauschalen verstärken (gegenseitige Deckungsfähigkeit). Soweit die Kostenpauschalen nicht ausgeschöpft werden, wird die Hälfte des "Überschusses" wie ein Zuschuss Dritter auf die Eigenleistung des Folgejahres angerechnet. Im Umfang der Anrechnung erhöht sich daher der Landeszuschuss für den Schulträger; die Eigenleistung gilt insoweit als erbracht.
  • Die Eigenleistung des Ersatzschulträgers beträgt 15 % der anerkannten fortdauernden Ausgaben und der Baukostenzuschüsse. Auf diese Regeleigenleistung ist die Bereitstellung von Schulgebäuden und –räumen mit 7 % anzurechnen, wenn Aufwendungen für Miete oder Pacht nicht veranschlagt werden. Wird hingegen Miete oder Pacht veranschlagt, wird als angemessene Miete die ortübliche gewerbliche Nettokaltmiete bei Büronutzung anerkannt. Die Bereitstellung der Schuleinrichtung wird mit einer pauschalen Anrechnung von 2 % abgegolten.
  • Abweichend hiervon beträgt die Regeleigenleistung für Förderschulen und Schulen für Kranke 11 v.H. und ist somit gegenüber den anderen Schulformen um 4 % niedriger. Bei einer vorübergehenden finanziellen Notlage kann die Eigenleistung bis auf 2 % („Eigentümerträger“) bzw. bis auf % („Mieterträger“) der Ausgaben für längstens bis zu fünf Jahren herabgesetzt werden.
  • Zusätzliche Beihilfen für nicht über die Pauschalen abzudeckende spezielle personelle oder sächliche Bedarfe werden gewährt, sofern das Land ein besonderes pädagogisches oder öffentliches Interesse anerkennt.
  • Neben den Zuschüssen für Ersatzschulträger sind in diesem Haushaltskapitel Mittel für Aufwendungen für Leistungen der Rechenzentren des Landes für die IT-Unterstützung der Schulaufsichtsbehörden veranschlagt sowie für die Versorgung der Lehrkräfte und ihrer Hinterbliebenen von aufgelösten Ersatzschulen.

Ersatzschulfinanzierungsverordnung (FESchVO) und Verwaltungsvorschriften

Die wesentlichen schulgesetzlichen Vorschriften zur Ersatzschulfinanzierung werden durch die Ersatzschulfinanzierungsverordnung und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften  konkretisiert.

Gemäß § 115 Abs. 1 SchulG trifft das Ministerium mittels einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Ersatzschulfinanzierung, insbesondere zum Verfahren der Zuschussgewährung, den Musterhaushaltsplan, die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der bezuschussungsfähigen Personal- und Sachausgaben der jeweiligen Ersatzschule.

Die FESchVO vom 18. März 2005 (SGV. NRW. 223) ist zeitgleich mit den ersatzschulfinanzrechtlichen Bestimmungen des Schulgesetzes zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten.

 

Jahresrechnungen der Ersatzschulen (JADE NRW)

Die Ersatzschulträger übermitteln ihren Haushaltsplan sowie ihre Jahresrechnungen anhand eines IT-Verfahrens: JADE NRW 

Die Fortentwicklung und Pflege des Programms wird - nach rechtlichen Vorgaben des MSB  und unter Beteiligung der Bezirksregierungen - von IT.NRW wahrgenommen.

Die Stichtage und die sonstigen rechtlichen Vorgaben zur Vorlage von Haushaltsplan und Jahresrechnung ergeben sich weiterhin aus den ersatzschulfinanzrechtlichen Bestimmungen.