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Fragen und Antworten: Gymnasium

Die folgende FAQ-Liste greift häufig gestellte Fragen im Hinblick auf Ergänzungsstunden, Lernzeiten, Unterrichtszeiten und Hausaufgaben am Gymnasium auf.

Ergänzungsstunden

Ergänzungsstunden und Kernstunden sind gleichermaßen Bestandteile des Pflichtunterrichts für Schülerinnen und Schüler (§ 3 Abs. 1 APO-SI). Die Nutzung von Ergänzungsstunden ist nicht völlig frei, sondern vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung, ergänzend ggf. auch für die Bildung von Schulprofilen vorgesehen (§ 17 Abs. 4 APO-SI). Für die Verwendung von Ergänzungsstunden beschließt die Schulkonferenz ein Konzept.

Ergänzungsstunden müssen als solche im Stundenplan ausgewiesen werden (Ziffer 17.4.2 VVzAPO-SI).

Außer für den bilingualen Zweig einer Schule können im Sinne von § 17 Abs. 4 APO-SI Ergänzungsstunden auch für weitere Profile, z. B. ein naturwissenschaftliches, musisches, künstlerisches oder sportliches Profil, eingesetzt werden.

Für überfachliches Methodenlernen können Ergänzungsstunden eingesetzt werden, wenn dies der Intensivierung der individuellen Förderung von fachbezogenen Kompetenzen dient (§ 17 Abs. 4 APO-SI). Diesen Kontext müsste das schulinterne Ergänzungsstundenkonzept herstellen. Eine Verwendung von Ergänzungsstunden als Klassenleiterstunden für sog. „Klassengeschäfte“ ist nicht möglich.

Ja, wenn sichergestellt ist, dass fachkundige Lehrkräfte diese Form der Ergänzungsstunden begleiten und Feedback zu den Lernergebnissen der Freiarbeit gegeben wird.

Ja. Dies ist durch den Einsatz einer Ergänzungsstunde zur Profilbildung möglich (Ziffer 1.2.1.5 der Anlage 15 zur APO-GOSt). Im Sinne der grundsätzlichen Ausrichtung von Ergänzungsstunden ist allerdings auch hier zu beachten, dass eine Erweiterung der Stundentafel in einem Fach in der Weise, dass lediglich der Fachunterricht „verlängert“ wird („mehr vom Gleichen“), nicht zulässig ist.

Alle Ergänzungsstunden, d.h. auch diejenigen, die nicht für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich sind, zählen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 APO-SI zum Pflichtunterricht. Vor diesem Hintergrund bedeutet eine Nachmittagsverortung dieser Stunden immer, dass der entsprechende Tag zu einem Unterrichtsnachmittag für Schülerinnen und Schüler wird. Daher gelten uneingeschränkt die Begrenzungen gem. Ziffer 2.2 des „Runderlasses zu Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen“ (Runderlass vom 05.05.2015). Arbeitsgemeinschaften sind grundsätzlich frei wählbare, nicht verpflichtende Angebote außerhalb der Stundentafel. Insofern unterscheiden sich diese von Angeboten auf der Grundlage von Ergänzungsstunden. Vor diesem Hintergrund fallen Arbeitsgemeinschaften nicht unter die zuvor genannten Regelungen und können somit auch unabhängig von Unterrichtsnachmittagen terminiert werden.

Ja. § 3 Abs. 3 APO-SI legt fest, dass die Schule ihre Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an Ergänzungsstunden verpflichten kann. Diese Aussage bezieht sich auf den Gesamtrahmen der für eine Verpflichtung zur Verfügung stehenden Ergänzungsstunden. Vor dem Hintergrund des nach § 17 Abs. 4 APO-SI von der Schulkonferenz zu beschließenden Ergänzungsstundenkonzepts können demnach entsprechende Regelungen für Profilklassen beschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist es notwendig und sinnvoll, dass den Erziehungsberechtigten vor einer Anmeldung ihres Kindes in einer Profilklasse transparent gemacht wird, welche Besonderheiten sich dadurch ggf. auch mit Blick auf die verpflichtenden Unterrichtsstunden ergeben.

Zur Profilbildung werden im Rahmen des bilingualen Bildungsgangs Ergänzungsstunden verwendet. Näheres regelt BASS 13-21 Nr. 5

Es gilt § 3 Abs. 3 Satz 2 APO-SI: „Die Schule kann die Schülerin oder den Schüler dazu verpflichten, im Rahmen der Ergänzungsstunden an bestimmten Angeboten teilzunehmen.“ D.h., dass die Schule entscheidet, nicht die Schülerin oder der Schüler.

Ja, auch in diesem Falle wird der nachfolgenden Regelung aus der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ der Kultusministerkonferenz (KMK) Rechnung getragen: „Die Dauer der Schulzeit bis zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife beträgt 12 oder 13 Schuljahre. Dabei ist ein Gesamtstundenvolumen von mindestens 265 Jahreswochenstunden ab der Jahrgangsstufe 5 bis zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife nachzuweisen. Darauf können bis zu fünf Stunden Wahlunterricht angerechnet werden.“

Dies erklärt sich wie folgt: In der APO-SI wird klar herausgestellt, dass alle Ergänzungsstunden einer vertieften individuellen Förderung dienen. Diese Ergänzungsstunden müssen dabei von der Schule in vollem Umfang angeboten werden (und folglich mit einer entsprechenden Lehrerressource hinterlegt sein). Im G8-Bildungsgang ergeben sich dadurch in der Sekundarstufe I 163 Wochenstunden einschließlich der Ergänzungsstunden; in der Sekundarstufe II sind 102 Wochenstunden verpflichtend. Folglich muss die Schule insgesamt 265 Wochenstunden Unterricht anbieten. Fünf dieser Ergänzungsstunden in der Sekundarstufe I sind aber im G8-Bildungsgang nicht notwendigerweise zugleich auch von allen Schülerinnen und Schüler verbindlich zu besuchen. Dies korrespondiert mit der oben zitierten KMK-Vereinbarung, wonach den Schülerinnen und Schülern „Wahlunterricht“ (also nicht Wahlpflichtunterricht) im Umfang von fünf Stunden lediglich ermöglicht werden muss. Andererseits kann die Schulleitung, wie bei der vorherigen Frage ausgeführt, durch eine entsprechende Anordnung die Teilnahme an Ergänzungsstunden für Schülerinnen und Schüler jederzeit auch verbindlich vorsehen.

Lernzeiten

Ergänzungsstunden können im Sinne von Ziffer 17.4.1 VVzAPO-SI auch dazu genutzt werden, um individuelle Lernzeiten in fachspezifischen Kontexten anzubieten. Lernzeiten, für die Ergänzungsstunden verwendet werden, sind grundsätzlich im Stundenplan zu verankern und durch Lehrkräfte der Schule zu leiten.

In der QUA-LiS-Orientierungshilfe werden Lernzeiten wie folgt definiert:

 „Mit Lernzeiten sollen Zeiten für neue Formen des Lernens geschaffen werden, die über die klassische Hausaufgabenbetreuung hinausgehen. Sie können in den Unterricht integriert sein oder außerhalb des Unterrichts stattfinden und durch eine Lehrkraft oder pädagogische Fachkraft begleitet werden. In den Lernzeiten können z. B. Wochenplanarbeit, (Frei-)Arbeits- oder Übungsstunden stattfinden.“ (Börner et al. 2012).

Unterrichtszeiten

An Gymnasien ohne gebunden Ganztag sind für die einzelne Schülerin bzw. den einzelnen Schüler schulische Angebote in den Klassen 5 bis 7 an höchstens einem, in den Jahrgangsstufen 8 und 9 an höchstens zwei Nachmittagen verpflichtend (Ziffer 2.2 Runderlass vom 05.05.2015). Schulen mit gebundenem Ganztag achten darauf, dass die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler ausreichend Zeit erhält, um auch an außerschulischen Angeboten teilnehmen zu können, d. h., dass mindestens ein Nachmittag pro Woche frei von Nachmittagsunterricht oder anderen pflichtigen Angeboten ist.

In der Sekundarstufe I der Gymnasien (wie auch der anderen SI-Schulformen) dürfen der Vor- und Nachmittagsunterricht insgesamt 360 Minuten nicht überschreiten. Für Schulen der Sekundarstufe I, die eine von 45 Minuten abweichende Grundeinheit für eine Unterrichtsstunde gewählt haben, sind geringfügige Abweichungen zulässig. Am Vormittag werden in der Sekundarstufe I nicht mehr als 300 Minuten Unterricht erteilt (Ziffer 2.5 Runderlass vom 05.05.2015). Abweichend hiervon kann die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger beschließen, dass am Vormittag in der Sekundarstufe I 315 Minuten Unterricht erteilt wird (Ziffer 2.10 Runderlass vom 05.05.2015).

Nach spätestens 300 Minuten bzw. bei abweichendem Beschluss der Schulkonferenz nach spätestens 315 Minuten Unterricht am Vormittag muss es in der Sekundarstufe I eine Mittagspause geben (Ziffern 2.5 und 2.10 Runderlass vom 05.05.2015).

Die Mittagspause zwischen dem Vormittagsunterricht und dem Nachmittagsunterricht dauert 60 Minuten und schließt sich an die Unterrichtszeit am Vormittag an. Unterschreitungen von höchstens 15 Minuten und geringfügige Überschreitungen sind aus organisatorischen Gründen mit Zustimmung der Schulkonferenz zulässig (Ziffer 2.7 Runderlass vom 05.05.2015).

Freistunden sind wie Pausenzeiten zu werten; es zählen lediglich die stundenplanmäßigen Unterrichtsstunden bei der Frage, wann 360 Unterrichtsminuten erreicht sind.

Hausaufgaben

Hausaufgaben in der Sekundarstufe I des Gymnasiums sind so zu bemessen, dass sie – jeweils bezogen auf den einzelnen Tag – von Schülerinnen und Schülern der Klassen 5 bis 7 innerhalb von 60 Minuten, von Schülerinnen der Klassen 8 und 9 innerhalb von 75 Minuten erledigt werden können. Es ist darauf zu achten, dass Schülerinnen und Schüler an Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht, an Wochenenden sowie an Feiertagen keine Hausaufgaben machen müssen. In Schulen mit gebundenem Ganztag treten Lernzeiten an die Stelle von Hausaufgaben (Ziffern 4.2-4.4 Runderlass vom 05.05.2015). Lernzeiten sind in das Gesamtkonzept des Ganztags zu integrieren, sodass es in der Regel keine schriftlichen Aufgaben mehr gibt, die zuhause zu erledigen sind. Die Schulkonferenz beschließt hierzu ein Konzept.

An Schulen ohne gebundenen Ganztag müssen Hausaufgaben an Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht nicht gemacht werden. Wenn in einer regulären 5-Tage-Woche ohne Ferien und Feiertage an keinem Tag verpflichtender Nachmittagsunterricht stattfindet, können an fünf Wochentagen Hausaufgaben gemacht werden.

Wenn in den Klassen 8 bis 9 zwei Tage mit Nachmittagsunterricht belegt sind, können an drei Tagen Hausaufgaben gemacht werden.

Der Freitag ist ein normaler Schultag, an dem an Schulen ohne gebundenen Ganztag Hausaufgaben gemacht werden können, wenn an diesem Tag kein verpflichtender Nachmittagsunterricht stattfindet.

Schülerinnen und Schüler können zu Hause individuelle Aufgaben machen. Dazu zählen beispielsweise Referate sowie Vorbereitungen auf Klassenarbeiten und Prüfungen.

An Schulen ohne Ganztag können Hausaufgaben immer aufgegeben werden. Bei der Terminierung, zu welchem Zeitpunkt die Hausaufgaben vorliegen müssen, ist darauf zu achten, dass Schülerinnen und Schüler an Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht, an Wochenenden sowie an Feiertagen keine Hausaufgaben machen müssen.

Eine „Positiv-Definition“ des Begriffes Hausaufgaben gibt es in den aktuellen rechtlichen Regelungen nicht. Im Zusammenhang mit der Regelung für die Ganztagsschulen ist allerdings nur von „schriftlichen Hausaufgaben“ die Rede, die in der Regel nicht mehr zuhause, sondern in Lernzeiten zu erledigen sind (vgl. Ziffer 4.2. Runderlass vom 05.05.2015). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nicht schriftlich zu erledigende Aufgaben an Ganztagsschulen auch zuhause gemacht werden dürfen, sofern dies dem Geist dieses Erlasses nicht zuwiderläuft. Für Hausaufgaben an Schulen ohne gebundenen Ganztag gibt es eine solche Einschränkung nicht. Ziffer 4.1 Abs. 2 des Erlasses legt nahe, dass „Referate“ sowie „Vorbereitungen auf Klassenarbeiten und Prüfungen“ nicht zu den (schriftlichen) Hausaufgaben zählen, gleichwohl sollen diese bei der Bemessung des individuellen Hausaufgabenumfangs als zusätzliche Belastungen berücksichtigt werden (vgl. ebd.).