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Fragen und Antworten zum DigitalPakt Schule

FAQ DigitalPakt Schule

Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Thema Digitalpakt Schule. 

Antagstellung

(Stand: 15.01.2024)

Einen Antrag können Schulträger von Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Träger von genehmigten Ersatzschulen stellen. Weiterhin sind Träger von staatlich anerkannten Altenpflegeschulen nach § 4 Absatz 2 des Altenpflegegesetzes und (Kinder-) Krankenpflegeschulen nach § 4 Absatz 2 des Krankenpflegegesetzes beziehungsweise Pflegeschulen nach § 9 PflBG sowie von den Bezirksregierungen staatlich anerkannte Ausbildungsstätten in den weiteren Gesundheitsfachberufen (Ergotherapie, Logopädie, Berufe in der Physiotherapie, pharmazeutisch-technische Assistenz, Podologie, Hebammen, Orthoptik, medizinisch-technische Assistenz und Diätassistenz) antragsberechtigt (vgl. RL DigitalPakt NRW Nr.3).

Für Maßnahmen unter 2.1 d) gelten Einschränkungen. Die Förderung kann hier nur von Schulträgern von Berufskollegs und Berufskollegs als Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft und Träger von genehmigten Ersatzschulen beantragt werden.

Rettungsdienstschulen können, unabhängig von der Trägerschaft, nicht über den DigitalPakt Schule gefördert werden.

(Stand: 15.01.2024)

Eine Antragsstellung wird bis zum 31. Dezember 2021 (Ablauf Bindungsfrist Schulträgerbudget) empfohlen. Eine Antragsstellung danach hängt vom Einzelfall ab und steht unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Fördermittel noch zur Verfügung stehen. Eine Antragsstellung bzgl. der Ausstattung von Berufskollegs mit je einer professionellen Videokonferenzanlage ist bis zum 16. Mai 2024 möglich.

(Stand: 15.01.2024)

Die Berücksichtigung ist im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der RL DigitalPakt NRW grundsätzlich möglich. Insbesondere wird hier auf Nr. 6.2 sowie 7.1.2.1 b der RL DigitalPakt NRW verwiesen

(Stand: 15.01.2024)

Anträge können gem. Nr. 7.1.1 RL Digitalpakt NRW ausschließlich elektronisch bei der jeweiligen Bezirksregierung (BR) gestellt werden. Zuständig ist die BR, in deren Bezirk der Sitz des Schulträgers liegt. Ist der Schulträger nicht in NRW beheimatet, ist die BR Detmold die zuständige Stelle. Die Bezirksregierung Detmold ist ebenfalls für alle Anträge der Fördersäule 2.1 d) (Ausstattung von Berufskollegen mit professionellen Videokonferenzanlagen) allein zuständig. Anträge für die Beschaffung von professionellen Videokonferenzanlagen für Berufskollegs können durch Schulträger bei der Geschäftsstelle Gigabit.NRW der Bezirksregierung Detmold online unter dem folgenden Link beantragt werden.

https://foerderportal.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=DIGITALPAKT_SCHULE_D

Für landesweite Maßnahmen gem. Nr 2.5 RL DigitalPakt NRW ist das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.

(Stand: 15.01.2024)

Teilweise. Schulträger können Anträge grundsätzlich für ihre Schulen getrennt nach Förderbereichen (z.B. IT-Grundstruktur oder Digitale Arbeitsgeräte) stellen (Nr. 7.1.1 RL DigitalPakt NRW). Hierbei sollen möglichst viele Schulen pro Förderbereich (siehe Nr. 2.1 der RL DigitalPakt NRW) zusammengefasst werden. Dies schließt nicht aus, dass ein Schulträger nachträglich erneut weitere gebündelte Anträge für einzelne Förderbereiche oder aber im Ausnahmenfall auch Anträge für einzelne Schulen im Nachgang stellt. Für Maßnahmen nach Nr. 2.1 RL DigitalPakt NRW Buchstabe d) ist nur ein Antrag pro Schulträger möglich.

(Stand: 15.01.2024)

Investitionsmaßnahmen, welche nach dem 17.05.2019 begonnen wurden, sind dann förderfähig, wenn diese noch nicht durch die Abnahme aller Leistungen abgeschlossen wurden. Auch selbstständige Abschnitte einer vor dem 17.05.2019 begonnenen Investitionsmaßnahme sind förderfähig, sofern die selbstständigen Abschnitte erst nach dem 17.05.2019 begonnen wurden. Hierbei bedarf es der Erklärung des Antragsstellers, dass es sich um einen selbstständigen Abschnitt einer schon begonnenen Investitionsmaßnahme handelt (vgl. RL DigitalPakt NRW Nr. 7.1.2.1 b). Beispielsweise wurde der Auftrag für die Verkabelung eines Schulgebäudes erst nach dem Stichtag erteilt. Die übrigen Fördervoraussetzungen bleiben unberührt.

Ausgenommen hiervon sind Vorhaben der Fördersäule 2.1 d). Förderfähig sind alle ab dem 01.01.2024 begonnenen Vorhaben.

Bei dem Abschluss eines Rahmenvertrages liegt kein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn vor. Mit den Rahmenverträgen werden nur inhaltlich die Bedingungen für später zu erteilende Einzelverträge festgelegt. Der Abschluss eines (Einzel-)Vertrages ist zuwendungsrechtlich als Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten und stellt den Vorhabenbeginn dar. Die Ausschreibung und Vergabe von Planungsleistungen als Begleitmaßnahme der (geförderten) Investitionsmaßnahme (z.B. Beauftragung eines Architekten mit den Lph 1-6 HOAI) gilt nicht als Maßnahmebeginn im zuwendungsrechtlichen Sinne.

Zur Beschaffung von dringend und zwingend benötigten Leistungen zur
Realisierung einer digitalen Beschulung können Dringlichkeitsvergaben
durchgeführt werden. Dies betrifft solche Leistungen, die unmittelbar der
Bewältigung der durch die Corona-Krise verursachten Schulschließungen
dienen.

Dies wird z.B. dann in Frage kommen, wenn eine Schule sehr kurzfristig zusätzliche Serverkapazitäten beschaffen muss, damit die Schüler/innen auf die digitalen Angebote zugreifen können oder wenn (zusätzliche) Software oder Hardware beschafft werden muss, um geänderte Lehrformate kurzfristig zu realisieren. Das Erfordernis muss nachvollziehbar / aussagekräftig begründet und dokumentiert sein.

Die Kosten sind nachvollziehbar zu schätzen. Denkbar wären Kostenschätzungen z.B. nach DIN 276 oder auf Grundlage von vergleichbaren Beschaffungsvorgängen, die z.B. nicht älter als drei Jahre sein dürfen (mit angemessenem Inflationsaufschlag).Im Übrigen gelten die allgemeinen Vergabegrundsätze für den jeweiligen Antragsteller, was bedeutet, dass grundsätzlich ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren nach den für den Zuwendungsempfänger geltenden Regelungen durchzuführen ist. Soweit eine Ausschreibung vor der Antragsstellung erfolgt ist, erfolgt die Bewilligung auf Grundlage des Ausschreibungsergebnisses.An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass ein Zuschlag bzw. eine Auftragsvergabe erst nach Bewilligung bzw. Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns förderunschädlich erfolgen kann.Mit dem Verwendungsnachweis müssen die entsprechenden Vergabeunterlagen sowie der Vergabevermerk der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden (siehe Anlage 4 zur RL Digitalpakt NRW).

Spätestens mit der Antragstellung muss die Einwilligung des Eigentümers schriftlich vorgelegt werden.

Nach der Richtlinie sind die Schulträger antragsberechtigt. Insofern muss der Träger der Ersatzschule den Antrag stellen. Da das Gebäude jedoch nicht im Eigentum des Trägers steht, muss dem Antrag eine Einwilligungserklärung des Eigentümers des Gebäudes angehängt werden, wonach dieser der Maßnahme zustimmt. Beide Parteien sollten auf die Zweckbindungsfrist dieser Förderung hingewiesen werden.

Siehe Antwort auf die voranstehende Frage.

Die Anforderungen ergeben sich grundsätzlich aus Nr. 4.2 der RL DigitalpaktNRW. Die Handreichung „Technisch-pädagogisches Einsatzkonzept“ steht als Vorlage zur Verfügung.

Nein, die Anforderung richtet sich insbesondere an die Infrastruktur, wie Netzwerke oder die Präsentationstechnik. Es sollte in dieser Infrastruktur grundsätzlich möglich sein, mit Endgeräten unterschiedlicher Hersteller und auf der Basis unterschiedlicher Betriebssysteme zu arbeiten. Hierzu gehört, dass quelloffene Protokolle und Dateiformate unterstützt werden.

Förderbereiche und Förderfähigkeiten

Ja, aber nur, wenn ein projektbezogener, direkter Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen und der Investitionsmaßnahme besteht (vgl. RL DigitalPakt NRW Nr. 4.1 b). Eine anteilige Anrechnung von schul- oder förderbereichsübergreifenden Beratungsleistungen ist möglich.

Nein, ein zukunftsfähiger gigabitfähiger Anschluss gilt nicht als Zuwendungsvoraussetzung, ist jedoch sinnvoll, um die optimale Nutzung nachgelagerter Infrastrukturen und Dienste zu ermöglichen. Ziel der Landesregierung ist es, bis Ende 2022 alle Schulen in Nordrhein-Westfalen an Gigabitnetze anzuschließen. Zu Fördermöglichkeiten für die Anschaffung eines gigabitfähigen Anschlusses berät die jeweilige Geschäftsstelle Gigabit.NRW der für den Schulträger zuständigen Bezirksregierung.

Ja, die Beschaffung der Betriebssoftware gehört zur Inbetriebnahme, welche nach Nr. 2 der RL DigitalPakt NRW förderfähig ist. Hierbei ist zu beachten, dass dies nur für Gegenstände gilt, die auch im Rahmen des „DigitalPakts Schule“ beschafft wurden. Volumenlizenzen können anteilig nach der Zahl der förderfähigen Geräte angerechnet werden.

Softwareprodukte und serverbasierte Komplettlösungen mit dem Ziel der Bereitstellung einer digitalen Lern-Lehrinfrastruktur sind nicht förderfähig. Die Beschaffung von Software ist im Rahmen des DigitalPakts NRW nur dann förderfähig, wenn sie für die Inbetriebnahme und/oder Administration der digitalen Geräte unmittelbar und allein notwendig ist.

Nein. Nach Meldung der letzten abgeschlossenen Investitionsmaßnahme des Schulträgers wird das Gesamtinvestitionsvolumen in Verhältnis zu den Gesamtkosten für mobile Endgeräte gesetzt. Wenn hierbei die Gesamtkosten für mobile Endgeräte mehr als 20% des Gesamtinvestitionsvolumens für alle allgemeinbildenden Schulen pro Zuwendungsempfänger oder 25.000 Euro je einzelner Schule beträgt, kann eine Rückforderung in Höhe der Differenz erfolgen. Diese Regelung gilt nur für alle allgemeinbildenden Schulen (vgl. RL DigitalPakt NRW Nr. 4.2, Maßnahmen nach Nr. 2.3 c)

Gemäß Nr. 4.1 b) RL DigitalPakt NRW sind laufende Ausgaben der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sowie Kosten für Betrieb, Wartung und IT-Support der geförderten Infrastrukturen nicht förderfähig. Eine Garantieleistung stellt eine Serviceleistung dar, die u.a. eventuelle Sach- und bzw. oder Personalkosten seitens des Antragstellers für die Dauer der Garantieverlängerung vermeidet. Folglich handelt es sich um laufende Ausgaben der Verwaltung, die nicht durch die Richtlinie DigitalPakt NRW abgedeckt sind.

Schulungen oder Fortbildung, welche der technischen Einweisung dienen oder für die Inbetriebnahme erforderlich sind, sind grundsätzlich förderfähig. Weiterführenden Schulungen sind nicht förderfähig.

Der Umfang und das Erfordernis der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung richten sich nach dem Umfang des Projektes bzw. der Maßnahme. Umfang und Erfordernis stehen im Ermessen des Antragsstellers bzw. Förderempfängers. Eine Vorlage ist nicht erforderlich. 4

Der Bund und das Land gehen davon aus, dass die geförderten Maßnahmen der Digitalisierung grundsätzlich notwendig sind.

Wie genau definiert sich die IT-Grundstruktur?

Die IT-Grundstruktur lässt sich in folgende Unterpunkte gliedern: Aufbau oder Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schulgebäuden und auf Schulgeländen, schulisches WLAN und Anzeige- und Interaktionsgeräte zum Betrieb in der Schule, einschließlich der zentralen und dezentralen technischen Komponenten (Server, Switch, Access-Points, Firewall), mit Ausnahme von Geräten für vorrangig verwaltungsbezogene Funktionen, insbesondere Geräte im Verwaltungsnetz. (vgl. RL DigitalPakt NRW Nr. 2.1)

Wie muss eine Vernetzung des Schulgebäudes und Schulgeländes technisch umgesetzt werden, damit sie förderfähig ist?

Hierzu gibt es keine festen Vorgaben. Alle aktiven und passiven Komponenten des Schulnetzwerkes sollten mindestens gigabitfähig ausgelegt sein. Für die primäre und sekundäre Verkabelung sollten Lichtwellenleiter bevorzugt werden. In der tertiären Verkabelung sollte eine gigabitfähige Anbindung jedes Unterrichtsraumes mit mindestens zwei Leitungen vorgesehen werden

Können Serversysteme aus dem „Digitalpakt Schule“ finanziert werden?

Ja, Serversysteme als integraler Bestandteil des Schulnetzwerks sind als IT-Grundstruktur förderfähig. Ebenso förderfähig sind für die Inbetriebnahme notwendige Serverbetriebssysteme. Förderungen sind auch im Rahmen eines zentralen Rechensystems anteilig möglich.

Muss das WLAN flächendeckend ausgebaut werden?

Eine flächendeckende WLAN-Versorgung ist wünschenswert, aber nicht Bedingung für eine Förderung. Eine Versorgung aller Räume, die pädagogisch genutzt werden (wie z.B. ein Selbstlernzentrum), sollte vorgenommen werden.

Welche Anforderungen muss das WLAN erfüllen, um förderfähig zu sein?

Das WLAN muss mindestens nach WI-FI 5 (IEEE 802.11ac) – Standard errichtet werden und in der Lage sein, mehrere voneinander unabhängige Teilnetze anzubieten (z.B. für Pädagogik, Lehrer, Gäste etc.).

Muss eine WLAN-Ausleuchtung des Gebäudes vorgenommen werden und ist diese förderfähig?

Eine WLAN-Ausleuchtung ist wichtiger Bestandteil bei der Errichtung einesleistungsfähigen WLAN-Netzwerkes und sollte vorgenommen werden. Daeine WLAN-Ausleuchtung Grundlage der Planung ist, ist diese förderfähig.

Dürfen Räume, die pädagogisch genutzt werden (wie z. B. auch ein Selbstlernzentrum), auch nur über WLAN in das Schulnetzwerk integriert werden?

Eine Anbindung von Räumen, die pädagogisch genutzt werden (wie z. B. ein Selbstlernzentrum) über WLAN ist möglich, aber technisch nicht sinnvoll. Eine zuverlässige kabelgebundene Anbindung jedes Unterrichtsraumes sollte angestrebt werden, um die Erweiterbarkeit und Zukunftsfähigkeit des Netzwerkes sicherzustellen.

Ist die Erweiterung von Elektroinstallationen zur Versorgung von WLAN-Accesspoints, Präsentations- und Eingabegeräten förderfähig?

Die Kosten für die Erweiterung von Elektroinstallationen sind nur dann förderfähig, wenn sie gemäß Nr. 4.1 Buchst. b) der RL DigitalPakt NRW als Begleitmaßnahme für die Umsetzung der Investitionsmaßnahme notwendig sind. Das bedeutet z.B., dass Elektroarbeiten (z.B. Steckdosen)nur dann förderfähig sind, wenn sie zum Betrieb von Geräten erforderlich sind, die über den DigitalPakt NRW gefördert wurden. Die Ausstattung von Räumen mit z.B. Steckdosen, ohne dass diese konkret für den Betrieb eines über den DigitalPakt NRW geförderten Gerätes erforderlich sind, ist nicht förderfähig.

Besteht bei der Maßnahmen nach Nr. 2.1 RL DigitalPakt NRW Buchstabe d) (Ausstattung der Berufskollegs mit Videokonferenzanlagen) eine Pflicht Fördermittel abzurufen und die Berufskollegs mit Videokonferenzanlagen auszustatten?

Nein, es handelt sich lediglich um ein Angebot. Jeder Schulträger entscheidet selbst, ob er Fördermittel abrufen möchte.

Gibt es Anforderungen an die Videokonferenzanlagen und wenn ja, welche?

Die Mindestanforderungen an die professionellen Videokonferenzanlagen für Berufskollegs nach Nr. 2.1 Buchstabe d) der RL DigitalPakt NRW werden in der Anlage 10 zur Richtlinie erläutert. 

Können für das Budget auch mehrere Videokonferenzanlagen beschafft werden?

Das Förderbudget eines Schulträgers wurde anhand der kalkulierten Ausgaben für die Ausstattung eines Raumes mit einem Videokonferenzsystem pro Berufskolleg berechnet (19.000,00 €). Pro aufgeführter Schule gemäß Anlage 9 sollte jedoch mindestens eine Videokonferenzanlage beschafft werden. Eine Anschaffung von mehreren Videokonferenzanlagen pro Berufskolleg beispielsweise für Teilstandorte ist möglich. Sind einem Schulträger mehrere Berufskollegs zugeordnet, ist es dem Schulträger möglich, die Schulen unterschiedlich auszustatten, das heißt beispielsweise ein Berufskolleg mit mehreren Videokonferenzanlagen oder einem größeren System auszustatten, solange für jede Schule mindestens ein Videokonferenzsystem angeschafft wird. Soll für eine in der Anlage 9 aufgeführte Schule gar keine Förderung beantragt werden, reduziert sich die höchstmögliche Fördersumme für den Schulträger nach der Anlage 9 um 17.100,00 € pro Berufskolleg. Die Entscheidung trifft der Schulträger. Alle geförderten Videokonferenzanlagen müssen die Anforderungen gemäß Anlage 10 erfüllen.

Sind auch mobile Videokonferenzanlagen förderfähig?

Grundsätzlich ist die Ausstattung der Berufskollegs mit festinstallierten professionellen Videokonferenzanlagen vorgesehen. Sollte dies im Ausnahmefall aufgrund der räumlichen Gegebenheiten in den Berufskollegs nicht möglich sein, können auch mobile Videokonferenzanlagen unter Beachtung der Mindestanforderungen gemäß Anlage 10 der RL DigitalPakt NRW gefördert werden. 

Unterliegen die Videokonferenzanlagen für Berufskollegs den Publizitätsvorschriften als geförderte Geräte (Fördersticker am System)?

Ja, auf den beschafften Gegenständen muss der Hinweis auf die Förderung durch Mittel aus dem DigitalPakt Schule erfolgen. Die digitale Vorlage für den Hinweis ist bei der Bewilligungsbehörde anzufragen.

Warum sind in den Mindestanforderungen zwei Bildschirme vorgesehen?

Im Rahmen der Lernortkooperationen soll es möglich sein, die extern zugeschaltete Klasse bzw. extern zugeschaltete Teilnehmer auf einem Bildschirm abzubilden und gleichzeitig Unterrichtsmaterialien zu präsentieren. Sollten sich hinsichtlich der Anzahl an Bildschirm Fragen ergeben, kann eine Beratung durch die Geschäftsstelle Gigabit.NRW erfolgen. 

Müssen die geförderten Lautsprecher eine Gesamtleistung von genau 50 Watt erreichen?

Die Angabe von 50 Watt ist aus der Markterkundung genommen worden. Es handelt sich hier um eine Angabe zur Orientierung. Der Lautsprecher sollte der Raumgröße entsprechend ausgewählt werden. Günstig sind auch mehrere verteilte Lautsprecher im Raum. Abweichende Planungen sollten mit der Bewilligungsbehörde frühzeitig abgestimmt werden.

Sind auch bspw. in digitalen Tafeln integrierte Videokonferenzmodule förderfähig?

Prinzipiell sind Displays förderfähig. Unter der Voraussetzung, dass die Mindestanforderungen an die Videokonferenzanlagen gemäß Anlage 10 der Richtlinie eingehalten und eine für Videokonferenzen im unterrichtlichen Kontext ausreichende Reaktionsgeschwindigkeit der Anzeigegeräte sichergestellt ist, sind auch digitale Tafeln bzw. in digitale Tafeln integrierte Videokonferenzmodule förderfähig. Hier wird vor Maßnahmebeginn die Beratung durch die Geschäftsstelle Gigabit.NRW empfohlen.

Sind Kurzdistanzbeamer förderfähig?

Nein, Kurzdistanzbeamer sind nicht förderfähig.

Warum umfasst die Mindestanforderung zwei PTZ Kameras bei den festinstallierten Videokonferenzanlagen?

Mit zwei PTZ Kameras kann die Sicht einmal auf die Lehrkraft von vorne und einmal auf die Schülerinnen und Schüler gerichtet werden. Die folgende Abbildung zeigt eine beispielhafte Installation einer Videokonferenzanlage.

Grafische Darstellung eines Klassenraums von 50 qm, in dem Steuerungskomponenten, Lautsprecher, Kamera (Klasse und Lehrkraft), Bildschirm und Mikrofon fest installiert sind.
© MSB NRW

Dürfen die Räume, in denen die Videokonferenzanlagen installiert bzw. genutzt werden, auch anderweitig genutzt werden (bspw. in Freistunden oder als Besprechungsraum)?

Ja, die Videokonferenzräume dürfen auch anderweitig genutzt werden. Es wird jedoch empfohlen, einen eigenen speziell für den Zweck von Videokonferenzen eingerichteten Raum einzurichten.

Gibt es Anforderungen bzgl. pädagogischer Nutzung oder ähnlichem an die Videokonferenzräume?

Die Ausstattung der Berufskollegs mit Videokonferenzanlagen dient vorrangig dem Ziel, neue Konzepte von Lernortkooperation mit externen Partnern aber auch zwischen Berufskollegs zu fördern. Explizit definierte Anforderungen hinsichtlich der pädagogischen Nutzung gibt es nicht.

Für welche Schulen können professionelle Videokonferenzanlagen gefördert werden

Ausschließlich für Berufskollegs und Förderschulen Berufskolleg laut Anlage 9 der Förderrichtlinie

​​​​​​​Für wie viele Räume kann ich mir professionelle Videokonferenzanlagen fördern lassen?

Pro aufgeführter Schule sollte mindestens ein Raum mit einer Videokonferenzanlage ausgestattet werden. Es ist aber auch möglich, mehr als einen Raum mit einer Videokonferenzanlage pro Berufskolleg auszustatten.

​​​​​​​Es sind im Berufskolleg bereits professionelle Videokonferenzanlagen in Betrieb. Kann dann noch ein zusätzliches über die Förderung beschafft werden?

Ja, dies ist möglich.

​​​​​​​Gibt es seitens des Landes Empfehlungen in Hinblick auf die angestrebte Vereinheitlichung und Kompatibilität der Software (z.B. Logineo Messenger, browserbasiert, . . .)?  

Die zu beschaffenden Videokonferenzanlagen sind technologieoffen zu beschaffen, sodass unterschiedliche softwarebasierte Videokonferenzsysteme durch diese Anlage genutzt werden können. Das softwarebasierte Videokonferenzsystem sowie deren Lizenzen sind nicht förderfähig. 

Ist eine Begründung im Rahmen eine tpEks notwendig?

Nein, eine Begründung der Beantragung im Rahmen eines tpEks ist nicht notwendig.

​​​​​​​Wo ist der Antrag zu stellen?

Die Mittel für die Beschaffung von professionellen Videokonferenzanlagen für Berufskollegs können durch Schulträger bei der Geschäftsstelle Gigabit.NRW der Bezirksregierung Detmold online unter dem folgenden Link beantragt werden. 

https://foerderportal.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=DIGITALPAKT_SCHULE_D

Wie genau definieren sich die schulgebundenen Lehrerarbeitsplätze?

Schulgebundene Lehrerarbeitsplätze sind vornehmlich von Lehrkräften genutzte digitale Endgeräte, die zur innerschulischen Nutzung administriert und eingerichtet werden. Die Zahl der durch den DigitalPakt geförderten Lehrerarbeitsplätze hat in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Lehrkräfte zu stehen. Eine Vollausstattung ist nicht zulässig.

Werden zur Ansteuerung von passiven Displays und Beamern auch touchfähige mobile Geräte wie Laptops, Convertibles oder Tabletcomputer gefördert?

Die Ansteuerung von passiven Präsentationsgeräten über interaktiv bedienbare Endgeräte ist förderfähig und stellt eine Alternative zu
interaktiven Tafeln dar. Die Geräte sollten ebenfalls über die Möglichkeit einer Stifteingabe verfügen. Neben einer Funkansteuerung von Präsentationsgeräten sollte immer auch ein kabelgebundener Zugang zur Bildübertragung bereitgestellt werden, um Ausfallsicherheit und ggf. einen Zugang mit Geräten anderer Hersteller zu gewährleisten.

Sind Eingabegeräte wie Dokumentenkameras oder Grafiktablets förderfähig?

Diese Geräte dienen der Ansteuerung von Präsentationsgeräten und sind förderfähig. Die Funktionen der Bild-, Stift- und Toucheingabe werden jedoch auch von mobilen Endgeräten bereitgestellt.

Sind Softwarelizenzen für interaktive Tafeln oder Betriebssysteme förderfähig?

Ja, wenn die Software für die Inbetriebnahme der angeschafften Hardware benötigt wird.

Sind auch turnusmäßige Lizenzkosten, z.B. Jahresabo für Tafelsoftware, förderfähig?

Die laufenden Lizenzausgaben gehören regelmäßig zum Unterhaltsaufwand und sind daher nicht förderfähig.

Wie wird spezifische Branchensoftware definiert?

Mit spezifischer Branchensoftware sind Programme gemeint, die üblicherweise in einem Arbeitsumfeld eingesetzt werden um z.B. Produkte zu entwickeln, Maschinen zu steuern, Softwareprodukte zu erzeugen, Messwerte und Kennzahlen zu erheben oder Geschäftsprozesse zu verwalten, zu steuern oder auszuwerten. Solche Software wird insbesondere in der beruflichen Bildung eingesetzt und sollte an den Erfordernissen der regionalen Wirtschaft und der Ausbildungsbetriebe ausgerichtet sein. Spezifische Branchensoftware ist förderfähig, wenn sie nachvollziehbar in Ausbildungsbetrieben zum Einsatz kommt oder in Bildungsplänen vorgeschrieben ist. Beispiele für spezifische Branchensoftware sind u.a. CAD- / CAM-Software, Virtualisierungssoftware, Verwaltungssoftware, Bürosoftware, Softwareentwicklungsumgebungen, Grafiksoftware, Software zum Audio-/Videoschnitt oder CAN-Bus Tools.

Dürfen digitale Arbeitsgeräte angeschafft werden, wenn noch keine IT-Grundstruktur vorliegt?

Die Beschaffung digitaler Arbeitsgeräte ist grundsätzlich auch dannförderfähig, wenn keine IT-Grundstruktur vorliegt.

Welche digitalen Arbeitsgeräte werden noch gefördert?

Digitale Arbeitsgeräte spielen auch in anderen Fachbereichen eine Rolle, wie etwa digitale Zeichenboards im Fach Kunst sowie digitale Mischpulte, Sequenzer oder Synthesizer im Fach Musik, digitale Pulsfrequenzmesser im Fach Sport oder auch digitale Pflegepuppen in Schulen für Pflege- und Gesundheitsfachberufe.

Welche Voraussetzungen gelten für schulgebundene mobile Endgeräte?

Schulgebundene mobile Endgeräte können nach Nr. 2.3 der Richtlinie nur dann beantragt werden, wenn die IT-Grundstruktur nach Nr. 2.1 a) und 2.1b)vorliegt oder durch den Zuwendungsempfänger beantragt ist. Außerdem müssen gemäß Nr. 2.3 b) spezifische fachliche oder pädagogische Anforderungen vorliegen, die solche Geräte erfordern. Dies muss in einem technisch-pädagogischen Einsatzkonzept der Schule dargestellt sein. Bei fehlender IT-Grundstruktur werden die Mittel für mobile Endgeräte gesperrt, bis die Voraussetzungen erfüllt sind.

Sind Zubehörteile für schulgebundene mobile Endgeräte wie z.B. Tastaturen, Eingabestifte, Schutzhüllen, Stative oder Aufbewahrungs- und Ladekoffer förderfähig?

Das für die Inbetriebnahme oder den Einsatz benötigte Zubehör ist förderfähig. Sie gelten als unselbstständiger Teil des Hauptgerätes.

Sind Spezialsoftware, fachbezogene Apps oder unterrichtlich genutzte Bürosoftware förderfähig?

Nein, Software ist nur förderfähig, wenn sie für die Inbetriebnahme der angeschafften Hardware notwendig ist.

Kann Software zum Mobile-Device-Management (MDM), Schul- oder Lernmanagementsysteme gefördert werden?

Softwareprodukte und serverbasierte Komplettlösungen mit dem Ziel der Bereitstellung einer digitalen Lehr-Lern-lnfrastruktur (z.B. Lernplattformen, pädagogische Kommunikations- und Arbeitsplattformen, Portale, Cloudangebote) aus den Mitteln des Digitalpakts Schule werden nicht gefördert. Die Beschaffung von Software ist nur dann förderfähig, wenn diese unmittelbar und allein für die Inbetriebnahme und/oder Administration der digitalen Geräte notwendig ist.

Was ist unter dem Förderbereich nach Nr. 2.4 „Regionale Maßnahmen“ zu verstehen?

Regionale Maßnahmen sind Maßnahmen in einem bestimmten Gebiet (Region), die nicht unbedingt nur einen Schulträger betreffen, wie z. B. zentrale Serverlösungen, eine zentrale Administration der schulischen IT-Infrastrukturen des oder der kooperierenden Schulträger.

Wer kann einen Förderbereich nach Nr. 2.4 „Regionale Maßnahmen“ beantragen?

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1. Auf der Basis eines Kooperationsvertrages können mehrere Schulträger gemeinsam einen Antrag stellen.
  2. Ein Schulträger kann einen Antrag stellen z. B. zur Einrichtung einer zentralen Serverlösung für die Schulen seines Zuständigkeitsbereiches.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die zur Verfügung stehenden Fördermittel werden auf die Zuwendungsempfänger gemäß der Übersicht in Anlage 2 aufgeteilt.

Hierbei berechnen sich die Förderbudgets wie folgt:

Für Schulen in der Trägerschaft der Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Kommunen:

Für die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Städte und Gemeinden wird das Förderbudget zu 75% nach Schülerzahlen (Amtliche Schuldaten 2018/2019) und zu 25% nach dem Anteil der erhaltenen Schlüsselzuweisungen der jeweiligen Kommune an der Gesamtzahl der Schlüsselzuweisungen für die Kommunen (Durchschnitt über die Jahre 2016 bis 2019) zugewiesen.

Für sonstige öffentliche Schulen nach dem SchulG:

Die Landschaftsverbände, die Schulverbände, die staatlichen Schulen sowie die Träger sonstiger öffentlicher Schulen erhalten die Förderbudgets zu 100 % nach den Schülerzahlen (Amtliche Schuldaten 2018/2019).

Für genehmigte Ersatzschulen:

Die Träger von genehmigten Ersatzschulen erhalten die Förderbudgets zu 100 % nach den Schülerzahlen (Amtliche Schuldaten 2018/2019).

Für staatlich anerkannte Altenpflegeschulen nach § 4 Absatz 2 des Altenpflegegesetzes und (Kinder-) Krankenpflegeschulen nach § 4 Absatz 2 des Krankenpflegegesetzes beziehungsweise staatlich anerkannte Pflegeschulen nach § 9 PflBG sowie für die von den Bezirksregierungen anerkannten Ausbildungsstätten in den weiteren Gesundheitsfachberufen nach Nr. 3:

Die Träger erhalten die Förderbudgets zu 100 % nach den zum Stichtag 01.10.2018 belegten Plätzen.

Das Förderbudget für die Ausstattung der Berufskollegs mit professionellen Videokonferenzsystemen wird auf die Zuwendungsempfänger gemäß der Übersicht in Anlage 9 aufgeteilt (Schulträgerbudget). Die Anlage 2 (s.o.) ist hier nicht anzuwenden.

Nein, das ist nicht möglich.

Ja. Die Zuwendung wird in Höhe von höchstens 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. Kommunale Zuwendungsempfänger haben die Möglichkeit den Eigenanteil auch aus Mitteln des Programms „Gute Schule 2020“ sowie aus der Schulpauschale/Bildungspauschale zu finanzieren. Bei Ersatzschulen besteht die Möglichkeit, den Eigenanteil aus Zuschüssen zur Förderung der digitalen Infrastruktur nach § 7b der Ersatzschulfinanzierungsverordnung (FESchVO) zu finanzieren. Bei Einsatz der genannten Mittel müssen die Zuwendungsvoraussetzungen für das Programm „Gute Schule 2020“ bzw. die Fördervoraussetzungen nach §7b Abs. 1 FESchVO erfüllt sein.

Nein, Doppelförderungen sind unzulässig. Sowohl die Nutzung von EU-Mittel für die Eigenanteile des Landes einschließlich der Kommunen an der Investition, als auch die Bundesmittel zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen, ist unzulässig.

Nein, da laut Richtlinie das Erstattungsprinzip gilt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen vor Mittelauszahlung bereits geleistet worden sein.

Altenpflegeschulen, (Kinder-)Krankenpflegeschulen, Pflegeschulen sowie von den Bezirksregierungen staatlich anerkannten Ausbildungsstätten in den weiteren Gesundheitsfachberufen können in Ausnahmefällen Abschlagszahlungen erhalten, wenn sie nicht über die notwendige Liquidität verfügen. Hierüber entscheidet die zuständige Bezirksregierung im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens nach Zustimmung des MSB und ggf. des FM gem. Nr. 13.1 VV/VVG zu §44 LHO.

Leasing ist grundsätzlich nicht förderfähig. Über Ausnahmen in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die zuständige Bezirksregierung im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens nach Zustimmung des MSB und ggf. des FM gem. Nr. 13.1. VV/VVG zu § 44 LHO. Leasing von IT-Infrastruktur ist nur dann eine refinanzierbare Investition, wenn es sich um Vollamortisierungsleasing bzw. Mietkauf handelt und nicht-investive Ausgaben aus den Leasingraten herausgerechnet werden (insbesondere Support, Wartung, Versicherungen, Zinsen) und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ergeben hat, dass das Leasing günstiger ist als der Kauf. Hiervon unabhängig ist der Schulträger befugt, Tätigkeiten wie z.B. Support und Wartung zusätzlich auszuschreiben und aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

Zudem ist das Leasing von Betriebssoftware für im „DigitalPakt Schule“ beschaffte Geräte (z.B. Betriebssoftware für Server) für die Laufzeit des „DigitalPakts Schule“ förderfähig, sofern die Software ausschließlich im Leasing erhältlich ist.

Zweckbindung und Widerruf

Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre (vgl. RL DigitalPakt NRW Nr. 6.1). Die Zweckbindungsfrist beginnt mit Ende des jeweiligen Durchführungszeitraums und endet mit Ablauf des fünften darauffolgenden Kalenderjahres.

In Bezug auf die Rückforderung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Verwendungsnachweis, Mittelabruf und Auszahlungsverfahren

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Hier muss bestätigt werden, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen (vgl. ANBest-G Nr. 6.2 u. Nr. 7.2 bzw. ANBest-P Nr. 6.2).

Der Verwendungsnachweis ist bei Investitionsmaßnahmen innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (vgl. ANBest-G Nr. 6.1 u. Nr. 7.1).

Die Mittel können anhand eines ausgefüllten Formulars (Anlage 4) abgerufen werden. Hier prüft die jeweilige Bezirksregierung den Antrag auf Mittelabruf und ordnet dann die Auszahlung an.

Der Zuwendungsempfänger tritt in Vorleistung; erst nach Rechnungsbegleichung ist eine Auszahlung der Fördermittel möglich. (vgl. RL DigitalPakt NRW Nr. 7.3.2). In Ausnahmefällen sind Abschlagszahlungen möglich, s. o. unter III Nr. 4.

Nein. Ein Anspruch auf Zuwendung besteht nicht. Die Schulträger können Anträge in Höhe des jeweiligen Schulträgerbudgets stellen. (vgl. RL DigitalPakt NRW Nr. 1.2 und Nr. 5.4 a).

(Stand: 15.01.2024)

Nein, ab dem 01.01.2022 entfällt die Bindung an die Schulträgerbudgets. Dies bedeutet, dass Anträge ab dem Zeitpunkt nur bewilligt werden können, wenn die entsprechenden Haushaltsmittel hierfür noch zur Verfügung stehen (vgl. RL DigitalPakt NRW Nr. 5.4 c).

Dies gilt nicht für die Schulträgerbudgets der Anlage 9.

Technisch-Pädagogisches Einsatzkonzept

Die erforderlichen Inhalte werden in der Vorlage „Handreichung zum technisch-pädagogischen Einsatzkonzept“ dargestellt.

Die Vorlagen "Handreichung zum technisch-pädagogischen Einsatzkonzept" finden Sie hier.

Nein, das ist nicht erforderlich.