Logo Bildungsland NRW - Bildungsportal

Fragen und Antworten zum Erlass „Multiprofessionelle Teams an Förderschulen“ vom 11. März 2022 (Stand: 27. März 2023)

Die Stellenausschreibungen sowie ergänzende Hinweise zum Bewerberkreis sind im Portal ANDREAS unter www.andreas.nrw.de zu finden.

Die Bewerbungen werden auf dem Postweg ausschließlich direkt an die ausschreibende Schule geschickt.

Zuständig für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Personalaktenführung sind die Bezirksregierungen.

Es gelten die in diesem Erlass geregelten Aufgaben und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen. Für die im Landesdienst tätigen Beschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Die Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen, die zur Mitarbeit in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen eingestellt werden, sind pädagogisches Personal gemäß § 58 Schulgesetz und Lehrkräfte im Sinne des § 44 TV-L.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag zu regeln. Sie beträgt für Vollzeitbeschäftigte im Jahresdurchschnitt 41 Stunden in der Woche. Von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entfallen 28 Unterrichtsstunden auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Unterricht. Der über die wöchentlichen Unterrichtsstunden hinausgehende Arbeitszeitanteil steht für Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie andere Aufgaben im Rahmen der Nummer 1 des Erlasses zur Verfügung. Die wöchentlichen Unterrichtsstunden ermäßigen sich aus Altersgründen und bei Schwerbehinderung in analoger Anwendung der Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz (BASS 11-11 Nr. 1/1.1).

Die Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen, die zur Mitarbeit in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen eingestellt werden, sind pädagogisches Personal gemäß § 58 Schulgesetz und Lehrkräfte im Sinne des § 44 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die Eingruppierung erfolgt gemäß dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) in Abschnitt 4 Unterabschnitt 2. Die Eingruppierung von Beschäftigten, die von dieser Eingruppierungsregelung nicht erfasst sind, erfolgt unter Berücksichtigung der für die Aufgabenerfüllung einschlägigen Qualifikation einzelfallbezogen in eine Entgeltgruppe des TV-L. Weitere Informationen zur Eingruppierung und Stufenzuordnung finden Sie hier. Zuständig für die Eingruppierung und die Stufenzuordnung sind für Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen die Bezirksregierungen (RdErl. v. 09. November 2018, BASS 10-32 Nr. 32).

Schwerpunkt der Aufgaben der Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen ist die selbstständige und eigenverantwortliche Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Sie unterstützen den Unterricht und tragen durch die Arbeit mit Schülergruppen zur Sicherung des Unterrichtserfolges bei. Darüber hinaus nehmen sie besondere Aufgaben der Unterstützung von Schülerinnen und Schülern selbstständig und eigenverantwortlich wahr und wirken bei sonstigen Schulveranstaltungen mit. Die übergreifende Verantwortung einer Lehrkraft, die in der Tätigkeit einer Lehrkraft mit Lehramtsstudium (§ 57 SchulG) eingesetzt ist, bleibt unberührt.

Dabei gilt, dass auch die sonderpädagogische Förderung durch Lehrkräfte verantwortet und durch Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen unterstützt wird.

Generell gilt, dass Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen keine eigenverantwortlichen Aufgaben im Rahmen der Feststellung oder jährlichen Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bearbeiten. Gleichwohl dürfen sie einzelne, an sie delegierte (Teil-) Aufgaben übernehmen.

Genauere Aufgaben der Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen sind im entsprechenden Erlass beschrieben. Konkrete Aussagen dazu, welche wesentlichen Aufgaben sie in der jeweiligen Schule übernehmen, finden sich im Schulprogramm der Schule.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen (vgl. § 59 Absatz 2 SchulG, § 21 ADO).

Die Schulleitung ist zuständig. Sie verantwortet die Bildungsarbeit an der Schule und damit auch die Unterrichtsverteilung, den Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplan und stellt dabei einen dienstlich gebotenen und persönlich angemessenen Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer sicher (§ 22 Absatz 1 Nummer 7 ADO). Dies gilt auch für den Einsatz der Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen. Die Schulleitung berücksichtigt bei ihren Entscheidungen die von der Lehrerkonferenz gemäß § 68 Abs. 3 SchulG beschlossenen Grundsätze.

Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen sind Mitglieder der Lehrerkonferenz. Wählbar zur Schulkonferenz sind sämtliche Mitglieder der Lehrerkonferenz.

Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen, die neben Lehrkräften in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen tätig sind, sind Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 58 Schulgesetz NRW und Lehrkräfte im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW (LPVG NRW). Nach § 85 Absatz 3 LPVG ist somit der Personalrat der Schulform Förderschule zuständig.

Schwerbehinderte sowie diesen gleichgestellte Beschäftigte werden ebenfalls von der Schwerbehindertenvertretung der jeweiligen Schulform vertreten.

Nein. Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen sind im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule unterstützend tätig, eine Leitungstätigkeit – auch eine Klassenleitung – scheidet daher aus. Die allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO) gilt zwar für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend (§ 2 Absatz 2 ADO), jedoch nur, soweit in besonderen Regelungen für deren Tätigkeit nichts Abweichendes bestimmt ist.

Ja. Auch Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen übernehmen als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 58 Schulgesetz die Aufsichtspflicht bzw. Pausenaufsichten (Fußnote 2 zur VV zu § 57 Absatz 1 Schulgesetz, BASS 12-08 Nr. 1). Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen können auch im Ganztagsbereich eingesetzt werden.

Grundsätzlich ja, allerdings ist dies nur als weitere Begleitung neben mindestens einer Lehrkraft möglich. Die rechtliche Grundlage dazu bildet der Runderlass „Richtlinien für Schulfahrten“ vom 19. März 1997. Darin heißt es in Nummer 6.1: „Außer Lehrkräften können auch andere geeignete Personen […] als weitere Begleitung beauftragt werden.“

Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen können an Fortbildungen teilnehmen, sofern die Ausschreibung dies ermöglicht, weil sie nicht nur auf Lehrkräfte beschränkt ist. Bei schulinternen Lehrerfortbildungen ist dies möglich, wenn es der Wahrnehmung der Aufgaben dient und die Schulleitung zustimmt. Darüber hinaus haben alle Bezirksregierungen begonnen, im Rahmen regionaler Veranstaltungen diesen Fachkräften den Einstieg in ihre neuen Tätigkeitsfelder zu erleichtern, ihnen einen Überblick über sonderpädagogische Förderschwerpunkte zu vermitteln sowie Austausch und Vernetzung über die eigene Schule hinaus zu unterstützen.

Als landesweite Fortbildungsmaßnahme kann das bereits bestehende Angebot „Vielfalt fördern“ genutzt werden. Diese modular aufgebaute Fortbildung kann über einen Zeitraum von zwei Jahren für das gesamte Kollegium angeboten werden. Einzelne Bestandteile können auch für Teilgruppen des Kollegiums gebucht werden.

Hinzu kommen regionale Angebote der Kompetenzteams und weitere spezifizierte Fortbildungsmaßnahmen und Austauschformate der Bezirksregierungen. Zudem nehmen Förderschulen - wie andere Schulen auch - Fortbildungsangebote privater Anbieter in Anspruch.

Generell gilt, dass Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen keine eigenverantwortlichen Aufgaben im Rahmen der Feststellung oder jährlichen Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung übernehmen dürfen. Sie können jedoch im Rahmen der auf sie delegierten Aufgaben und nach vorheriger Absprache mit der verantwortlichen Lehrkraft an der Vorbereitung von Entscheidungen in AO-SF-Verfahren mitwirken (z. B. Vorbereitung von Antragstellung gemäß §§ 10, 11 und 12 AO-SF sowie jährlicher Überprüfung gemäß § 17 AO-SF, Dokumentation eigener, auf die betroffene Schülerin oder den Schüler bezogener Wahrnehmungen). Die Gesamtverantwortung liegt aber weiterhin bei der Lehrkraft.

Auch die Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen dürfen Aufgaben im Rahmen des Übergangs Schule und Beruf wahrnehmen.

Wie bei allen Tarifbeschäftigten gilt die gesetzliche Unfallversicherung. Die Unfallkasse NRW ist zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Nordrhein-Westfalen.

Bei den Fachkräften aus anderen Berufsgruppen in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen handelt es sich um sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 58 SchulG. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gem. § 58 SchulG gelten personalvertretungsrechtlich als Lehrkräfte (§ 85 Abs. 3 LPVG). Sie sind daher für den Lehrkräfte-Personalrat wahlberechtigt und wählbar. Auch für den Lehrerrat ist das pädagogische und sozialpädagogische Personal gem. § 58 SchulG wahlberechtigt und wählbar (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 SchulG).

§ 15a LGG – Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen (AfG)

  1. An den Schulen wird durch die Leiterin oder den Leiter nach Anhörung der Lehrerkonferenz eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und mindestens eine Stellvertreterin bestellt. Soweit die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen für die den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragenen Dienstvorgesetztenaufgaben die Pflichtmitwirkungsaufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt, gelten § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 2, Absätze 3 und 5, § 17 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 bis 3 und Absatz 2, § 18 Absatz 1 bis 6 und § 19 entsprechend.

Die AfG nimmt an den Schulen die gleichstellungsrechtlichen Pflichtbeteiligungen bei Dienstvorgesetztenentscheidungen vor, soweit sie auf die Schulleitungen delegiert sind. Das sind z.B. die Mitwirkung bei Stellenausschreibungen und Auswahlverfahren, Mehrarbeit, Einsatz von Teilzeitbeschäftigten, Stillzeiten u.v.m.. Die weiblichen Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen können grundsätzlich auch als AfG oder deren Stellvertreterin bestellt werden. Um die spezifischen Belange aus dem Beschäftigungsverhältnis einer Lehrkraft in die gleichstellungsbezogene Beteiligung und Beratung einbeziehen zu können, sollte aber zugleich auch eine Lehrkraft als AfG oder Stellvertreterin bestellt sein.

Die Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen sind keine Lehrkräfte i. S. d. § 57 SchulG. Ihr Aufgabenschwerpunkt liegt zwar in der eigenverantwortlichen Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebs. Sie üben diese Tätigkeit jedoch immer unter der übergreifenden Verantwortung einer Lehrkraft i. S. d. § 57 SchulG aus. Diese trägt daher die übergreifende Verantwortung für das Fach bzw. den Fachunterricht.

Im Erlass heißt es dazu: Die Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen „unterstützen den Unterricht und tragen durch die Arbeit mit Schülergruppen zur Sicherung des Unterrichtserfolges bei. Darüber hinaus nehmen sie besondere Aufgaben der Unterstützung von Schülerinnen und Schülern selbstständig und eigenverantwortlich wahr und wirken bei sonstigen Schulveranstaltungen mit. Die übergreifende Verantwortung einer Lehrkraft, die in der Tätigkeit einer Lehrkraft mit Lehramtsstudium (§ 57 SchulG) eingesetzt ist, bleibt unberührt.“

Die übergreifende Verantwortung für den Unterricht trägt die Lehrkraft i. S. d. § 57 SchulG. Wurde die Unterrichtsstunde durch die Lehrkraft nach § 57 SchulG geplant und vorbereitet, können Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen „selbstständig und eigenständig Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebs vermitteln“ (siehe Erlass). Zur alleinigen Abdeckung der Stundentafel werden sie nicht eingesetzt.

Der Einsatz der anderen Berufsgruppen entbindet die Lehrkraft in einem Multiprofessionellen Team an einer Förderschule nicht von ihrer in § 57 Schulgesetz beschriebenen Verantwortung (siehe Link). Arbeiten andere Berufsgruppen dabei mit, trägt die Lehrkraft daher die „übergreifende Verantwortung“.

Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit (§ 2 Abs. 4 TV-L). Vor Ablauf der arbeitsvertraglichen Probezeit ist keine förmliche Beurteilung nach den Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte (BASS 21-02 Nr. 2) erforderlich. Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen in multiprofessionellen Teams an Förderschulen sind zwar Lehrkräfte im tarifvertraglichen Sinne (§ 44 TV-L), gelten jedoch nicht als Lehrkräfte im Sinne der Beurteilungsrichtlinien.

Ja.

Der Erholungsurlaub ist in den Ferien zu nehmen (§ 44 Nummer 3 Absatz 1 TV-L).

Professionsgleiche Versetzungen sind auch für andere Berufsgruppen in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen möglich, soweit freie und besetzbare Stellen zur Verfügung stehen. Die Beteiligung der entsprechenden Personalvertretung erfolgt gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1, 2 LPVG. Zu den professionsübergreifenden Versetzungen wird auf die Hinweise unter www.oliver.nrw.de hingewiesen.

Die Abordnungen von Fachkräften aus anderen Berufsgruppen in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen richten sich nach den rechtlichen Bestimmungen des § 4 Absatz 1 TV-L. Die Beteiligung der entsprechenden Personalvertretung erfolgt gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 LPVG i.V.m. § 91 Abs. 1, 3 LPVG.

Für das sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Personal (§ 58 SchulG) gilt die Allgemeine Dienstordnung (ADO) entsprechend, soweit in besonderen Regelungen für deren Tätigkeit nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 2 Abs. 2 ADO). Da es keine abweichende Regelung für die Anwesenheit von MPT-Fachkräften in der Schule gibt, gilt für diese § 13 Abs. 3 S. 2 ADO entsprechend. Danach können sie im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule dies erfordern

Eine allgemeine Anordnung der Anwesenheit in der Schule ist folglich nicht zulässig. Die Anwesenheit in der Schule muss im Einzelfall zur Aufgabenerledigung erforderlich sein.