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Fragen und Antworten zum Herkunftssprachlichen Unterricht (HSU) und der Sprachprüfung im HSU

Wenn eine mindestens 15 Schülerinnen und Schüler umfassende Lerngruppe in der Grundschule bzw. eine mindesten 18 Schülerinnen und Schüler umfassende Lerngruppe in der Sekundarstufe I dauerhaft ermöglicht werden kann, kann der HSU eingerichtet werden. In Betracht kommt auch die Errichtung einer jahrgangs- oder schulübergreifenden Lerngruppe.

Nein, der HSU ist nicht versetzungsrelevant.

Ja, der HSU ist am Ende der Sekundarstufe I zur Erlangung des Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 (bei Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang), Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 und des Mittleren Schulabschlusses relevant (§§ 40 bis 42 APO-S I). Mit einer mindestens guten Leistung in der Sprachprüfung im HSU kann eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgeglichen werden.

Nein, die Sprachprüfung im HSU ist abschlussrelevant, führt aber nicht zu der Berechtigung, die gymnasiale Oberstufe (sog. „Qualifikationsvermerk“) zu besuchen.

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) kann bei der Vergabe der Abschlüsse gemäß §§ 40 bis 42 eine mindestens gute Leistung in der Sprachprüfung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen (auch unter Nr. 6.4 des Erlasses „Herkunftssprachlicher Unterricht“ geregelt). Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ist in § 43 APO-S I geregelt. Bei Erreichen einer mindestens ausreichenden Note in der Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht auf dem Anspruchsniveau des Mittleren Schulabschlusses kann diese Sprache in der gymnasialen Oberstufe als fortgeführte Fremdsprache belegt werden, sofern ein entsprechendes Angebot besteht. Die Bedingungen für die Belegung einer zweiten Fremdsprache in der Sekundarstufe I werden in diesen Fällen allerdings nicht erfüllt.

Auch Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können am HSU teilnehmen und die Sprachprüfung am Ende des Bildungsgangs ablegen. Es gelten die Regelungen der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF). Hinsichtlich der Leistungsbewertung und Zeugnisse sind insbesondere §§ 32 f. AO-SF zu beachten.

Es gelten die Vorschriften für Sekundarschulen nach § 20 Absatz 5 und Absatz 6 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I). Wird die Lerngruppe an Sekundarschulen dieser Formen eingerichtet, gelten die Regeln auch für den HSU.

Gemäß Ziffer 6.1 des HSU-Erlasses legen die Schülerinnen und Schüler, die am Herkunftssprachlichen Unterricht teilgenommen haben, am Ende ihres Bildungsgangs in der Sekundarstufe I verpflichtend die Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht nach § 5 Absatz 3 APO-S I auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses ab.

Schülerinnen und Schüler, die den HSU in der Klasse 10 bzw. Klasse 9 (am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang) belegt haben, legen die Sprachprüfung im HSU verpflichtend ab.

Ja, bei dem schriftlichen Teil der HSU-Sprachprüfung soll eine Fachlehrkraft für die betreffende Sprache anwesend sein. Die Fachlehrkraft steht bei notwendigen Fragen zum Verständnis einer Aufgabe den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung. Es muss sich dabei nicht um die HSU-Lehrkraft handeln, die diese Schülerinnen und Schüler im aktuellen Halbjahr unterrichtet hat. 

Die Sprachprüfung im HSU wird auf dem Anspruchsniveau des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 und des Mittleren Schulabschlusses abgelegt.

Die Bearbeitungszeit des schriftlichen Teils beträgt 90 Minuten (für Hauptschulabschluss nach Klasse 10) und 120 Minuten (Mittlerer Schulabschluss). Eine gegebenenfalls abzulegende mündliche Abweichungsprüfung dauert 15 Minuten und wird nach einer 10-minütigen Vorbereitungszeit abgenommen.

 

Die Note der SP im HSU setzt sich je zur Hälfte aus der Vornote und dem schriftlichen Prüfungsteil der Sprachprüfung zusammen.

Im Falle einer Abweichungsprüfung setzt sich die Note aus der Vornote, dem schriftlichen Prüfungsteil und der mündlichen Abweichungsprüfung im Verhältnis (5 : 3 : 2) zusammen.

Für Schülerinnen und Schüler der Konsulatsschulen gibt es künftig nur noch den schriftlichen Prüfungsteil der Sprachprüfung. Ihre Vornoten werden nicht berücksichtigt.

Mit der mindestens guten Leistung in der Sprachprüfung kann eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgeglichen werden.

Die Termine sind hier aufrufbar. 

Der Prüfungsausschuss wird an der jeweiligen Stammschule der Lehrkräfte eingerichtet. Bei Lehrkräften, deren Stammschule die Grundschule ist, die aber auch in der Sek I HSU erteilen, wird der Prüfungsausschuss an der jeweiligen Schule eingerichtet, an der der betreffende HSU stattfindet.

Ja, im Falle einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit oder bei einem nicht selbst zu vertretenden Hindernis.

Die Sprache des gewählten HSU kann in der gymnasialen Oberstufe als fortgeführte Fremdsprache belegt werden, sofern die Sprachprüfung im HSU auf dem Anspruchsniveau des Mittleren Schulabschlusses mit mindestens der Note „ausreichend“ bestanden wurde und dieses Sprachangebot an der Schule besteht.

Der Herkunftssprachliche Unterricht gem. § 5 Absatz 3 APO-S I bietet Schülerinnen und Schülern mit internationale Familiengeschichte die Möglichkeit, Unterricht in der Herkunftssprache zu erhalten. Dies ist jedoch kein reguläres Fremdsprachenangebot und daher kann hierdurch die Bedingungen für die Belegung einer zweiten Fremdsprache in der Sekundarstufe I in diesen Fällen nicht erfüllt werden.