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Lehrerin in einem Klassenraum, sie trägt einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz.

Lehrerausbildung & Arbeitsschutz

Wir haben hier Informationen zu Arbeitsschutz und Dienstpflicht, zur Ausbildung von Lehrkräften sowie
zum „Führen und Leiten in Krisensituationen“ für Sie zusammengestellt.

Die Infektionszahlen und die erhöhten Zahlen coronainfizierter Personen in den Kliniken zeigen, dass die Coronapandemie nicht vorbei ist. Die Situation in unseren Krankenhäusern ist aber im Hinblick auf schwere COVID-19-Krankheitsverläufe nach wie vor stabil und unkritisch. Daher gibt es derzeit keinen Grund, durch erhebliche Einschränkungen und Schutzmaßnahmen in das gesellschaftliche Leben einzugreifen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, auf bewährte Infektionsschutzmaßnahmen zurückzugreifen. Hier haben die Schulen mittlerweile einen großen organisatorischen Erfahrungsschatz. Die bewährten Maßnahmen -  Hygiene, Abstand, freiwilliges Maskentragen, anlassbezogene Testungen, regelmäßiges Lüften - tragen dazu bei, dass in Schulen weiterhin ein verantwortungsbewusster Umgang mit der Pandemie erfolgt.

Insgesamt wird daher derzeit die schulische Tätigkeit unter Einhaltung der empfohlenen Maßnahmen als gut umsetzbar bewertet. 

Somit gilt für Lehrkräfte, wie auch bereits seit Beginn des Schuljahres 2021/22, grundsätzlich die allgemeine Dienst- bzw. Arbeitspflicht.  

Einzelfallentscheidungen aus Gründen der Fürsorgepflicht

Angesichts des inzwischen ebenfalls bewährten Umgangs mit besonderen Einzelfallkonstellationen bedarf es eines generalisierenden landesweiten Erlasses zur Befreiung vom Präsenzunterricht nicht mehr. In begründeten Ausnahmefällen können die personalführenden Stellen im Rahmen des geltenden Dienst-/ Arbeitsrechts und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls weiterhin über differenzierte Einzelfalllösungen entscheiden.

Für Beamtinnen und Beamte kommt als Rechtsgrundlage für entsprechende Einzelfalllösungen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 S. 1 BeamtStG in Betracht. Für Tarifbeschäftigte folgt dies entsprechend aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 618 Abs. 1 BGB.

Die Fürsorgepflicht gebietet es, auf die Gesunderhaltung der Beschäftigten zu achten und die mit der Aufgabenerledigung anfallenden Gefahren auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dabei entscheidet der Dienstherr/Arbeitgeber nach pflichtgemäßen Ermessen, wie bzw. mit welchen Mitteln er der Fürsorgepflicht gerecht werden will. Beschäftigte müssen jedoch diejenigen Gefahren für den Gesundheitszustand in Kauf nehmen, die sich typischerweise mit der Dienstausübung realisieren. Hierzu wird auf die Rechtsprechung während der Pandemiezeiten verwiesen, in der festgestellt wurde, dass sich aus der Fürsorgepflicht kein Anspruch darauf ergibt, an Schulen eine NulIrisiko-Situation anzutreffen. Mithin besteht in einer Gemeinschaftseinrichtung bereits eine allgemeine Infektionsgefährdung in Bezug auf sämtliche Infektionserkrankungen, denen Lehrkräfte aufgrund ihrer Dienstleistungspflicht ausgesetzt sind.

Entsprechend dieser Maßgaben können die dienstvorgesetzten Schulaufsichtsbehörden Einzelfalllösungen hinsichtlich der Befreiung vom Präsenzunterricht für Beschäftigte aufgrund der Fürsorgepflicht aus § 45 S. 1 BeamtStG bzw. § 618 Abs. 1 BGB treffen.

Schutz von schwangeren und stillenden Beschäftigten

Für Schwangere und Stillende gelten die Vorgaben nach dem Mutterschutzgesetz. Das Gesetz schützt die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes. Das Gesetz ermöglicht es grundsätzlich der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen (§ 1 Abs. 1 MuSchG). Die Weiterbeschäftigung einer schwangeren Frau darf jedoch nur insoweit erfolgen, als durch effektive technische, organisatorische oder ggf. persönliche Schutzmaßnahmen unverantwortbare Gefährdungen am Arbeitsplatz ausgeschlossen sind (§ 9 Abs. 1, 2 mit § 13 MuSchG). Die Maßnahmen sind vom Arbeitgeber eigenverantwortlich festzulegen und umzusetzen.

Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, für die evtl. Feststellung unverantwortbarer Gefährdungen am Arbeitsplatz sowie für die Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen obliegt – unabhängig vom Wunsch der (werdenden) Mutter – der Leiterin oder dem Leiter der Schule als Verantwortliche oder Verantwortlicher für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Schule (§ 59 Abs. 8 SchulG).

Diese haben jeweils im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen eine Beurteilung der Bedingungen des konkreten Arbeitsplatzes vorzunehmen. Es wird empfohlen, sich bei offenen Fragestellungen vom beauftragten betriebsärztlichen Dienst unterstützen zu lassen.

Auf die Informationen und Empfehlungen des MAGS wird verwiesen.

Dort sind auch Empfehlungen des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2 eingestellt.

Es bleibt bei dem für schwangere und stillende Lehrerinnen geltenden Verfahren, dass individuell unter Berücksichtigung der konkreten gesundheitlichen Situation über eine Weiterbeschäftigung am konkreten Arbeitsplatz entschieden werden muss. Dazu bedarf es der üblichen anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz, die die Schulleiterin oder der Schulleiter durchzuführen hat. Der beauftragte betriebsärztliche Dienst steht bei Bedarf zur Unterstützung zur Verfügung.

Im Regelfall steht die Corona-Infektionslage einer solchen Weiterbeschäftigung aber nicht mehr im Wege.

Nur wenn die individuelle Prüfung im Rahmen einer anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung besondere Risikofaktoren, wie bekannte Vorerkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft ergibt, sind zunächst technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen zu prüfen und festzulegen. Dies kann auch bei besonderen Infektionslagen an einer Schule ggf. der Fall sein. Danach ist zunächst das Ziel, den Arbeitsplatz mutterschutzkonform zu gestalten. Gelingt dies nicht, ist zu prüfen, ob eine schwangere Lehrkraft anderweitig entsprechend eingesetzt werden kann, etwa im Distanzunterricht, zur Unterrichtsvorbereitung, zur Erarbeitung von Prüfungsaufgaben, für Korrekturarbeiten, zum Erstellen von Unterrichtsmaterialien für andere Kolleginnen und Kollegen, in der individuellen Förderung, u.ä. Ein ggf. beschränktes und/oder befristetes betriebliches Beschäftigungsverbot kommt daher nur als letzte mögliche Schutzmaßnahme in Betracht.

Die Möglichkeit eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes aufgrund individueller Faktoren einer Schwangeren durch die jeweils behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt bleibt unberührt.

Ein Schutz durch zeitweiliges Tragen einer FFP-2-Maske im Sinne einer persönlichen Schutzausrüstung wird – wenn dem keine individuellen gesundheitlichen Gründe entgegenstehen – auch in den „Empfehlungen zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2“ des Ausschusses für Mutterschutz beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als grundsätzlich möglich und wirksam erachtet, auf die ergänzend verwiesen wird: Informationspapier zum Mutterschutz und SARS-CoV-2 (ausschuss-fuer-mutterschutz.de).

Zudem stellt die BAD GmbH als beauftragter überbetrieblicher Dienst Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung.

Die Leiterin oder der Leiter der Schule muss die Gefährdungsbeurteilung aufgrund der dynamischen Lage regelmäßig überprüfen und bei Bedarf anpassen.

Weitere Informationen zum Mutterschutz bei schwangeren Lehrerinnen finden Sie auch hier

Für eine Beratung zu Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Hinblick auf den Einsatz in der Schule stehen den Lehrkräften die Ansprechpersonen der BAD GmbH zur Verfügung.

Für Beamtinnen und Beamte kann eine Erkrankung aufgrund einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 als Dienstunfall mit den besonderen Leistungen der Dienstunfallfürsorge nur anerkannt werden, wenn sie nachweislich durch einen Dienstunfall verursacht worden ist. Als virale Infektionskrankheit, die eine Inkubationszeit von mehreren Tagen hat, kann dieser Nachweis schwer zu führen sein. Liegen Anhaltspunkte vor, dass Beamtinnen und Beamte sich in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben, sollten sie sich über die Schulleitung an die Bezirksregierungen als zuständige personalführende Stelle wenden. Bei der Beantragung einer Anerkennung als Dienstunfall kann der beigefügte Fragebogen hilfreich sein.

Für Tarifbeschäftigte ist zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Unfallkasse NRW. Tarifbeschäftigte sollten sich daher über die Schulleitung an die Unfallkasse NRW wenden.

Die dynamische Entwicklung im Zusammenhang mit dem Coronavirus erfordert ein gleichermaßen umsichtiges wie effektives Handeln der Schulleitungen. Der Notfallordner „Hinsehen und Handeln“ unterstützt Schulen dabei, kompetent mit verschiedensten Notlagen umzugehen, auch bei der Bewältigung der aktuellen Situation. 

Ein Auszug aus dem Notfallorder (Seiten 231 – 234) bietet wichtige Handlungsempfehlungen für Schulleitungen und gibt Schulleiterinnen und Schulleitern wichtige Orientierung. Der gesamte Notfallordner steht allen Schulen auch online zum Download zur Verfügung. (www.notfallordner.nrw.de, Anmeldung mit Schulkennung und Kennwort)