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Lehrerin in einem Klassenraum, sie trägt einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz.

Lehrerausbildung & Arbeitsschutz

Wir haben hier Informationen zu Arbeitsschutz und Dienstpflicht, zur Ausbildung von Lehrkräften sowie
zum „Führen und Leiten in Krisensituationen“ für Sie zusammengestellt.

Die Infektionszahlen und die erhöhten Zahlen coronainfizierter Personen in den Kliniken zeigen, dass die Coronapandemie nicht vorbei ist. Die Situation in unseren Krankenhäusern ist aber im Hinblick auf schwere COVID-19-Krankheitsverläufe nach wie vor stabil und unkritisch. Daher gibt es derzeit keinen Grund, durch erhebliche Einschränkungen und Schutzmaßnahmen in das gesellschaftliche Leben einzugreifen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, auf bewährte Infektionsschutzmaßnahmen zurückzugreifen. Hier haben die Schulen mittlerweile einen großen organisatorischen Erfahrungsschatz. Die bewährten Maßnahmen -  Hygiene, Abstand, freiwilliges Maskentragen, anlassbezogene Testungen, regelmäßiges Lüften - tragen dazu bei, dass in Schulen weiterhin ein verantwortungsbewusster Umgang mit der Pandemie erfolgt.

Insgesamt wird daher derzeit die schulische Tätigkeit unter Einhaltung der empfohlenen Maßnahmen als gut umsetzbar bewertet. 

Somit gilt für Lehrkräfte, wie auch bereits seit Beginn des Schuljahres 2021/22, grundsätzlich die allgemeine Dienst- bzw. Arbeitspflicht.  

Einzelfallentscheidungen aus Gründen der Fürsorgepflicht

Angesichts des inzwischen ebenfalls bewährten Umgangs mit besonderen Einzelfallkonstellationen bedarf es eines generalisierenden landesweiten Erlasses zur Befreiung vom Präsenzunterricht nicht mehr. In begründeten Ausnahmefällen können die personalführenden Stellen im Rahmen des geltenden Dienst-/ Arbeitsrechts und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls weiterhin über differenzierte Einzelfalllösungen entscheiden.

Für Beamtinnen und Beamte kommt als Rechtsgrundlage für entsprechende Einzelfalllösungen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 S. 1 BeamtStG in Betracht. Für Tarifbeschäftigte folgt dies entsprechend aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 618 Abs. 1 BGB.

Die Fürsorgepflicht gebietet es, auf die Gesunderhaltung der Beschäftigten zu achten und die mit der Aufgabenerledigung anfallenden Gefahren auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dabei entscheidet der Dienstherr/Arbeitgeber nach pflichtgemäßen Ermessen, wie bzw. mit welchen Mitteln er der Fürsorgepflicht gerecht werden will. Beschäftigte müssen jedoch diejenigen Gefahren für den Gesundheitszustand in Kauf nehmen, die sich typischerweise mit der Dienstausübung realisieren. Hierzu wird auf die Rechtsprechung während der Pandemiezeiten verwiesen, in der festgestellt wurde, dass sich aus der Fürsorgepflicht kein Anspruch darauf ergibt, an Schulen eine NulIrisiko-Situation anzutreffen. Mithin besteht in einer Gemeinschaftseinrichtung bereits eine allgemeine Infektionsgefährdung in Bezug auf sämtliche Infektionserkrankungen, denen Lehrkräfte aufgrund ihrer Dienstleistungspflicht ausgesetzt sind.

Entsprechend dieser Maßgaben können die dienstvorgesetzten Schulaufsichtsbehörden Einzelfalllösungen hinsichtlich der Befreiung vom Präsenzunterricht für Beschäftigte aufgrund der Fürsorgepflicht aus § 45 S. 1 BeamtStG bzw. § 618 Abs. 1 BGB treffen.

Für Beamtinnen und Beamte kann eine Erkrankung aufgrund einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 als Dienstunfall mit den besonderen Leistungen der Dienstunfallfürsorge nur anerkannt werden, wenn sie nachweislich durch einen Dienstunfall verursacht worden ist. Als virale Infektionskrankheit, die eine Inkubationszeit von mehreren Tagen hat, kann dieser Nachweis schwer zu führen sein. Liegen Anhaltspunkte vor, dass Beamtinnen und Beamte sich in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben, sollten sie sich über die Schulleitung an die Bezirksregierungen als zuständige personalführende Stelle wenden. Bei der Beantragung einer Anerkennung als Dienstunfall kann der beigefügte Fragebogen hilfreich sein.

Für Tarifbeschäftigte ist zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Unfallkasse NRW. Tarifbeschäftigte sollten sich daher über die Schulleitung an die Unfallkasse NRW wenden.

Die dynamische Entwicklung im Zusammenhang mit dem Coronavirus erfordert ein gleichermaßen umsichtiges wie effektives Handeln der Schulleitungen. Der Notfallordner „Hinsehen und Handeln“ unterstützt Schulen dabei, kompetent mit verschiedensten Notlagen umzugehen, auch bei der Bewältigung der aktuellen Situation. 

Ein Auszug aus dem Notfallorder (Seiten 231 – 234) bietet wichtige Handlungsempfehlungen für Schulleitungen und gibt Schulleiterinnen und Schulleitern wichtige Orientierung. Der gesamte Notfallordner steht allen Schulen auch online zum Download zur Verfügung. (www.notfallordner.nrw.de, Anmeldung mit Schulkennung und Kennwort)