Lehrerrat
Transparenz, Beteiligung und Mitbestimmung bei Entscheidungen, die einen Menschen betreffen, sind demokratische Maximen, die nachfolgenden Generationen nicht nur vermittelt, sondern auch vorgelebt werden müssen. Und dies gelingt vor allem dann, wenn sich auch Lehrkräfte an Entscheidungen beteiligen können, die sie selbst betreffen.
Die Lehrerräte* sind hierfür genau die richtigen Gremien. Sie sind ein wichtiges Bindeglied zwischen Kollegium und Schulleitung und sie gewährleisten, dass Entscheidungen im Dialog zwischen Schulleitung und Kollegium gemeinsam und transparent getroffen werden. Hierdurch entsteht automatisch eine Kultur des Miteinanders und damit ein gutes Klima an den Schulen in NRW, das sich letztlich auch auf die Schülerinnen und Schüler positiv auswirkt.
Die nachfolgenden Informationen haben sich als gutes Werkzeug für die Tätigkeit als Mitglied des Lehrerrats erwiesen. Sie bieten einen umfassenden Überblick über die Rahmenbedingungen und die konkreten personalvertretungsrechtlichen Aufgaben der Lehrerräte. In der vorliegenden aktualisierten Fassung werden die Rechtsänderungen der vergangenen Jahre integriert.
*Die Bezeichnung Lehrerrat beinhaltet auch das Personal gemäß § 58 SchulG.
Der Lehrerrat
Der Lehrerrat ist, gemäß § 69 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG), ein Gremium der Schulmitwirkung. Er berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 58 SchulG – z.B. im Landesdienst stehende sozialpädagogische Fachkräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in multiprofessionellen Teams, Werkstattlehrkräfte – und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten.
Bei den „Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer“ handelt es sich vor allem um die Bereiche, in denen die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Lehrkräfte der Schule Weisungen für deren dienstliche Tätigkeit erteilen kann, so z.B. bei Einzelentscheidungen im Rahmen der Unterrichtsverteilung, der Stundenpläne und der Aufsichtspläne. Angesprochen werden können aber auch Probleme in der Zusammenarbeit zwischen einzelnen Lehrkräften, Gruppen von Lehrkräften und der Schulleitung.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten der zuvor genannten Personen zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören; dies gilt in allen Angelegenheiten, in denen die Schulleitung entscheidungsbefugt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit als Schulmitwirkungsorgan kann der Lehrerrat zu allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge einreichen. Er hat Anspruch auf die erforderlichen Informationen. Gegenüber der Schulleitung hat er ein Auskunfts- und Beschwerderecht sowie Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort (§ 62 Abs. 4 SchulG).
Im Bereich der auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragenen Dienstvorgesetztenaufgaben übernimmt der Lehrerrat der jeweiligen Schule neben seinen schulmitwirkungsrechtlichen Aufgaben auch einige personalvertretungsrechtliche Aufgaben. In Bezug auf die letztgenannten Aufgaben hat der Lehrerrat besondere Rechte und Pflichten, er bleibt gleichzeitig aber auch ein Gremium der Schulmitwirkung. Er ist kein „Schulpersonalrat“, auch wenn sich in § 69 Abs. 4 SchulG Verweise auf Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) finden.
Bei der Wahrnehmung der Dienstvorgesetztenaufgaben erhalten die Schulleiterinnen und Schulleiter Beratung und Unterstützung durch die für die Dienstaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde. Gleiches gilt für Lehrerräte, soweit sie im Zusammenhang mit diesen Aufgaben tätig werden.
Die Aufgaben als Dienstvorgesetzte finden sich im Schulgesetz, der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums (ZustVO Schule, BASS 10 - 32 Nr. 44) und in dem Runderlass vom 9. November 2018 zur Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten (BASS 10 - 32 Nr. 32).
Die Vorschriften zur eigenverantwortlichen Schule einschließlich der erweiterten Zuständigkeiten des Lehrerrats sind für Ersatzschulen nicht verbindlich. Es ist die originäre Entscheidung des Ersatzschulträgers, in welchem Umfang er seine Schulen an seine Vorgaben binden will oder ihnen Freiräume eröffnen möchte. Entscheidend ist allein, dass das Gleichwertigkeitsgebot und die für das Berechtigungswesen maßgeblichen Vorschriften nicht verletzt werden.
Wahl und Zusammensetzung des Lehrerrats
Die Lehrerkonferenz jeder Schule wählt in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Schuljahren einen Lehrerrat (§ 69 Abs. 1 S. 1 SchulG). Hierzu bestimmt sie zunächst eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Schulleiterinnen und Schulleiter sind von der Vorbereitung und Durchführung der Wahl ausgeschlossen; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter sind (nur) dann von der Wahl ausgeschlossen, wenn sie die Schule kommissarisch leiten. Die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen ist ebenfalls von der Wahl in den Lehrerrat ausgeschlossen (§ 16 Abs. 1 S. 4 Landesgleichstellungsgesetz (LGG)). Neben den Lehrkräften und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 SchulG sind auch Lehramtsanwärterinnen und -anwärter sowie Lehrkräfte mit Gestellungsverträgen wählbar und wahlberechtigt. Teilweise abgeordnete Lehrkräfte sind an allen Schulen, an denen sie Dienst verrichten, wählbar und wahlberechtigt. Es ist sicherzustellen, dass alle Mitglieder der Lehrerkonferenz die Möglichkeit erhalten, an der Lehrerratswahl teilzunehmen. Eine Briefwahl sieht § 64 SchulG nicht vor.
Nach § 64 Absatz 5 SchulG sollen die Schulkonferenzen für die Wahl eine Wahlordnung erlassen. Diese sollte sich an der Empfehlung einer Wahlordnung für die Schulmitwirkungsgremien (BASS 17-01 Nr.1) orientieren. Es wird angeregt, darüber hinaus eine Regelung zur Wahl von Ersatzmitgliedern (z.B. Wahl in einem gemeinsamen oder alternativ in einem getrennten Wahlgang) aufzunehmen. Diese könnte lauten: „Bei der Wahl werden zugleich (alternativ: in einem getrennten Wahlgang) Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung oder Amtsniederlegung eines ordentlichen Mitglieds des Mitwirkungsgremiums gewählt. Dabei legt die Zahl der erhaltenen Stimmen zugleich die Reihenfolge fest, in der die Ersatzmitglieder gewählt sind.“
Der Lehrerrat wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und eine Stellvertretung (§ 69 Absatz 1 Satz 6 SchulG).
Der Lehrerrat gibt sich eine Geschäftsordnung gemäß Erlass: „Empfehlung einer Geschäftsordnung für die Schulmitwirkungsgremien“ BASS 17-02 Nr. 1.
Dem Lehrerrat gehören mindestens drei, höchstens fünf Lehrkräfte oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 SchulG an. An Schulen mit nicht mehr als acht hauptamtlichen und hauptberuflichen Beschäftigten im vorgenannten Sinn kann die Anzahl der Mitglieder durch Beschluss der Lehrerkonferenz auf zwei vermindert werden (§ 69 Absatz 1 Satz 2 und 3 SchulG).
Scheidet ein Mitglied aus dem Lehrerrat aus, so tritt das Ersatzmitglied ein (§ 64 Absatz 2 Satz 3 SchulG). Dies gilt ebenfalls, wenn ein Mitglied sein Mandat niederlegt. Wenn durch die Mandatsniederlegung nicht mehr genügend Mitglieder vorhanden sind, wählt die Lehrerkonferenz unverzüglich einen neuen Lehrerrat für den Rest der Amtsperiode. In diesem Fall bleibt der bisherige Lehrerrat bis zur Konstituierung des neuen Lehrerates im Amt (§ 69 Absatz 7 SchulG).
Das Ersatzmitglied tritt auch ein, falls und so lange ein Mitglied zeitweise verhindert ist (§ 64 Absatz 2 Satz 4 SchulG).
Rechte und Pflichten des Lehrerrats und der Lehrerratsmitglieder
Die Schule stellt den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung (§ 62 Absatz 10 SchulG). Hierzu zählen neben dem üblichen Büromaterial nach Übernahme personalvertretungsrechtlicher Aufgaben insbesondere ein abschließbarer Schrank und ein Handkommentar zum Landespersonalvertretungsgesetz.
Die Kandidatur für den Lehrerrat ist freiwillig. Finden sich nicht ausreichend Freiwillige (Mindestzahlen vgl. Ziffer 2.5) und kann daher ein Lehrerrat nicht gebildet werden, nimmt der jeweilige bei den Schulaufsichtsbehörden gebildete örtliche Personalrat der Schulform die dem Lehrerrat zugewiesenen personalvertretungsrechtlichen Aufgaben wahr. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beteiligt in diesen Fällen den jeweiligen Personalrat beim Schulamt (Grundschulen) oder bei der Bezirksregierung (übrige Schulformen).
Die Tätigkeit im Lehrerrat gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte (§ 62 Absatz 6 Satz 2 SchulG), sie sind jedoch bei der Ausübung ihres Mandats nicht an Aufträge und Weisungen gebunden (§ 62 Absatz 5 Satz 1 SchulG). Das Amt kann jederzeit auch während der laufenden Amtsperiode niedergelegt werden (§ 69 Absatz 7 SchulG). In diesem Fall rückt dann gemäß § 64 Absatz 2 SchulG ein Ersatzmitglied nach.
Die Mitglieder des Lehrerrats sind in Angelegenheiten, die einzelne Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler oder Angehörige des nicht lehrenden Personals der Schule persönlich betreffen, zur Verschwiegenheit verpflichtet; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Amtszeit weiter (§ 62 Absatz 5 Satz 2 und 3 SchulG).
Mitglieder des Lehrerrats sollen unter Berücksichtigung der von ihnen wahrzunehmenden personalvertretungsrechtlichen Aufgaben (§ 69 Absatz 3 SchulG) von der Unterrichtsverpflichtung angemessen entlastet werden. Näheres regelt die Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 SchulG (§ 69 Absatz 6 Satz 1 und 2 SchulG).
Eine Entlastung kann im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden erfolgen. Über die Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter (§ 2 Absatz 5 VO zu § 93 Absatz 2 SchulG, BASS 11 – 11 Nr. 1).
Unabhängig hiervon empfiehlt es sich, die Sitzungstermine bei der Erstellung der Stundenpläne der Lehrerratsmitglieder zu berücksichtigen.
Den Mitgliedern des Lehrerrats ist die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen (§ 69 Absatz 6 Satz 3 SchulG).
Die Lehrerverbände und Lehrergewerkschaften bieten im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung personalvertretungsrechtliche Basisqualifizierungen sowie vertiefende Fortbildungen für Mitglieder der Lehrerräte an.
Im Rahmen der Basisqualifizierung werden insbesondere die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse des Lehrerrats sowie das Rollenverständnis im Verhältnis zur Schulleitung, zur Schulkonferenz, zum Lehrerkollegium, zur schulischen Steuergruppe, zum Personalrat, zur Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und zur Schwerbehindertenvertretung behandelt. Aufbauend auf die im Rahmen dieser Basisqualifizierung behandelten Themen besteht ein ergänzendes Fortbildungsangebot zur Vertiefung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten. Näheres regelt der Runderlass des MSB vom 4. März 2013 (BASS 20 – 22 Nr. 63).
Die Aufwendungen für die Fortbildung von Lehrerratsmitgliedern werden gemäß Nr. 6 des Erlasses aus den den Bezirksregierungen zugewiesenen Haushaltsmitteln für Lehrerfortbildung bestritten; das Fortbildungsbudget der Schulen wird dafür nicht eingesetzt.
Lehrerratsmitglieder, die nach dem Schulgesetz personalvertretungsrechtliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung (§ 69 Absatz 4 Satz 4 SchulG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 LPVG).
Beispiel:
Die personalvertretungsrechtliche Tätigkeit im Lehrerrat unterliegt nicht der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in einer dienstlichen Beurteilung. Eine bloße Benennung der Lehrerratstätigkeit im Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung ist möglich.
Beteiligung des Lehrerrats in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten
Mit der Delegation der Aufgaben von Dienstvorgesetzten auf die Ebene der Schulen gingen auch die hiermit einhergehenden personalvertretungsrechtlichen Aufgaben auf die einzelne Schule über. Diese Aufgaben werden durch den bei der jeweiligen Schule gebildeten Lehrerrat wahrgenommen (§ 69 Absatz 3 SchulG). Ein Verzicht auf diese Aufgaben - z.B. im Wege einer „Abgabe“ an den Personalrat - ist nicht möglich.
Ist dem Lehrerrat eine nach dem LPVG beteiligungspflichtige Aufgabe im Rahmen der Schulmitwirkung gesetzlich zugewiesen, bleibt dies auch nach Übertragung der Dienstvorgesetztenaufgaben auf die Schulleiterin oder den Schulleiter eine Aufgabe der Schulmitwirkung, z.B. Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 59 Absatz 6 Satz 4 SchulG. Im genannten Bespiel ist die Beteiligung des Lehrerrates auf die Beratung nach § 69 Absatz 2 SchulG beschränkt. Diese Beteiligung schließt eine weitere personalvertretungsrechtliche Beteiligung durch den Personalrat aus, auch wenn er nach LPVG weiterreichendere Mitbestimmungsrechte hätte.
Wichtig: Eine „Abgabe“ von Aufgaben an einen Personalrat ist nicht möglich.
Dienstvorgesetzte treffen die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten. Dazu zählen insbesondere Entscheidungen über Einstellung, Beförderung, Versetzung und Zurruhesetzung. Für die Beamtinnen und Beamten des Landes ist die oberste Dienstbehörde (= das Ministerium) dienstvorgesetzte Stelle, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist (§ 2 Absatz 2 bis 4 LBG). Von dieser Delegationsmöglichkeit hat das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen mit der ZustVO Schule (BASS 10-32 Nr. 44) Gebrauch gemacht.
Danach sind Dienstvorgesetzte der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen die Schulämter oder die oberen Schulaufsichtsbehörden (Bezirksregierungen), soweit nicht den Schulleiterinnen und Schulleitern Aufgaben von Dienstvorgesetzten übertragen wurden.
Dienstvorgesetztenaufgaben werden sowohl durch das Schulgesetz als auch unmittelbar durch Rechtsverordnung auf die Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen.
Für eine unmittelbare schulgesetzliche Übertragung sind beispielhaft zu nennen:
- die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in den gesetzlich bestimmten Fällen (§ 59 Absatz 4 Satz 2 SchulG),
- die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen (§ 59 Absatz 6 Satz 4 SchulG) und
- die Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (§ 59 Absatz 6 Satz 4 SchulG).
Darüber hinaus wurden Schulleiterinnen und Schulleitern folgende Aufgaben von Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen durch Rechtsverordnung übertragen [für Beamtinnen und Beamte: § 4 ZuStVO Schule (BASS 10-32 Nr. 44); RdErl. v. 23.08.2018, für Tarifbeschäftigte: RdErl. v. 09.11.2018 (BASS 10-32 Nr. 32)]:
| Obligatorischer Katalog | |
| Beamtinnen u. Beamte | Tarifbeschäftigte |
| 1. Auswahl für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe; | 1. Auswahl für die Übernahme in befristete und unbefristete Beschäftigungsverhältnisse; |
| 2. Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Landesbeamtengesetz über die Tätigkeit an der Schule; | 2. Erteilung eines Zeugnisses (§ 35 TV-L); |
| 3. Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit; | 3. Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit; |
| 4. Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 25, 26, 28, 29 und 33 Abs. 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW | 4. Entscheidung über Anträge auf Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung (§ 28 und § 29 TV‑L) in Anwendung der für vergleichbare Beamte geltenden Bestimmungen sowie Dienstbefreiung zum Stillen nach § 7 Mutterschutzgesetz |
| 5. Dienstbefreiung zum Stillen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW | 5. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen im Inland sowie in die Beneluxstaaten und Dienstreisen im Rahmen von Schulfahrten; |
| 6. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen im Inland sowie in die Beneluxstaaten und Dienstreisen im Rahmen von Schulfahrten; | 6. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Auflösungsvertrag (§ 33 Abs. 1 TV-L) oder eigene Kündigung durch die Tarifbeschäftigten; |
7. Abnahme des Diensteids gemäß § 46 des Landesbeamtengesetzes 8. Befreiung von Amtshandlungen gem. § 47 Abs. 1 Landesbeamtengesetz 9. Aufforderung zur Herausgabe amtlicher Unterlagen gem. § 37 Abs. 6 Beamtenstatusgesetz 10. Entlassung auf eigenen Antrag; | |
Im Einvernehmen mit der Schulkonferenz können die Schulleiterinnen und Schulleiter zusätzlich sowohl die Übertragung als auch die Entbindung folgender Aufgaben beantragen:
| Fakultativer Katalog | |
| Beamtinnen u. Beamte | Tarifbeschäftigte |
| 1. Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung); | 1. Einstellung mit Ausnahme der Eingruppierung und Stufenzuordnung. |
| 2. Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit. | |
Nicht aus allen Dienstvorgesetztenaufgaben folgen auch personalvertretungsrechtliche Aufgaben für den Lehrerrat. So unterliegt z.B. die Erstellung dienstlicher Beurteilungen (siehe Ziffer 4.2) keiner förmlichen Beteiligung.
Folgende personalvertretungsrechtliche Aufgaben werden von den Lehrerräten wahrgenommen:
Anhörung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Beendigungs-/Aufhebungsvertrag (§ 74 Absatz 2 LPVG)
Der Lehrerrat ist vor Abschluss von Beendigungs-/Aufhebungsverträgen anzuhören. Ein ohne Beteiligung des Lehrerrats geschlossener Beendigungsvertrag ist unwirksam. Vor einer Stellungnahme kann der Lehrerrat die betroffene Lehrkraft anhören. Will der Lehrerrat Einwände erheben, gibt er diese binnen einer Woche schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Kenntnis. In diesem Fall hat er der betroffenen Lehrkraft eine Abschrift seiner Stellungnahme zuzuleiten.
Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sind (§ 72 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG)
Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, können Lehrkräfte verpflichtet werden, über ihre Pflichtstunden hinaus Unterricht als Mehrarbeit zu erteilen [§ 61 LBG in Verbindung mit § 13 Absatz 5 der Allgemeinen Dienstordnung (BASS 21-02 Nr. 4), RdErl. des Kultusministeriums vom 11.6.1979 (BASS 21-22 Nr. 21)]. Schwerbehinderte Lehrkräfte werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt (§ 207 SGB IX).
Für das Vorliegen eines Beteiligungstatbestandes muss zunächst tatsächlich „Mehrarbeit“ vorliegen. Es handelt sich dabei um einen Verwaltungsakt, der zu unterscheiden ist von der bloßen Anordnung von Arbeit, die durch innerdienstliche Weisung erfolgt und ggf. in Dienstplänen näher konkretisiert wird. Aus einem Stundenplan sich evtl. ergebende Mehrstunden genügen diesen Anforderungen nicht. Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit muss grundsätzlich schriftlich erfolgen.
Mehrarbeit stellt einen Ausnahmetatbestand dar. Es ist jeweils durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt, ausnahmsweise und kurzfristig Mehrarbeit zwingend erforderlich ist und wem sie auferlegt werden soll. Außerdem ist bereits bei der Anordnung von Mehrarbeit zu prüfen, ob diese vorrangig durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann oder ob die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung erfolgt. Alle diese Gesichtspunkte sind einem Dienst- bzw. Stundenplan oder Unterrichtsverteilungsplan nicht zu entnehmen.
Die Anordnung von Mehrarbeit unterliegt nur dann der Mitbestimmung durch den Lehrerrat, wenn sie vorauszusehen ist. Von dem Mitbestimmungsrecht nicht erfasst werden danach die Fälle, in denen zwischen der Erkenntnis, dass Mehrarbeit notwendig wird, und ihrer konkreten Anordnung so wenig Zeit verbleibt, dass das Mitbestimmungsverfahren nicht mehr durchgeführt werden kann. Entscheidend ist also, ob der Einsatz der Lehrkräfte vorher planbar ist oder ob kurzfristig reagiert werden muss. Vorhersehbar ist Mehrarbeit z.B., wenn der Unterrichtsbedarf mit den planmäßig vorhandenen Lehrkräften nicht erfüllt werden kann (bei längerfristigen Erkrankungen, Schwangerschaften, Freistellungen etc.) und eine Personalreserve nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht.
Auswahl für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie für die Übernahme in befristete und unbefristete Beschäftigungsverhältnisse
Zwar zählt auch die Auswahl für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie für die Übernahme in befristete und unbefristete Beschäftigungsverhältnisse für die Schulleiterinnen und Schulleiter zu den obligatorischen Aufgaben. Hierunter fällt insbesondere die Leitung der Auswahlkommission. Für den Lehrerrat erwachsen hieraus jedoch keine personalvertretungsrechtlichen Aufgaben. An den Auswahlgesprächen nimmt ein Mitglied des zuständigen Personalrats teil (§ 65 Absatz 2 LPVG). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht bei dem späteren Einstellungsvorgang sachgerecht wahrnehmen kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Schulleiterinnen und Schulleiter zusätzlich die Übertragung des fakultativen Aufgabenkatalogs beantragt haben (siehe Ziffer 4.4).
Folgende personalvertretungsrechtliche Aufgaben werden von den Lehrerräten zusätzlich wahrgenommen, wenn auch die fakultativen Dienstvorgesetztenaufgaben auf die Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen wurden:
Teilnahme an Auswahlgesprächen ohne Stimmrecht (§ 65 Absatz 2 LPVG und Grundlagenerlass Lehrereinstellung)
Einem Mitglied des Lehrerrats ist die Gelegenheit zur Teilnahme an Auswahlgesprächen zu geben. Hierzu ist dem Lehrerrat der Gesprächstermin durch die Schulleiterin oder den Schulleiter rechtzeitig bekanntzugeben. Der Lehrerrat entscheidet durch Beschluss, welches Mitglied an dem Auswahlgespräch teilnimmt. Hierbei ist sicherzustellen, dass das von der Lehrerkonferenz gewählte (stimmberechtigte) Mitglied der Auswahlkommission nicht gleichzeitig als Mitglied des Lehrerrats an dem Auswahlgespräch teilnimmt. Das Lehrerratsmitglied achtet während des Gesprächs insbesondere auf die Gleichbehandlung aller Bewerberinnen und Bewerber sowie auf die Nachvollziehbarkeit der Auswahlentscheidung. Es hat selbst kein Stimmrecht in der Auswahlkommission.
Mitbestimmung bei der Einstellung von Lehrkräften (§ 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LPVG)
Der Lehrerrat ist bei sämtlichen Einstellungen von Lehrkräften zu beteiligen; dies gilt unabhängig von der Beschäftigungsdauer (befristet oder unbefristet) und der Rechtsstellung der Betroffenen (Beamtinnen/Beamte oder Tarifbeschäftigte).
Nach Abschluss der Auswahlgespräche ist der Lehrerrat durch die Schulleiterin oder den Schulleiter um Zustimmung zu der Auswahlentscheidung zu bitten. Der Lehrerrat muss hierfür den gleichen Informationsstand haben wie die Schulleiterin oder der Schulleiter. Zu diesem Zweck hat die Schulleiterin oder der Schulleiter dem Lehrerrat auf Verlangen Einsicht in die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber zu gewähren. Das Lehrerratsmitglied, das an den Auswahlgesprächen teilgenommen hat, berichtet hierüber dem Gremium. Der Lehrerrat entscheidet dann durch Beschluss, ob er der Auswahlentscheidung zustimmt oder nicht.
Die Zuständigkeit für die Eingruppierung und Stufenzuordnung von Tarifbeschäftigten, sowie der Erstfestsetzung der Erfahrungsstufen von Beamtinnen und Beamten liegt bei der Schulaufsicht. Diese beteiligt hierzu den dort gebildeten Personalrat der jeweiligen Schulform. Eine Befassung des Lehrerrats mit dieser Frage erfolgt nicht.
Mitbestimmung bei der Befristung von Arbeitsverträgen (§ 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LPVG)
In den Fällen der befristeten Einstellung von Tarifbeschäftigten steht dem Lehrerrat neben der Mitbestimmung bei der Einstellung ein eigenständiges, zusätzliches Mitbestimmungsrecht zu der Frage der Befristung zu.
- Das Schulgesetz ermächtigt die Schulleiterin oder den Schulleiter weiterhin, auch unabhängig von der Übertragung des fakultativen Aufgabenkataloges durch die ZustVO Schule, im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der der Schule zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel befristete Arbeitsverträge zur Sicherung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung besonderer pädagogischer Aufgaben abzuschließen (§ 57 Absatz 5 SchulG). In diesen Fällen tritt der Lehrerrat ebenfalls, wie unter Ziffer 4.4 beschrieben, an die Stelle des Personalrats und ist entsprechend zu beteiligen.
- Unabhängig von der Beteiligung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten hat der Lehrerrat in Bezug auf die der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragenen Dienstvorgesetztenaufgaben „allgemeine“ Aufgaben bzw. Beteiligungsrechte (§§ 62 – 65 LPVG).
Für die Beteiligung des Lehrerrats in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten gelten nach § 69 Absatz 4 SchulG die §§ 62 bis 77 LPVG entsprechend.
Im Folgenden sind die wesentlichen Abläufe eines Mitbestimmungsverfahrens dargestellt (vgl. § 66 LPVG):
Einleitung der Beteiligung
Beabsichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme durchzuführen, unterrichtet sie oder er den Lehrerrat hiervon und beantragt seine Zustimmung. Im Fall der Verhinderung der Schulleiterin oder des Schulleiters übernimmt die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter, bei deren oder dessen Verhinderung ein anderes Mitglied der Schulleitung diese Aufgabe (§ 60 Absatz 2 SchulG).
Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die Beweislast dafür, dass sie oder er den Lehrerrat ordnungsgemäß über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet hat. Eine unvollständige Unterrichtung hat zur Folge, dass die Äußerungsfrist des Lehrerrats nicht bzw. erst bei Nach-Information in Gang gesetzt wird.
Der Lehrerrat kann verlangen, dass die beabsichtigte Maßnahme begründet wird; außer in Personalangelegenheiten kann auch eine schriftliche Begründung verlangt werden.
- Die Regelung des Schulmitwirkungsrechts, wonach in allen Angelegenheiten der Schule eine begründete schriftliche Antwort verlangt werden kann (§ 62 Absatz 4 SchulG), gilt folglich in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten nicht.
Beschluss des Lehrerrats
Der Beschluss des Lehrerrats über die beantragte Zustimmung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Für den Lehrerrat handelt hierbei die vorsitzende Person oder im Verhinderungsfall deren Stellvertretung. In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Frist auf eine Woche abkürzen.
Sofern der Lehrerrat beabsichtigt, der Maßnahme nicht zuzustimmen, ist die Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter innerhalb von zwei Wochen zu erörtern. Die Frist kann im Einvernehmen zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und dem Lehrerrat verlängert werden. In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter verlangen, dass die Erörterung innerhalb einer Frist von einer Woche durchzuführen ist. In den Fällen einer Erörterung beginnt die Frist zur Mitteilung des Beschlusses des Lehrerrats mit dem Tag der Erörterung.
Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme durch den Lehrerrat
Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Lehrerrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert.
Der Lehrerrat darf seine Zustimmung nicht aus jedem beliebigen Grund verweigern. Es ist vielmehr erforderlich, dass die angeführten Ablehnungsgründe einen inhaltlichen Bezug zu der beabsichtigten Maßnahme und zu dem maßgeblichen Mitbestimmungsrecht aufweisen. Die Ablehnung aus einem anderen Grund führt jedoch - anders als bei Personalräten - nicht dazu, dass die Maßnahme als gebilligt gilt.
Verfahren bei fehlgeschlagener Einigung
Stimmt der Lehrerrat einer Maßnahme zu, ist das Beteiligungsverfahren beendet und die Maßnahme kann durchgeführt werden.
Kommt eine Einigung nicht zustande und hält die Schulleiterin oder der Schulleiter an der Maßnahme fest, legt sie oder er (nicht der Lehrerrat!) diese unabhängig von der Beachtlichkeit der Ablehnungsgründe des Lehrerrats der jeweils nach § 89 Absatz 1 in Verbindung mit § 92 Satz 1 Nummer 2 LPVG durch Rechtsverordnung bestimmten Dienststelle zur Durchführung eines Beteiligungsverfahrens vor (§ 69 Absatz 4 Satz 2 SchulG). Dies sind bei dienstrechtlichen Maßnahmen für die Schulform Grundschule die Schulämter, im Übrigen die Bezirksregierungen (§ 2 der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer BASS 21-31 Nr. 2). Dort wird dann das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren mit dem jeweils zuständigen Personalrat geführt.
Bei Bedarf wird der zuständige Personalrat auf den Lehrerrat zukommen, um nähere Hintergründe zu erfahren. Die durch den Personalrat einzuhaltenden Fristen werden hierdurch nicht verlängert. Der Lehrerrat ist berechtigt, dem Personalrat Auskunft zu erteilen.
Im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 69 Absatz 4 SchulG in Verbindung mit § 72 LPVG kann der Lehrerrat Maßnahmen bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter beantragen, die die Beschäftigten der Schule insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Dieses Initiativrecht besteht mit wenigen Ausnahmen bei allen Mitbestimmungstatbeständen des § 72 LPVG.
Für Lehrerräte an Schulen, deren Schulleiterinnen oder Schulleiter lediglich die obligatorischen Dienstvorgesetztenaufgaben wahrnehmen, besteht kein Anwendungsfall für ein Initiativrecht.
Lehrerräte an Schulen, deren Schulleiterinnen oder Schulleiter im Rahmen der fakultativen Aufgaben auch für Einstellungen zuständig sind, können insofern jedoch ein Initiativrecht ausüben:
Der Lehrerrat hat die Einstellung der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Die Entscheidung über den Vorschlag ist dem Lehrerrat von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Zugang des Vorschlags innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter beabsichtigt, dem Vorschlag des Lehrerrats nicht zu entsprechen, muss sie oder er dies dem Lehrerrat innerhalb dieser Frist mitteilen; diese Mitteilung macht eine Erörterung erforderlich (siehe Ziffer 4.6 b). In den Fällen einer Erörterung beginnt die Frist zur Mitteilung der Entscheidung der Schule mit dem Tag der Erörterung. Eine Ablehnung des Vorschlags des Lehrerrats ist zu begründen.
Kommt eine Einigung über die vom Lehrerrat beantragte Einstellung nicht zustande oder trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der gesetzlichen Fristen keine Entscheidung, so kann der Lehrerrat die Maßnahme der bei der jeweils nach § 89 Absatz 1 in Verbindung mit § 92 Satz 1 Nummer 2 LPVG durch Rechtsverordnung bestimmten Dienststelle gebildeten Personalvertretung zur Durchführung eines Beteiligungsverfahrens vorlegen (§ 69 Absatz 4 Satz 3 SchulG).
Sonstige Verfahrensvorschriften für den Lehrerrat
Für die Beschlussfassung des Lehrerrats in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten findet § 33 LPVG entsprechend Anwendung (§ 69 Absatz 4 Satz 4 SchulG).
Hiernach werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- § 63 Absatz 4 Satz 3 SchulG, wonach bei der Beschlussfassung in Angelegenheiten der Schulmitwirkung bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag gibt, gilt für die personalvertretungsrechtliche Beschlussfassung nicht.
Der Lehrerrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; (nur) bei Verhinderung eines Mitglieds ist die Stellvertretung durch Ersatzmitglieder zulässig.
Teilt der Lehrerrat in personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahren aufgrund andauernder Beschlussunfähigkeit der Schulleiterin oder dem Schulleiter nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen einen Beschluss mit, so gilt die Maßnahme als von ihm gebilligt (§ 66 Absatz 2 Satz 5 LPVG).
Gemäß § 69 Absatz 4 Satz 4 SchulG findet für die Niederschrift der Sitzungen des Lehrerrats in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten § 37 LPVG entsprechend Anwendung.
Hiernach ist über jede Verhandlung eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen und dem Lehrerrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich alle Teilnehmenden eigenhändig einzutragen haben.
Hat die Schulleiterin oder der Schulleiter an der Sitzung teilgenommen, so ist ihr oder ihm der entsprechende Teil der Niederschrift in Abschrift zuzuleiten. Das gleiche gilt für die Schwerbehindertenvertretung und Beauftragte von Gewerkschaften, die an der Sitzung teilgenommen haben. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben und der Niederschrift beizufügen.
Verhältnis zu anderen Gremien/Funktionsträgern
Der Personalrat ist die Vertretung der Beschäftigten einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung und ist – soweit im Einzelfall gesetzlich vorgesehen – an deren Entscheidungen in personellen, sozialen, organisatorischen und einer Reihe anderer Angelegenheiten beteiligt.
Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte werden nicht an den Schulen selbst, sondern je nach Schulform bei den Schulämtern bzw. bei den Bezirksregierungen örtliche Personalräte gebildet.
Nach der Übertragung von Dienstvorgesetztenaufgaben auf die Schulleiterinnen und Schulleiter nimmt der Lehrerrat insoweit die hierauf bezogenen personalvertretungsrechtlichen Aufgaben wahr (§ 69 Absatz 3 Satz 3 SchulG). Die Personalräte sind weiterhin bei beteiligungspflichtigen Maßnahmen der Schulaufsicht und in den Fällen, in denen auf Schulebene keine Einigung erzielt worden ist, zuständig.
Die bei der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde gebildete Schwerbehindertenvertretung bleibt auch nach der Übertragung von weiteren Dienstvorgesetztenaufgaben auf die Schulleiterin oder den Schulleiter Ansprechpartner für Schulleitung und Lehrerrat. Eine zusätzliche Schwerbehindertenvertretung an der Schule wird nicht gewählt.
Für Lehrkräfte an Grundschulen bestehen örtliche Schwerbehindertenvertretungen bei den Schulämtern.
Für Lehrkräfte an Förderschulen und Klinikschulen sowie an Hauptschulen sind die Zuständigkeiten geteilt: Soweit es sich um beteiligungspflichtige Maßnahmen der Fachaufsicht handelt, sind die Schwerbehindertenvertretungen bei den Schulämtern zuständig; für beteiligungspflichtige dienstrechtliche Maßnahmen, d.h. auch solche im Rahmen der Ausübung der erweiterten Dienstvorgesetztenaufgaben, die Schwerbehindertenvertretungen bei den Bezirksregierungen. Bei entscheidungsvorbereitenden Tätigkeiten der Schulämter in dienstrechtlichen Angelegenheiten können die dort gebildeten Schwerbehindertenvertretungen beratend hinzugezogen werden. Dies ersetzt jedoch nicht die förmliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung auf Bezirksebene zu der dort zu treffenden abschließenden Entscheidung.
Für die übrigen Schulformen sind die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen bei den Bezirksregierungen angesiedelt.
Personalmaßnahmen im Zusammenhang mit der Übertragung von Dienstvorgesetztenaufgaben auf die Schulleiterinnen und Schulleiter sind beteiligungspflichtige Maßnahmen im Sinne des § 178 SGB IX. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Schwerbehindertenvertretung in allen diesen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Lehrkräfte als Einzelne oder als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.
Aus der Tätigkeit der Lehrerräte in diesen Angelegenheiten ergeben sich bei der Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung folgende Anforderungen:
- Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Beschäftigter.
- Einladung der Schwerbehindertenvertretung zu den Sitzungen des Lehrerrats und Mitteilung der Tagesordnung, sofern eine Befassung mit personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten vorgesehen ist. Die Schwerbehindertenvertretung entscheidet im Einzelfall über ihre Teilnahme. Hierbei hat sie zu berücksichtigen, ob die Belange schwerbehinderter Beschäftigter berührt sind.
- Zulassung von Beiträgen und Anträgen der Schwerbehindertenvertretung zu (personalvertretungsrechtlichen) Tagesordnungspunkten auf den Sitzungen.
- Berücksichtigung der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung bei entsprechenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussfassungen.
- Aushändigung des Protokolls der Sitzung, sofern eine Befassung mit personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten erfolgt ist.
Darüber hinaus ist der Schwerbehindertenvertretung die Gelegenheit zu geben, an den Gemeinschaftlichen Besprechungen von Schulleiterin oder Schulleiter und Lehrerrat teilzunehmen. An sonstigen Besprechungen aus aktuellem Anlass soll ihr Gelegenheit zur Teilnahme gegeben werden.
Daneben können sich insbesondere bei der Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Beschäftigter weitere Sachverhalte ergeben, bei welchen eine enge Zusammenarbeit von Lehrerrat und Schwerbehindertenvertretung geboten ist.
Soweit Dienstvorgesetztenentscheidungen an der Schule getroffen werden, nimmt die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen die Beteiligungsaufgaben der Gleichstellungsbeauftragten wahr (§ 59 Absatz 5 Satz 2 SchulG). Sie ist in dieser Funktion „Angehörige der Verwaltung der Dienststelle“ (§ 16 LGG). Anders gesagt: Die Tätigkeit der Ansprechpartnerin ist zwar frauenparteilich, aber – im Gegensatz zur Interessensvertretung von Lehrerräten – nicht als Gegenpart der Leitung, sondern beratend und mitgestaltend in der Entscheidungsvorbereitung und -durchführung. Eine Mitgliedschaft der Ansprechpartnerin im Lehrerrat ist daher nicht möglich (vgl. § 16 Absatz 1 Satz 4 LGG NRW).
„Beteiligung der Ansprechpartnerin“ bedeutet die frühzeitige Information über eine beabsichtigte Personalmaßnahme – d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem noch Gestaltungsmöglichkeit besteht – und Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Regel muss dies vor der Beteiligung des Lehrerrats geschehen (§ 18 Absatz. 2 Satz 3 LGG). Falls an einer Schule keine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen bestellt ist, muss die zuständige Gleichstellungsbeauftragte der unteren oder oberen Schulaufsicht die Beteiligungsaufgaben wahrnehmen.
Weitere Aufgaben des Lehrerrats
Der Lehrerrat tritt mindestens einmal pro Schulhalbjahr zu einer Gemeinschaftlichen Besprechung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zusammen (§ 69 Absatz 4 SchulG in Verbindung mit §§ 63, 85 Absatz. 4 LPVG). Diese allgemeine Aussprache dient der Verwirklichung der vertrauensvollen Zusammenarbeit und besteht zusätzlich zu den Informationsrechten des Lehrerrats im Rahmen der Schulmitwirkung (§ 69 Absatz 2 SchulG). In ihr können alle Vorgänge, die die Lehrkräfte der Schule wesentlich berühren, behandelt werden.
Es gibt keine gesetzlichen Formvorschriften für die Einladung zu der Gemeinschaftlichen Besprechung. Die Initiative zur Zusammenkunft kann sowohl von der Schulleiterin oder dem Schulleiter als auch vom Lehrerrat ausgehen. Eine gesetzliche Vorschrift über den Vorsitz in der Gemeinschaftlichen Besprechung existiert ebenfalls nicht; es ist z.B. denkbar, dass Schulleiterin oder Schulleiter und Lehrerrat in der Leitung abwechseln.
Grundsätzlich nehmen die Schulleiterin oder der Schulleiter und der gesamte Lehrerrat an der Gemeinschaftlichen Besprechung teil. Es ist nicht zulässig, dass der Lehrerrat ein einzelnes Mitglied beauftragt, stellvertretend für den Lehrerrat teilzunehmen.
Die Gemeinschaftliche Besprechung ist keine Sitzung des Lehrerrats. Insofern besteht keine Verpflichtung, hierüber eine Niederschrift anzufertigen; es kann sich zum Zweck der Dokumentation jedoch anbieten, die Gesprächsergebnisse schriftlich festzuhalten.
Einmal im Schuljahr hat der Lehrerrat in der Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit zu berichten (§ 69 Absatz 5 SchulG).
Der Tätigkeitsbericht ist – zumindest in seinen Grundzügen – vom gesamten Lehrerrat zu beschließen. Er wird von der oder dem Vorsitzenden des Lehrerrats in der Lehrerkonferenz vorgetragen. Sollen sich weitere Lehrerratsmitglieder an der Berichterstattung beteiligen, legt der Lehrerrat dies vorher durch Beschluss fest.
In der Regel wird sich an den Tätigkeitsbericht eine Aussprache anschließen. Hieran können sich alle Mitglieder des Lehrerrats und der Lehrerkonferenz beteiligen.
Sonstige Hinweise
Alle Interessierten, die sich noch eingehender mit der Thematik befassen möchten, finden eine Vielzahl von Rechtsvorschriften und Informationen zu Fragen der Eigenverantwortung von Schulen hier bei uns im Bildungsportal. Eine umfassende Informationsquelle ist auch die „Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen“ (BASS).