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Fragen und Antworten zu nebenberuflichen Lehrkräften am Berufskolleg

Hier finden Sie Hinweise zum konkreten Lehrkräftebedarf in den Bildungsgängen der Berufsschule vor Ort, zu möglichem Stundenumfang, zur nötigen Qualifikation, zur Vertragsgestaltung und Bezahlung sowie zu Ansprechpersonen in den Bezirksregierungen.

Aktuell besteht in den Berufskollegs ein hoher Lehrkräftebedarf in den Fächern Maschinenbau-, Elektro- und Kfz-Technik.

Deshalb möchte das Ministerium für Schule und Bildung in Abstimmung mit den Spitzenorganisationen der Wirtschaft, technischen Fachkräften (Ingenieurinnen und Ingenieure) aus der Wirtschaft mit Universitäts- und Fachhochschulabschluss die Möglichkeit eröffnen zu prüfen, inwieweit sie sich für eine nebenberufliche Lehrtätigkeit im Berufskolleg zur Verfügung stellen können.

Ansprechpersonen finden Sie in den Bezirksregierungen, die für die Berufskollegs zuständig sind.

Bezirksregierung Arnsberg:

Herr Karsten Mielke

(Tel. 02931 82 3141)     

Karsten.mielke[at]bra.nrw.de (Karsten[dot]mielke[at]bra[dot]nrw[dot]de) 

Herr LRD Frank Nölke

(Tel. 02931 82 3321)

frank.noelke[at]bra.nrw.de (frank[dot]noelke[at]bra[dot]nrw[dot]de)

 

Bezirksregierung Köln:

Frau Sylvia Wimmershoff

(Tel. 0221 / 147 - 2525)         

sylvia.wimmershoff[at]brk.nrw.de (sylvia[dot]wimmershoff[at]brk[dot]nrw[dot]de)

Katrin Winhauer 

(Tel. 0 221 147 2922)

katrin.winhauer[at]bezreg-koeln.nrw.de (katrin[dot]winhauer[at]bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de)

 

 

Bezirksregierung Münster:

Herr Herr Frank Wolter

(Tel. 0251 411 4503)      

frank.wolter[at]bezreg-muenster.nrw.de (frank[dot]wolter[at]bezreg-muenster[dot]nrw[dot]de)

Herr Julius Senkel

Dezernat 47

(Tel. 0251 411 3690)

julius.senkel[at]bezreg-muenster.nrw.de (julius[dot]senkel[at]bezreg-muenster[dot]nrw[dot]de)

Herr Fabian Schröder

Dezernat 47

(Tel. 0251  411 3251)

Fabian.schroeder[at]bezreg-muenster.nrw.de (Fabian[dot]schroeder[at]bezreg-muenster[dot]nrw[dot]de)

 

Bezirksregierung Düsseldorf:       

Herr Stefan Kwasniewski

Dezernat 45

(Tel. 0211 475 3813)

stefan.kwasniewski[at]brd.nrw.de (stefan[dot]kwasniewski[at]brd[dot]nrw[dot]de)

Zentrale Beratungsstelle

Frau Nellie Jöcken

nellie.joecken[at]brd.nrw.de (nellie[dot]joecken[at]brd[dot]nrw[dot]de)

(Tel.: 0211 475 - 1475)

 

 

Bezirksregierung Detmold:

Dezernat 45

Herr Matthias Keiser

(Tel. 05231 714501)

matthias.keiser[at]brdt.nrw.de (matthias[dot]keiser[at]brdt[dot]nrw[dot]de)

Frau Yvonne Mettenborg

Dezernat 47 – Berufskollegs

(Tel. 05231 714775)

helga.volkmer[at]bezreg-detmold.nrw.de (Yvonne[dot]mettenborg[at]bezreg-detmold[dot]nrw[dot]de)

Ob und in welchem Umfang die Berufskollegs in der für Sie in Betracht kommenden Region, einen Bedarf in dem für Sie relevanten Unterrichtsfach haben, können Sie bei der zuständigen Bezirksregierung erfragen (vgl. die unter Punkte 2 genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner).

Angesprochen mit diesem Angebot werden Absolventen von Hochschulen (Fachhochschulen, Universitäten), die in den ausgewählten technischen Fächern/Fachrichtungen ein Studium absolviert haben und in einem bestimmten Zeitkontingent sich als Lehrkräfte in die Ausbildung junger Menschen an Berufskollegs einbringen möchten.

Erkundigen Sie sich dazu am besten direkt bei der für die Berufskollegs zuständigen Stelle in der Bezirksregierung! (zuständig sind die unter Punkt 2 genannten Ansprechpersonen).

Die Beschäftigung im Landesdienst erfolgt auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages als „Lehrkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis“. Es gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

Der Beschäftigungsumfang ist bedarfsabhängig und kann flexibel je nach den individuellen Möglichkeiten vereinbart werden. Er hängt zum einen von der konkreten Bedarfssituation der einzelnen Schulen ab und zum anderen von den Möglichkeiten der einzelnen zukünftigen Lehrkräfte, den Unterricht in dem dafür vorgesehenen Zeitfenster erteilen zu können.

Die Dauer richtet sich ebenfalls nach dem konkreten Bedarf der Schule und den individuellen Möglichkeiten der nebenberuflichen Lehrkraft. Denkbar sind sowohl befristete als auch unbefristete Beschäftigungsverhältnisse, die regelmäßig als Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse gestaltet werden. Ein Mindest- oder Höchststundendauer ist nicht vorgegeben.

Bemessungsfaktor für den Beschäftigungsumfang ist die wöchentlich regelmäßig zu erteilende Pflichtstundenzahl. Sie beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung derzeit 25,5 Unterrichtsstunden. Sie ist letztlich die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Bezüge bei Teilzeitbeschäftigung.

Die Arbeitszeit der Lehrkräfte besteht nicht nur aus dem messbaren Faktor der Pflichtstunden (Unterrichtserteilung). Hinzu kommt - ohne besonders erfasst zu werden - die benötigte Zeit für die Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen, Besprechungen mit Kolleginnen und Kollegen, ggf. Gespräche mit Ausbildern, Eltern, Schülerinnen und Schülern, Teilnahme an Konferenzen etc.

Die Verdiensthöhe ist abhängig vom Beschäftigungsumfang und vom Ausbildungsniveau (abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium, Fachhochschulstudium). Näheres ergibt sich aus der gesondert herunterzuladenden Anlage „Ermittlung des Entgelts“. Für die Berechnung und Überweisung ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung zuständig.

Bezogen auf eine Unterrichtsstunde beträgt der Stundensatz – je nach den individuellen Verhältnissen – zwischen 27,00 und 35,00 Euro (brutto).

In der Regel wird für die Zweitbeschäftigung eine zweite Steuerkarte benötigt. Für Zweitbeschäftigungen im öffentlichen Dienst gibt es keine Sonderregelungen im Steuerrecht.

Sie sollten Ihren Arbeitgeber entsprechend informieren und ggf. überlegen, wie zeitliche Abstimmungen getroffen werden können.

Ja, es besteht Unfallschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ja. Grundsätzlich gilt, dass nach Erreichen der Regelaltersgrenze unbegrenzt hinzuverdient werden darf. Bei Bezug einer Altersrente vor Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze gelten allerdings besondere Regelungen. Ein monatlicher Hinzuverdienst bis 450 € wirkt sich generell nicht mindernd auf die Rente aus. Im Übrigen enthalten die Anlagen zum Rentenbescheid Hinweise zur Hinzuverdienstgrenze. Bei darüber hinausgehendem Beratungsbedarf stehen die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung.