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Eine Schülerin mit Maske und Tornister steht in der Schule

Lolli-Test 2.0 startet

Der bestmögliche Schutz vor einer Corona-Infektion ist und bleibt das Ziel der Landesregierung. An Grund- und Förderschulen wird die Landesregierung daher das Lolli-Testverfahren unserer Schülerinnen und Schüler vereinfachen und beschleunigen und damit das Schulleben noch sicherer gestalten.

[Schule NRW 12-21]

Das Schulministerium vereinfacht das Lolli-Testverfahren an Grund- und Förderschulen sowie an Schulen mit Primarstufe: Statt nur einer werden ab Anfang Januar die Schülerinnen und Schüler morgens künftig zwei Lolli-Test-Proben abgeben. Eine dieser Proben wird dann im Labor wie bisher als sogenannter Pool-Test auf PCR-Basis überprüft. Fällt dieser Pool-Test negativ aus, können alle Schülerinnen und Schüler am nächsten Tag wie sonst auch in die Schule gehen. Die zweite Speichelprobe, die sogenannte „Rückstellprobe“, kommt nur dann zur Auswertung, falls der Pool-Test ein positives Ergebnis aufweist. In diesem Fall können im Labor dann unmittelbar im Anschluss an die Pooltestung noch am selben Tag die Rückstellproben der betroffenen Schülerinnen und Schüler individuell ausgewertet werden. So können infizierte Schülerinnen und Schüler noch zügiger erkannt werden.

Bei einer positiven Pooltestung dürfen die betroffenen Schülerinnen und Schüler erst wieder in die Schule gehen, wenn sie einen negativen PCR-Test vorlegen können. Weil die Schülerinnen und Schüler künftig eine Rückstellprobe an die Labore abgeben, wird die Zeit bis zur Auswertung der Einzelproben zukünftig deutlich reduziert. Eine notwendige Pool-Auflösung führt dann in der Regel nicht mehr dazu, dass Schülerinnen und Schüler Unterricht versäumen.

 

Ablauf

So werden die Lolli-Tests 2.0 ab dem 10. Januar 2022 durchgeführt:

An den wöchentlich zwei Test-Tagen, je nach Schule Montag und Mittwoch beziehungsweise Dienstag und Donnerstag, geben alle Schülerinnen und Schüler morgens zwei Speichelproben ab. Dazu lutschen sie nacheinander jeweils etwa 30 Sekunden lang auf einem wattierten Abstrichtupfer („Lolli“). Der eine Teil der Lollis aller Schülerinnen und Schüler einer Lerngruppe wird von der anwesenden Lehrkraft in einem Sammelgefäß („Pool“) zusammengeführt. Der „zweite Lolli“ – die sogenannte Rückstellprobe -  wird einzeln verpackt und namentlich gekennzeichnet. Beide Proben werden dann von der Schule ans Labor geschickt, wo zunächst der Pool-Test überprüft wird.

Ist der Pool negativ, so wird weiter nichts veranlasst. Alle Schülerinnen und Schüler dürfen am nächsten Tag wieder in die Schule, ihre Rückstellproben werden vom Labor entsorgt. Weist der Pool-Test jedoch ein positives Ergebnis auf, so werden die dazugehörigen Rückstellproben im Labor sofort individuell analysiert; bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses des individuellen Kontrolltestes müssen sich die betoffenen Schülerinnen und Schüler des positiv getesteten Pools bestmöglich häuslich absondern. Bereits um 06.00 Uhr am nächsten Morgen liegen dann in der Regel auch die Einzeltestergebnisse aller Schülerinnen und Schüler vor, deren Pool positiv getestet wurde. Eltern, deren Kinder positiv getestet wurden, werden darüber direkt je nach Labor per SMS oder E-Mail informiert. Die Schule wird zwar ebenfalls informiert, muss aber nicht mehr die Meldekette in Gang setzen. Das bedeutet eine große Erleichterung für Schulen und Eltern.

Im Fall eines positiven Einzel-PCR-Testergebnisses müssen sich Eltern und ihre Kinder unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben bzw. wird die vorherige häusliche Absonderung fortgesetzt. Die vor Ort jeweils zuständige Gesundheitsbehörde, die über das positive Einzel-Test-Ergebnis ebenfalls durch das Labor informiert wird, nimmt hierzu Kontakt mit den betroffenen Familien auf.

 

Datenverarbeitung

Für die Identifizierung der Rückstellproben und die eventuelle Kontaktaufnahme müssen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten verarbeitet werden. Die rechtliche Grundlage für die Probenentnahme sowie für die Datenverarbeitung ist in der aktuell gültigen Fassung der Coronabetreuungsverordnung verankert. Konkret heißt dies, dass die Schule nach der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) berechtigt und verpflichtet ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus der Coronabetreuungsverordnung die dazu erforderlichen personenbezogenen Schülerinnen- und Schülerdaten zu erheben, soweit diese nicht bereits vorhanden sein sollten.

Notwendig für das Testverfahren sind: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht des Kindes und aktuelle Kontaktangaben der/des Erziehungsberechtigten zur Befundübermittlung. Die Schülerinnen, Schüler oder die Eltern sind zur Angabe der erforderlichen Daten verpflichtet. Die Schule ist gemäß Coronabetreuungsverordnung befugt, die erforderlichen Daten an die Labore zu übermitteln.

Die Labore dürfen diese Daten so lange speichern, wie dies zur Erfüllung des Zwecks erforderlich ist, das heißt solange sie vertraglich mit der Auswertung der Proben beauftragt sind. Nach Ablauf des Auftrags müssen die Daten gelöscht werden. Auch die Testergebnisse sind nach 14 Tagen zu vernichten.

Die Registrierungsdaten der Schülerinnen und Schüler dürfen nicht von einem Labor direkt zu einem anderen Labor übermittelt werden. Stattdessen bleiben die Schulen zentraler Ankerpunkt für die Datenübermittlung. Das System setzt also darauf, nur wirklich notwendige Daten zu verarbeiten und sensibel damit umzugehen.

Insgesamt wird das Verfahren sowohl für die Lehrkräfte in NRW als auch für die Familien beschleunigt und vereinfacht. Für die Schülerinnen und Schüler wird die Schule zu einem noch sichereren Ort.