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[08.04.2021] Informationen zum Schulbetrieb in NRW

>>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit dieser SchulMail möchte ich Sie über den Schulbetrieb ab der kommenden Woche informieren.

Distanzunterricht in der Woche nach den Osterferien

Insbesondere vor dem Hintergrund der nach dem Osterfest weiterhin unsicheren Infektionslage hat die Landesregierung entschieden, dass der Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler der Primarstufe sowie der weiterführenden Schulen ab Montag, den 12. April 2021, eine Woche lang ausschließlich als Distanzunterricht stattfinden wird.

Präsenzunterricht für alle Abschlussklassen

Ausgenommen hiervon bleiben ausdrücklich alle Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen, die sich weiterhin auch im Präsenzunterricht auf ihre Prüfungen vorbereiten können. Hierzu gelten die Regelungen aus der SchulMail vom 11.02.2021 fort.

Schützen, Impfen und Testen

Für die Landesregierung ist es zentrales Anliegen, gerade in den gegenwärtig herausfordernden Zeiten Bildungschancen für unsere Schülerinnen und Schüler weitestgehend zu sichern und zugleich bestmöglichen Infektions- und Gesundheitsschutz für die Kinder und Jugendlichen, die Lehrkräfte und das weitere Personal an unseren Schulen zu gewährleisten.

Deshalb erfordert die Durchführung von Präsenzunterricht weiterhin die Beachtung der strengen Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz, die in den Schulen zur Umsetzung kommen.

Notwendig ist zudem ein beschleunigtes Fortschreiten des Impfens. Dies soll auch durch ein Vorziehen der Impfungen für Grundschullehrerinnen und -lehrer, die bislang noch keine Impfung erhalten haben, erfolgen.

Parallel dazu wird es ab der kommenden Woche eine grundsätzliche Testpflicht mit wöchentlich zweimaligen Tests für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal an den Schulen geben. Hierzu hat die Landesregierung alle notwendigen Maßnahmen getroffen.

Der Besuch der Schule wird damit an die Voraussetzung geknüpft, an wöchentlich zwei Coronaselbsttests teilgenommen zu haben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können. Die Pflicht zur Durchführung der Selbsttests wird für die Schülerinnen und Schüler in der Schule erfüllt. Alternativ ist möglich, die negative Testung durch eine Teststelle nachzuweisen (Bürgertest), die höchstens 48 Stunden zurückliegt. Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

Vor allem die Grundschulen und die Primarstufen der Förderschulen können die kommende Woche des Distanzunterrichtes dazu nutzen, die verpflichtenden Selbsttestungen in den Schulen vor allem organisatorisch vorzubereiten. Die ausreichende Belieferung aller Schulen mit der notwendigen Menge an Selbsttests soll nach Auskunft des hierzu beauftragten Logistikunternehmens voraussichtlich bis Ende dieser Woche erfolgen. Wir können jedoch leider nicht ausschließen, dass hierbei aufgrund uns heute erneut mitgeteilter Logistikprobleme Verzögerungen und Probleme bei der Lieferung und Übergabe entstehen.

Distanzunterricht

Zu den rechtlichen Grundlagen zur Durchführung von Distanzunterricht verweise ich Sie auf die bekannte Verordnung zum Distanzunterricht: Und ich möchte Sie hierzu nochmals auf die Ihnen in vorherigen SchulMails bereits übermittelten Anregungen und Hinweise zu den umfangreichen Unterstützungsmaterialien des Ministeriums für Schule und Bildung für einen erfolgreichen Distanzunterricht hinweisen.

Pädagogische Betreuung

Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 wird ab dem 12. April2021 eine pädagogische Betreuung ermöglicht.

Alle Schulen der Primarstufe sowie der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen bieten daher ab dem 12. April 2021 auf Antrag der Eltern ein Betreuungsangebot für diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 an, die zuhause nicht angemessen betreut werden können. Bei dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung kann hier auch das Jugendamt initiativ werden.

Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Förderschulen oder in Schulen des Gemeinsamen Lernens, der eine besondere Betreuung erfordert (z.B. in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung), muss dieses Angebot in Absprache mit den Eltern auch in höheren Altersstufen sichergestellt werden.

Für die Aufsicht kommt vor allem sonstiges schulisches Personal in Betracht (aber gegebenenfalls auch ein Teil der Lehrkräfte). Über die Einbeziehung des Personals im offenen Ganztag wird vor Ort in Abstimmung mit den Trägern entschieden.

Ein Formular zur Anmeldung ist als Anlage beigefügt.

Abiturprüfungen in allgemeinbildenden Schulen

Die Abiturprüfungen beginnen wie vorgesehen am 23. April. Nach dem Erlass vom 7. Dezember 2020 soll sich der Unterricht für Abiturientinnen und Abiturienten in den neun Unterrichtstagen zwischen dem Ende der Osterferien und dem Beginn der Prüfungen auf die Abiturprüfungsfächer konzentrieren.

Dies führt zu unterschiedlichen Anwesenheiten in den verschiedenen Kursen. Angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens können Schulen entscheiden, angehende Abiturientinnen und Abiturienten auf Wunsch und nach Beratung durch die Schule vom Präsenzunterricht freizustellen – ohne dass hieraus ein Anspruch auf individuellen Distanzunterricht entsteht. Gleichwohl gibt es auch in diesem Zeitraum beispielsweise für die Zulassung zum Abitur oder auch die Rückgabe von Klausuren verpflichtende Anwesenheitstermine für die Schülerinnen und Schüler.

Schulbetrieb nach den Osterferien und Prüfungen in Berufskollegs

In der SchulMail vom 5. März 2021 habe ich Sie über die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts und die dabei erforderlichen Prioritäten bis voraussichtlich zum Schuljahresende informiert.

Mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen gilt jedoch ab dem 12. April 2021 für die erste Schulwoche, dass für grundsätzlich alle Bildungsgänge am Berufskolleg mit Ausnahme der Abschlussklassen der Unterricht in Präsenz ausgesetzt und als Distanzunterricht erteilt wird. Der Distanzunterricht unterliegt den rechtlichen Vorgaben der DistanzunterrichtVO.

Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen des Berufskollegs können im erforderlichen Umfang im Präsenzunterricht beschult werden.

Bei den nachfolgend aufgeführten Abschlussklassen der Berufskollegs sind – sofern die Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht genutzt wird – hinsichtlich eines möglichst großen Umfanges an Präsenzunterricht mit Blick auf die frühestens anstehenden Prüfungen folgende Prioritäten zu setzen:

  1. Klassen der Jahrgangsstufe 13 des Beruflichen Gymnasiums.
  2. Abschlussklassen vollzeit- und teilzeitschulischer Bildungsgänge sowie der Fachklassen des dualen Systems, die ihre dezentralen oder zentralen Abschlussprüfungen bzw. Teile ihrer Berufsabschlussprüfungen vor den zuständigen Stellen (Kammern) ab Mai 2021 ablegen.
  3. Abschlussklassen voll- und teilzeitschulischer Bildungsgänge ohne Abschlussprüfungen sowie die Klassen 12 des Beruflichen Gymnasiums, die mit Blick auf die Leistungsfeststellungen innerhalb der Qualifikationsphase ebenfalls als Abschlussklassen gelten.

Hierbei ist der Präsenzunterricht in Abschlussklassen des dualen Systems drei Wochen vor dem Prüfungstermin zu beenden und in Distanzform weiterzuführen. Für alle anderen Abschlussklassen mit zentralen oder dezentralen Prüfungen kann von dieser Regelung ebenfalls Gebrauch gemacht werden.

Bei Nutzung von Blended Learning-/Hybridunterricht (wechselweise ein Teil der Klasse in Präsenz, ein Teil in Distanz) oder rhythmisiertem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht, der z. B. in wöchentlichem Wechsel für die ganze Klasse erfolgt, wird auf nachfolgende Aspekte hingewiesen:

  • gemäß organisatorischem und pädagogischem Plan sollen insbesondere für die Fachklassen des dualen Systems und die Fachschulbildungsgänge synchrone (zeitgleiche) Organisationsmodelle der Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht gemäß Stundenplan unter Einhaltung der jeweiligen Stundentafel stattfinden;
  • die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht erstreckt sich auch auf den Distanzunterricht;
  • sofern Unterrichtstage und -zeiten verlegt werden, sind z.B. die Ausbildungsbetriebe und sozialpädagogischen Einrichtungen gemäß § 7 der DistanzunterrichtVO zu informieren;
  • die Handreichung zur chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht im Berufskolleg gibt rechtliche, organisatorische und didaktisch-methodische Hinweise für bildungsgangspezifische Konzepte zur Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht, die genutzt werden sollen.

Weitere Informationen

Ich möchte Sie um Verständnis bitten, dass die Landesregierung aufgrund des unsicher einzuschätzenden und schwer zu bewertenden Infektionsgeschehens nach der ersten Osterferienwoche und dem Osterfest zunächst eine Woche des Unterrichts weitgehend in Distanz für geboten erachtet. Für Ihre Unterstützung danke ich Ihnen sehr.

Über den weiteren Schulbetrieb ab dem 19. April 2021 werde ich Sie selbstverständlich schnellstmöglich informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

 

<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<

Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Schuljahr2020-2021[at]msb.nrw.de (Schuljahr2020-2021[at]msb[dot]nrw[dot]de), 0211 5867 3581.

Ferner wird auf die regelmäßig aktualisierten „Allgemeinen Informationen zum Schulbetrieb“ im Bildungsportal verwiesen.