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[20.02.2020] Umsetzung des Masernschutzgesetzes

>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Masernschutzgesetz des Bundes vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148 ff.) tritt am 01.03.2020 in Kraft. Mit dem Gesetz soll nach Willen des Bundes die Impfquote bei der Infektionskrankheit Masern erhöht werden. Das „Masernschutzgesetz“ ist im Wesentlichen eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Betroffen sind alle Personen, die ab dem 01. Januar 1971 geboren sind und nicht nur vorübergehend in Schule tätig sind oder dort betreut werden. Hierzu zählen neben Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Referendaren und LABG-Praktikanten auch alle Personen, die für andere Anstellungsträger in Schulen tätig sind (z. B. Sekretärinnen, Hausmeister, Sozialarbeiter, OGS-Personal).

Ab dem 01. März 2020 besteht  die Verpflichtung, Nachweise z. B. über den Impfschutz aller (!) dieser Personen nachzuhalten. Kann eine im Schulbereich tätige Person oder eine Schülerin oder ein Schüler keinen der nachfolgend aufgeführten Nachweise erbringen, so ist das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen:

(1) Nachweis über einen angemessenen Impfschutz.

Dieser erfolgt regelmäßig über eine Impfdokumentation (in der Regel ist das ein Impfausweis oder Impfpass)

oder

(2) Nachweis über einen bereits bestehenden Immunschutz.

Dieser Nachweis ist möglich, wenn jemand in früherer Zeit bereits an Masern erkrankt war und daher über entsprechende Anti-Körper verfügt.

oder

(3) Nachweis über eine Kontraindikation (Unverträglichkeit) in Bezug auf eine Masern-Impfung.

Hier erfolgt ein Nachweis darüber, dass eine Impfung aufgrund der für diese konkrete Person gesteigerten Risiken nicht möglich ist.

Für die beiden letztgenannten Nachweise ist ein ärztliches Zeugnis zwingend (z. B. durch Hausärzte).

Sowohl die Kommunalen Spitzenverbände als Vertreter der Kommunen wie auch die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Vertretung der OGS-Träger sind ebenfalls über diese Gesetzesänderung informiert. Die Prüfung des Impfschutzes erfolgt über den Anstellungsträger des OGS-Personals. Über diese Prüfung ist den Schulleitungen zu berichten.

Zu den Einzelheiten werden Sie in Kürze weitere Informationen über die Bezirksregierungen erhalten.

Für Beschäftige, die am 01. März 2020 bereits im Schulbereich tätig sind und für die vorhandenen Schülerinnen und Schüler gilt für den Nachweis des Impfschutzes als letzter Zeitpunkt der 31.07.2021. Daher werden Sie für diesen Personenkreis zu einem späteren Zeitpunkt weitere Informationen erhalten.

Sollten Sie Rückfragen haben, so wenden Sie sich bitte zunächst an die Schulaufsichtsbehörden.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

 

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