Entlastung der Schulleitung bei Verwaltungsaufgaben
Themenfeld
Effizienz & Zusammenarbeit
Vorschlag
Für die Sekretariate sollten feste Arbeitszeiten und Regelungen zur Besetzung des Telefons festgelegt werden (aktuell 12 Stunden pro Woche an drei Tagen). Den Schulträgern sollten dazu verpflichtende Vorgaben gemacht werden. Außerdem benötigen Schulen bei der Auswahl ihres nicht-pädagogischen Personals, insbesondere der Sekretariate, ein verpflichtendes Mitspracherecht.
Antwort
Der Schulträger ist nach § 79 SchulG verpflichtet, das für die Schulverwaltung notwendige Personal zur Verfügung stellen. Dies umfasst auch die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs im Sekretariat. Wie der Schulträger seiner Verpflichtung im Einzelnen nachkommt, entscheidet er fin der Ausübung seines Rechts zur kommunalen Selbstverwaltung in eigener Verantwortung. In dieses Recht kann die Landesregierung nicht eingreifen.
Auch der Wunsch nach einem Mitspracherecht bei Personalentscheidungen muss daher von Schulleitungen gegenüber dem Schulträger geäußert werden. Vor dem Hintergrund des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist dieser Bereich einer gesetzlichen Regelung durch das Land nicht zugänglich.
Der Wunsch wird an die KSV weitergegeben.
Auch der Wunsch nach einem Mitspracherecht bei Personalentscheidungen muss daher von Schulleitungen gegenüber dem Schulträger geäußert werden. Vor dem Hintergrund des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist dieser Bereich einer gesetzlichen Regelung durch das Land nicht zugänglich.
Der Wunsch wird an die KSV weitergegeben.