Eigenverantwortliche Budgetverwaltung
Themenfeld
Vorschlag
Das gesamte Budget sollte eigenverantwortlich an der Schule verwaltet werden. So kann die Schule Bedarfe direkt und kurzfristig abdecken, ohne diese bei dem Schulträger anfragen und alle vierzehn Tage erneut nachfragen zu müssen, weil es keine Antwort gibt. Die Verfahren für Bestellungen über die Schulträger sind zudem sehr aufwändig oft nicht zielführend: dass ab 400 Euro drei Vergleichsangebote eingereicht werden müssen ist unnütz, die die Schulen ohnehin versuchen, den meisten Wert aus den zur Verfügung stehenden Geldern rauszuholen. Die günstigsten Angebote sind dabei aber oft nicht die pädagogisch bevorzugten. Häufig sind Schulen auch an Rahmenverträge gebunden und müssen alles gegenüber dem Schulträger begründen, was darüber hinausgeht bzw. davon abweicht.
Idealerweise sollten Schulen selbst rechtsfähig sein, um selbst Verträge schließen, Spenden annehmen, ein Schulkonto und eine sinnvolle Verwaltungssoftware einsetzen, Lastschriften durchführen und über ihre Ausstattung entscheiden zu können. Ein Grundregelwerk, dass die Rechte und Pflichten des Schulträgers und der Schule im wechselseitigen Verhältnis konkret benennt, wäre in diesem Kontext gut.
In jedem Fall sollten die Finanztöpfe ausreichend groß und flexibel gestaltet werden, sodass Schulen ohne vorgegebene Unterbudgets frei agieren können.
Antwort
Die hier benannte Problematik ist erst kürzlich im Landtag sehr kontrovers debattiert worden. Insgesamt dürfte der Vorschlag zu einem Aufwuchs von Bürokratie bei den Schulen führen. Viele Schulen stehen einem solchen Vorschlag gerade deshalb auch kritisch gegenüber.
§ 95 Absatz 2 SchulG NRW (i. V. m. § 59 Absatz 9 SchulG NRW) sieht aktuell bereits die Möglichkeit der eigenverantwortlichen Bewirtschaftung von Sachmitteln, die der Schulträger zur Verfügung stellt, vor. Dabei richtet sich die eigenverantwortliche Bewirtschaftung von Sachmitteln durch die Schulen nach den für den Schulträger geltenden haushalts- und kassenrechtlichen Regelungen. Insoweit können Schulträger die Schulleiterin oder den Schulleiter ermächtigen, im Rahmen der von der Schule zu bewirtschaftenden Haushaltsmittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen und für diesen Verpflichtungen einzugehen. Der konkrete Umgang mit der Möglichkeit, den Schulen Budgets zur Verfügung zu stellen, obliegt der Eigenverantwortung des Schulträgers (kommunales Selbstverwaltungsrecht).