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Schulträger Zusammenarbeit optimieren

Themenfeld

Schulträgerangelegenheiten

Vorschlag

Die Zusammenarbeit mit dem Schulträger gelingt oft nicht zufriedenstellend (unzuverlässige Antworten, ausbleibende Problemlösungen, unzureichende Finanzierung). Die Finanzierung von Notwendigem sollte den Schulträgern vom Land vorgegeben werden, nicht lediglich zur Wahl gestellt werden.

Antwort

Der Vorschlag betrifft ausschließlich Schulträgerzuständigkeiten. Das Land Nordrhein-Westfalen kann hier keine Regelung treffen. Schulträgeraufgaben unterliegen der Organisationshoheit des Schulträgers (kommunale Selbstverwaltung) und entziehen sich einer landesrechtlichen Regelung.
Nach § 79 SchulG ist der Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch darauf, den Zugang zu aktuellen Medien bereitzustellen, soweit diese für den Unterricht erforderlich sind. Darüber hinaus legt das Schulgesetz jedoch keine Standards zur digitalen Infrastruktur und Ausstattung fest. Der Schulträger entscheidet in eigener Verantwortung, auf welche Weise er dieser Verpflichtung nachkommt. Hiervon umfasst ist auch die Frage, inwieweit bei digitalen Endgeräten Nutzungsverträge für erforderlich gehalten werden.
Gleichwohl wird die Thematik in Gesprächen mit den Kommunalen Spitzenverbänden diskutiert werden.