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Schulgirokonto anstelle von Treuhandkonten auf Namen der Schulleitung

Themenfeld

Schulträgerangelegenheiten

Vorschlag

Die "Quasi-Pflicht" zur Einrichtung eines Treuhandkontos im Namen der Schulleitung muss beendet werden. Stattdessen sollte allen Schulen ein einheitliches Schulgirokonto mit integriertem digitalen Steuerungstool bereitzustellen. Zum Teil weigern sich Schulträger, die Gelder der Bezirksregierung für Fortbildungen zu verwalten und Konten für die Abrechnung von Klassenfahrten bereit zu stellen.

Antwort

Die thematisierten Treuhandkonten müssen nicht auf den Namen der Schulleitung eingerichtet werden. Das Ministerium für Schule und Bildung empfiehlt überdies generell keine Einrichtung von Treuhandkonten durch Lehrkräfte. Nach der geltenden Rechtslage kann der Schulträger ein Schulgirokonto einrichten und weitergehend auch die Nutzung des Kontos für treuhänderische Gelder zulassen. Dementsprechend läuft ein Schulgirokonto stets auf den Namen des kommunalen Schulträgers und nicht auf den Namen einer Schulleitung. Das Ministerium für Schule und Bildung kann die Schulträger allerdings nicht zur Einrichtung eines solchen Kontos verpflichten.
Das Thema wird in Gesprächen mit den Kommunalen Spitzenverbänden insgesamt noch einmal erörtert, um die Möglichkeiten für Schulen bei der Verwaltung von Geldern auszuloten. Auch soll der Blick in andere Bundesländer dabei helfen, das bestehende System ggfs. zu optimieren.