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Anträge Eingliederungshilfe optimieren

Themenfeld

Effizienz & Zusammenarbeit

Vorschlag

Die Verfahren zur Beantragung der Eingliederungshilfe sind enorm zeitraubend, da die beteiligten Ämter nicht gut miteinander kommunizieren und Prozesse viel zu lange dauern. Somit sitzen die Kinder in der Schule ohne die benötigte Unterstützung durch eine Integrationskraft.

Antwort

Die Entscheidung über den Einsatz - und somit auch die Entscheidung über die Verfahrensweisen für eine Beantragung - einer Schulbegleitung als erforderliche Maßnahme zur Teilhabe an Bildung liegt bei den zuständigen Rehabilitationsträgern. Diese entscheiden im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung in ausschließlich eigener Zuständigkeit und Verantwortung über die ihnen obliegenden Aufgaben. Grundsätzlich hat die Entscheidung über die geeignete Hilfe orientiert am Bedarf des Einzelfalls zu erfolgen. Für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Kinder und Jugendliche eine Schulbegleitung benötigen, hängt daher von ihrem individuellen Bedarf und ihrer Entwicklung ab.

Das Land gewährt den Gemeinden und Kreisen als weitere freiwillige Leistung eine Inklusionspauschale (§ 2 Inklusionsfördergesetz): Im Schuljahr 2024/2025 wurden 67 Mio. Euro als Inklusionspauschale ausgezahlt. Aus diesen Mitteln können insbesondere sogenannte infrastrukturelle Pool-Modelle mitfinanziert werden. Dabei wird Schulen des Gemeinsamen Lernens ein Pool an Unterstützungspersonal zur Verfügung gestellt, ohne dass es der Geltendmachung eines im Sozialgesetzbuch geregelten Individualanspruchs im Einzelfall bedarf. Das Ministerium für Schule und Bildung hat zur Verwendung der Inklusionspauschale Hinweise veröffentlicht: https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/inklusionspauschale-hinweise_zur_zweckentsprechenden_verwendung.pdf

Die Länder führen derzeit mit dem Bund Gespräche mit dem Ziel der Zulässigkeit von infrastrukturellen Poolmodellen im Rahmen einer erforderlichen Gesetzesänderung