Bauliche Maßnahmen gegenüber Schulträger durchsetzen
Themenfeld
Schulträgerangelegenheiten
Vorschlag
Pädagogische Belange müssen auch vom Schulträger berücksichtigt werden (Raumkonzepte im Zusammenhang mit dem OGS-Anspruch, Sicherung der Gelände durch Schließanlagen, Einflussmöglichkeiten auf Umbauten).
Antwort
Die Schulträger sind bereits nach § 79 SchulG verpflichtet, pädagogische Belange beim Schulbau zu berücksichtigen. Demnach ist der Schulträger u. a. verpflichtet,die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten. Eine Schulleitung kann - auch mit Unterstützung der Schulaufsicht - auf die pädagogischen Belange hinweisen und darauf hinwirken, dass diese berücksichtigt werden. Ausgehend vom Recht der kommunalen Selbstverwaltung liegt die Entscheidung über Schulbaumaßnahmen letztendlich jedoch immer bei der Kommune. Die Landesregierung kann dieses Recht nicht einschränken.
Das Ministerium für Schule und Bildung wird die Thematik in Gesprächen mit den Kommunalen Spitzenverbänden zur Sprache bringen.
Das Ministerium für Schule und Bildung wird die Thematik in Gesprächen mit den Kommunalen Spitzenverbänden zur Sprache bringen.