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Unterschriftsverpflichtung beider Elternteile abschaffen

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Vorschlag

Die Einholung der zweiten Unterschrift bei getrennt lebenden Eltern ist besonders schwierig. Auf die zweite Unterschrift sollte verzichtet werden können.

Antwort

Der Vorschlag kann nicht durch eine Änderung von landesrechtlichen Vorgaben realisiert werden, sondern setzt eine Änderung der bundesgesetzlichen Vorgaben zur elterlichen Sorge voraus. Danach haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die gemeinschaftliche Vertretung des Kindes (§ 1629 Absatz 1 BGB). Daraus folgt allerdings nicht, dass jedes Dokument von beiden Elternteilen unterzeichnet werden muss, wenn diese das geteilte Sorgerecht haben.
Wie von der Schule thematisiert, können sich praktische Schwierigkeiten insbesondere ergeben, wenn Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, getrennt leben. Für diesen Fall bestimmt § 1687 BGB, dass bei Entscheidungen, in Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, Einvernehmen zwischen den Sorgeberechtigten erforderlich ist (z. B. die Wahl der Schulart in der Grundschule, die Wahl der Schulform beim Wechsel in die Sekundarstufe I und die Teilnahme am Religionsunterricht). Im Streitfall überträgt das Familiengericht die Entscheidung auf einen Elternteil.
Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt, nach § 1687 Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB selbst. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Wichtig ist für die Schule, zu wissen, wem das elterliche Sorgerecht zusteht und wer für Angelegenheiten des täglichen Lebens zuständig ist. Bei nicht verheirateten oder getrennt lebenden Eltern kann die Schule von den Eltern eine Erklärung verlangen, ob gemeinsame Sorge oder Alleinsorge besteht.