Logo Bildungsland NRW - Bildungsportal

Schulträgeraufgaben konkretisieren, Mindeststandards einführen

Themenfeld

Schulträgerangelegenheiten

Vorschlag

Das Land muss sicherstellen, dass die Kommunen ihren bildungspolitischen Aufgaben (z. B. Schulgebäude, Verwaltungspersonal, Schulausstattung, Schulplätze) innerhalb gewisser klar definierter Mindeststandards nachkommen. Es braucht also eine Konkretisierung der Schulträgeraufgaben und Standardsetzung bei Gebäudeausstattungen, Raumbedarfen und der personellen Ausstattung mit Hausmeister- und Sekretariatsstellen (incl. Vertretungsregelungen).
Sekretariatsbemessungsschlüssel dürfen nicht im Belieben des Schulträgers liegen, sondern müssen sich an einem NRW-weiten Mindeststandard orientieren. Dabei sind die in den letzten Jahren deutlich gewachsenen Aufgaben im Verwaltungsbereich zu berücksichtigen - sowohl quantitativ als auch qualitativ. Sekretariate müssen zudem hinreichend qualifiziert sein. Das Sekretariat muss jeden Tag mindestens von 8:00-11:30 Uhr besetzt sein, damit bei der Schulleitung Ressourcen frei werden, die durch Krankmeldungen, Hinterhertelefonieren bei fehlenden Kindern, Anfragen und Terminwünsche verbraucht werden. Gleichzeitig muss aufhören, dass immer mehr Aufgaben auf das Sekretariat abgewälzt werden, z. B. von Gesundheitsämtern/ Schulärzten zur Listenerstellung oder von Schulverwaltungsämtern zur Abwicklung des Tagesgeschäfts (Schülerbeförderung, Möbelbestellung, Statistiken zu Schülerwohnorten, Auffinden von Flüchtlingsfamilien, die postalisch nicht erreichbar sind).

Antwort

Der Vorschlag berührt das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Schulträger aus Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die sächliche Ausstattung der Schulen, die Beschaffung und Bereitstellung der Lehr- und Lernmittel sowie die Errichtung und Unterhaltung von Schulen gehören zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (sogenannte "äußere Schulangelegenheiten"). Daher normiert unter anderem § 79 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG) eine entsprechende Aufgabenzuweisung. Die Setzung verbindlicher Standards ist vor diesem Hintergrund nur eingeschränkt möglich und erscheint darüber hinaus nicht zielführend. Der Schulträger kann aufgrund der örtlichen Nähe die Bedürfnisse der Schulen in seinem Gebiet am sachgerechtesten beurteilen.