Logo Bildungsland NRW - Bildungsportal

Konsequenzen bei nicht dienstfähige Beamte

Themenfeld

Personalverwaltung

Vorschlag

Es braucht schnellere Konsequenzen bei nicht mehr dienstfähigen Beamten. Dass es z. T. zwei oder mehr Jahre dauert, bis arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen, darf nicht sein.

Antwort

Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird. Die Entscheidung über die Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten erfolgt auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens. Sowohl die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als auch die Erstellung der amtsärztlichen Gutachten bedingen, dass Zurruhesetzungsverfahren regelmäßig längere Zeit in Anspruch nehmen. Das Beamtenstatusgesetz ist ein Bundesgesetz und gilt für alle Landesbeamtinnen und Landesbeamten im Land Nordrhein-Westfalen und in den übrigen Bundesländern gleichermaßen. Die Verfahren bei den Gesundheitsämtern im Rahmen einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nehmen regelmäßig - aufgrund ihrer Komplexität - eine gewisse Zeit in Anspruch. Zudem hat die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren immer höhere Hürden aufgebaut.
Ungeachtet dessen bemüht sich die Landesregierung aktuell um die Optimierung der Verfahren zum Umgang mit langzeiterkrankten Beamtinnen und Beamten.