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Budgetierung Möbelanschaffungen transparenter

Themenfeld

Schulträgerangelegenheiten

Vorschlag

Vor Möbelanschaffungen sollte transparenter dargestellt werden, welches Budget zur Verfügung steht, damit Schulen unnötige Recherchearbeiten vermeiden können.

Antwort

Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 GG statuiert im Rahmen des verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzips hinsichtlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft die Zuständigkeit der Gemeinden im Rahmen der Gesetze. Die sächliche Ausstattung der Schulen, und damit auch die Beschaffung des Mobiliars, gehört zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (sogenannte "äußere Schulangelegenheiten"). Daher normiert unter anderem § 79 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG) eine entsprechende Aufgabenzuweisung an die Schulträger.
§ 95 Absatz 2 SchulG NRW sieht die Möglichkeit der eigenverantwortlichen Bewirtschaftung von Sachmitteln, die der Schulträger zur Verfügung stellt, vor. Dabei richtet sich die eigenverantwortliche Bewirtschaftung von Sachmitteln durch die Schulen nach den für den Schulträger geltenden haushalts- und kassenrechtlichen Regelungen. Insoweit können Schulträger die Schulleiterin oder den Schulleiter ermächtigen, im Rahmen der von der Schule zu bewirtschaftenden Haushaltsmittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen und für diesen Verpflichtungen einzugehen. Der konkrete Umgang mit der Möglichkeit, den Schulen Budgets zur Verfügung zu stellen, obliegt der Eigenverantwortung des Schulträgers.
Die Bitte um Transparenz im Beschaffungsprozess ist nachvollziehbar, muss jedoch an den Schulträger gerichtet werden.
Das Ministerium für Schule und Bildung wird die Thematik in Gesprächen mit den Kommunalen Spitzenverbänden zur Sprache bringen.