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Einheitliche Beförderungsregelungen für alle Schulformen unabhängig von Gleichstellungsplan

Themenfeld

Personalverwaltung

Vorschlag

Es sollte verbindliche Beförderungsregeln für sämtliche Schulformen geben, die nicht an das Vorliegen eines Gleichstellungsplans gekoppelt sind. Dabei sollte bei Wechsel aus anderen Bundesländern die automatische Anerkennung bisheriger Besoldungsstufen sichergestellt sein. Dies erhöht Motivation, Zufriedenheit und Arbeitsmoral.

Antwort

Nach § 5 Abs. 8 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) sind, solange kein gültiger Gleichstellungsplan vorliegt, u.a. Beförderungen und die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bis zum Inkrafttreten des Gleichstellungsplans auszusetzen. Mit dieser Möglichkeit der Sanktionierung eines fehlenden Gleichstellungsplans soll gerade die Bedeutung des Gleichstellungsplans hervorgehoben werden. Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes, insbesondere § 5 Abs. 8 LGG, gelten im ganzen Land Nordrhein-Westfalen und stellen keine schulspezifischen Regelungen dar. Im Übrigen ist es bislang einmalig, dass eine örtliche Personalvertretung einem Gleichstellungsplan nicht zugestimmt hat. Die fehlende Zustimmung des örtlichen Personalrats wurde in diesem Einzelfall bereits im Rahmen eines durchgeführten personalvertretungsrechtlichen Stufenverfahrens eingeholt, sodass der Gleichstellungsplan zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten und Beförderung und Höhergruppierungen umgesetzt werden.
Das Ministerium für Schule und Bildung wird die Thematik in Gesprächen mit den Bezirksregierungen zur Sprache bringen.