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Mehrarbeitsabrechnung digitalisieren

Themenfeld

Digitalisierung

Vorschlag

Die Abrechnung von Mehrarbeit für Lehrkräfte z. B. bei Vertretungsstunden erfolgt derzeit weitgehend manuell und ist mit Aufwand verbunden. Lehrkräfte müssen zunächst ein Formular ausfüllen, in dem sie die geleistete Mehrarbeit mit Datum und Unterrichtszeit eintragen. Dieses Formular wird anschließend durch die Schulleitung überprüft. Nach der Prüfung wird ein separater Bogen erstellt, in dem die Anzahl der anerkannten Mehrarbeitsstunden eingetragen, abgestempelt und unterschrieben wird. Dieses Dokument wird dann postalisch an das LBV gesendet. Zusätzlich werden Kopien der Abrechnungen hufig in den Schulen abgeheftet, was Archivierungs- und Verwaltungsaufwand verursacht. Die aktuelle Praxis ist zeitintensiv, da die Bearbeitung mehrere Schritte umfasst, darunter das händische Eintragen, Drucken, Abstempeln, Versenden und Archivieren.
Mehrarbeit sollte durch die Lehrkraft digital und datenschutzkonform erfasst werden, automatisch an die Schulleitung zur Überprüfung und digitalen Freigabe sowie anschließend an das LBV ohne Medienbruch übermittelt werden können.
Darüber hinaus müssen die Formulare für Lehrkräfte in Teilzeitbeschäftigung angepasst werden (BASS 21-22 Nr. 21 bildet dies generell nicht ab).

Antwort

Dieser Vorschlag wird umgesetzt. Für den Bereich des Landespersonals, das auch die Lehrkräfte umschließt, wird zurzeit ein zentrales Personalmanagementsystem mit integrierten Workflows für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten sowie einer integrierten zentralen E-Personalakte entwickelt und sukzessive umgesetzt (my.NRW). Angesichts der Komplexität der rechtlichen und organisatorischen Anforderungen, der spezifischen personalrechtlichen Anforderungen im Bereich der Lehrkräfte sowie auch anderer Personalbereiche und des vom MSB geforderten Zugangs auch der Schulen zu my.NRW wird die Umsetzung noch geraume Zeit in Anspruch nehmen. Die digitale Bearbeitung von Mehrarbeit und auch die Krankmeldungen sind in der Umsetzungsplanung enthalten.
Lehrkräfte sind nach geltender Rechtslage von der Arbeitszeitverordnung (AZVO) und damit auch von den Regelungen zu Langzeitarbeitskonten nach § 14 a AZVO nicht erfasst. Der Landtag hat sich mit dieser Thematik zuletzt im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes im Jahr 2022 beschäftigt (Drucksache 17/15940). Dabei hat der Gesetzgeber festgestellt, dass im Schulbereich besondere Regelungen gelten, die durch das Schuljahr, Ferien, Unterrichtszeit und die Organisation des Schulbetriebes bestimmt sind. Eine Arbeitszeiterfassung außerhalb von Unterrichtsstunden sowie Antragsverfahren auf Erholungsurlaub, wie sie im Verwaltungsbereich durchgeführt werden, finden nicht statt. Das zugrundeliegende Pflichtstundenmodell, bei dem nur ein Teil der Lehrerarbeitszeit exakt messbar ist, erfordert eine Regelung, die auf die geleisteten Unterrichtsstunden abstellt. Aufgrund der Besonderheiten im Lehrbereich wären sowohl eine Mehrbelastung in der Ansparphase schwer darstellbar als auch eine mehrmonatige Freistellung, die unvermeidlich zu erheblichem Unterrichtsausfall führte. Einem Interesse an einer flexibleren Gestaltung von Teilzeit- und Freistellungsphasen wird derzeit auch im Bereich der Lehrkräfte durch Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell nach § 65 des Landesbeamtengesetzes nachgekommen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.