Lehramtsanwärter nach Punktesystem bewerten
Themenfeld
Personalverwaltung
Vorschlag
Bei der Bewertung von Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern sollte statt ausführlicher Gutachten ein Punktesystem verwendet werden. Zusätzlich sollen die Berichte über den Einsatz von Lehramtsanwärtern im Ausbildungsunterricht auf standardisierte, schnell ausfüllbare Ankreuzformulare beschränkt werden. Diese vereinfachten Verfahren würde nicht nur Bürokratie reduzieren, sonder auch die Vergleichbarkeit erhöhen.
Antwort
An eine Berufszulassungsprüfung wie die Staatsprüfung zum Ende des Vorbereitungsdienstes gelten erhöhte rechtliche Anforderungen an die Individualität, Nachvollziehbarkeit und Transparenz einer Prüfungsbewertung. Ankreuzzeugnisse sind daher nicht geeignet. Jede Prüfungsentscheidung stellt einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit dar (Art. 12 I GG), welcher nur dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, sofern der Eingriff (hier in die 2. Stufe, die subjektive Berufsauswahlregelung) auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und das Ergebnis überprüfbar und objektiv ist. Sie dürfen nicht auf einer intransparenten und schematischen Grundlage beruhen. Sollte einem Prüfling der Berufszugang verwehrt werden, so darf dies nur auf einer sachgerechten und überprüfbaren Prüfungsgrundlage erfolgen. Der Grundrechtsschutz des Prüflings umfasst zudem einen Informationsanspruch, der sich auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung richtet, demnach auch auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Leistung gelangt ist (vgl. BVerwG Urt. v. 10.04.2019 - 6 C 19.18). Darüber hinaus hat jeder Prüfling ein Recht auf eine faire Prüfung, Art. 3 I GG iVm Art. 12 I GG. Eine faire Bewertung setzt voraus, dass diese auf sachlichen Kriterien beruht und nicht willkürlich ist. Die Bewertung muss eine individuelle Auseinandersetzung mit der Leistung umfassen, sowie die Berücksichtigung von maßgeblichen Bewertungskriterien und es muss die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung bestehen. Eine Prüfungsentscheidung muss derart dokumentiert sein, dass das Gericht die Entscheidung auf Fehler überprüfen kann. Auch muss der Inhalt der Bewertung so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, gewährleistet sein muss (vgl. BVerwG Urt. v. 10.04.2019 - 6 C 19.18). Es bedarf daher einer hinreichend differenzierten und individuellen Bewertung, die die für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkte erkennen lässt. Sofern es sich um eine Ankreuzbeurteilung handelt, kann nicht anhand der einzelnen Kästchen erkannt werden, welche konkreten Kompetenzen der Prüfling in einem bestimmten Ausmaß erfüllt und warum diese zu der konkreten Bewertung geführt haben.
In Bezug auf eine mögliche Umgestaltung von Langzeitbeurteilungen und Beurteilungsbeiträgen ist das Verwaltungsverfahrensrecht, insbesondere §§ 35, 39 VwVfG betroffen. Gem. § 39 VwVfG umfasst die Begründungspflicht den Umstand, dass die Bewertung individuell begründet sein muss. Allgemeine Floskeln und vor allem schematische Bewertungen sind unzureichend, da der Prüfling verstehen muss, wieso genau eine bestimmte Note vergeben wurde. Vgl. hierzu vor allem BVerwG, Urt. v. 09.12.1992 - 6 C 3/92: Die Begründung muss erkennen lassen, welche konkreten Leistungen zu welchem Ergebnis geführt haben. Eine Ankreuzbeurteilung führt zu standardisierten Aussagen, die keinen Bezug auf eine individuelle Leistung nehmen, welche jedoch laut dem Urteil gewährleistet werden muss.
Es ist darüber hinaus noch anzumerken, dass das BVerwG in seinem Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27/14 festgestellt hat, dass Einzelbewertungen in einem Ankreuzverfahren erfolgen können, allerdings ist dieser Fall nicht vergleichbar und nicht auf die Berufszulassungsprüfung (s.o.) anwendbar. Es handelt sich hierbei um dienstliche Beurteilungen und nicht solche, die eben gerade unter dem Grundrechtsschutz von Art. 12 I GG stehen (s.o.) und auch in diesem anders gelagerten Fall stellt das BVerwG explizit heraus, dass es neben einer hinreichend differenzierten und textlich definierten Notenabstufung trotzdem einer *gesonderten Begründung* bedarf, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen zu der dienstlichen Beurteilung kam..
In Bezug auf eine mögliche Umgestaltung von Langzeitbeurteilungen und Beurteilungsbeiträgen ist das Verwaltungsverfahrensrecht, insbesondere §§ 35, 39 VwVfG betroffen. Gem. § 39 VwVfG umfasst die Begründungspflicht den Umstand, dass die Bewertung individuell begründet sein muss. Allgemeine Floskeln und vor allem schematische Bewertungen sind unzureichend, da der Prüfling verstehen muss, wieso genau eine bestimmte Note vergeben wurde. Vgl. hierzu vor allem BVerwG, Urt. v. 09.12.1992 - 6 C 3/92: Die Begründung muss erkennen lassen, welche konkreten Leistungen zu welchem Ergebnis geführt haben. Eine Ankreuzbeurteilung führt zu standardisierten Aussagen, die keinen Bezug auf eine individuelle Leistung nehmen, welche jedoch laut dem Urteil gewährleistet werden muss.
Es ist darüber hinaus noch anzumerken, dass das BVerwG in seinem Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27/14 festgestellt hat, dass Einzelbewertungen in einem Ankreuzverfahren erfolgen können, allerdings ist dieser Fall nicht vergleichbar und nicht auf die Berufszulassungsprüfung (s.o.) anwendbar. Es handelt sich hierbei um dienstliche Beurteilungen und nicht solche, die eben gerade unter dem Grundrechtsschutz von Art. 12 I GG stehen (s.o.) und auch in diesem anders gelagerten Fall stellt das BVerwG explizit heraus, dass es neben einer hinreichend differenzierten und textlich definierten Notenabstufung trotzdem einer *gesonderten Begründung* bedarf, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen zu der dienstlichen Beurteilung kam..