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Richtlinie über die Förderung von Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung und unter Maßgabe der in dieser Richtlinie dargelegten Regelungen Zuwendungen für die Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen.

Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung.