Richtlinie über die Förderung von Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung und unter Maßgabe der in dieser Richtlinie dargelegten Regelungen Zuwendungen für die Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen.
Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung.