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Ein Richterhammer liegt auf einem Schreibtisch mit aufgeschlagenem Gesetzestext. Im Hintergrund Bibliotheksregale.

Benachbarte Rechtsgebiete

Informationen zu weiteren Rechtsgebieten, beispielsweise im Zusammenhang mit außerschulischen Partnern oder im Bereich des Versicherungsrechts

Die Zusammenarbeit der Schule mit außerschulischen Partnern, finanzielle Unterstützungsleistungen für arme und von Armut bedrohte Kinder und Jugendliche, neue Sportarten im Schulsport oder die inzwischen fast überall vorhandene Schulverpflegung berühren zahlreiche Rechtsgebiete, die weit über das Schulrecht hinausgehen. Zunächst entstanden diese Verknüpfungen über den Ausbau von Ganztagsschulen, sind jetzt jedoch für alle Schulen von Bedeutung. Dazu gehören Fragen des Jugendhilferechts und des Sozialrechts, aber auch des Versicherungs- und Steuerrechts. Bei der Zusammenarbeit der Schule mit außerschulischen Partnern spielt das in Nordrhein-Westfalen etablierte „Trägermodell“ eine wichtige Rolle. Die Anstellungsträgerschaft für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Partner liegt nicht beim Land, sondern bei den Kommunen bzw. bei freien Trägern der Jugendhilfe, Musikschulen oder Sportvereinen. Einen ausführlichen Rechtsratgeber finden Sie im Angebot „ganz!recht“der Serviceagentur Ganztägig lernen.

Die rechtlichen Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen Schule und außerschulischen Partnern finden sich sowohl im nordrhein-westfälischen Schulgesetz (SchulG NRW) als auch im Kinder- und Jugendhilferecht, dort insbesondere im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), einem Bundesgesetz, und seinen Ausführungsgesetzen, dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und dem Kinder- und Jugendfördergesetz (3.AG-KJHG-KFöG) oder auch im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) über das so genannte Bildungs- und Teilhabepaket (BuT).

Ebenso gibt es Querverbindungen zum Steuer- oder zum Versicherungsrecht. Weitere Informationen, die nicht nur für Ganztagsschulen, sondern auch für alle anderen Kooperationen der Schule mit außerschulischen Partnern gelten, dazu hier.