Annahme von Belohnungen und Geschenken im Schulbereich
Grundsätzlich dürfen Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine andere Person in Bezug auf ihre (ehemalige) dienstliche Tätigkeit annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Dienstvorgesetzten bzw. Arbeitgebers.
Weiterführende Hinweise können Sie dem Dokument "Information zur Annahme von Belohnungen und
Geschenken im Schulbereich" entnehmen.
Informationsmaterial
- Broschüre des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW "Korruption - das Problem der Anderen"
- Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) vom 10.11.2009 (SMBl. NRW. 2030)
- Runderlass zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung vom 20.08.2014 (SMBl. NRW. 20020)
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