Dachmarke Bildungsportal NRW
Ein Kind und eine Erwachsene sitzen an einem Tisch mit Spielen.

Sprachstandsfeststellung

Sprache und Bildung hängen eng miteinander zusammen: Eine altersgemäße Sprachentwicklung und die Beherrschung der deutschen Sprache sind Voraussetzungen für ein erfolgreiches Lernen. Deshalb muss die Förderung der kindlichen Sprachentwicklung im Sinne der Bildungsgerechtigkeit für alle Kinder möglichst früh beginnen. Wir wissen: Kindern, die die deutsche Sprache gut beherrschen, fällt das Lernen in der Schule leichter.

Die Sprachstandsfeststellung „Delfin 4“ wird jedes Jahr in einem standardisierten Verfahren an den Schulen durchgeführt (§ 36 Absatz 2 Schulgesetz NRW). 

An Delfin 4 nehmen alle Kinder teil, die in der Zeit vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres vier Jahre alt werden und keine Kindertageseinrichtung besuchen bzw. deren Erziehungsberechtigte der Entwicklungs- und Bildungsdokumentation in der Tageseinrichtung nicht zugestimmt haben. 

Die Sprachstandsfeststellung wird in der Regel in der Zeit vom 1. März bis zu den Sommerferien mit dem Verfahren „Delfin 4“ von Grundschullehrkräften oder sozialpädagogischen Fachkräften in der Grundschule durchgeführt. 

Wird auf dieser Grundlage ein Bedarf an Sprachförderung festgestellt, wird den Erziehungsberechtigten in der Regel empfohlen, ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung anzumelden. Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Empfehlung nicht nach, werden sie vom Schulamt verpflichtet, ihr Kind an einer vorschulischen Sprachfördermaßnahme in einer Kindertageseinrichtung oder in einem Familienzentrum teilnehmen zu lassen.  

Die Feststellung der sprachlichen Entwicklung der Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, liegt in den Händen der Kindertageseinrichtungen. Dort erfolgt eine alltagsintegrierte Sprachförderung. 

Erfassung der Sprachkenntnisse bei der Schulanmeldung

Alle Kinder, die im Folgejahr schulpflichtig werden, müssen bis zum 15. November an einer Schule angemeldet werden (§1 Abs. 1 AO-GS). 

Hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sind eine wesentliche Voraussetzung, um im Unterricht gut mitarbeiten zu können. 

Deshalb stellt die Schule zusätzlich im Rahmen der Anmeldung fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen (§ 36 Abs. 3 Schulgesetz NRW).

Ergeben sich im Anmeldegespräch Hinweise darauf, dass ein Kind die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, führt die Schule ein erprobtes Testverfahren durch, um den Sprachstand des Kindes zu ermitteln.

So besteht die Möglichkeit, den Kindern bei Bedarf vor Schuleintritt entsprechende Fördermaßnahmen anzubieten. 

Erprobtes Verfahren zur Sprachstandsfeststellung

Sofern eine Schule bereits ein etabliertes Verfahren verwendet, kann sie dieses im Zuge der Schulanmeldung weiter einsetzen. Sollte eine Schule Anregungen für den Einsatz eines neuen Verfahrens benötigen, bietet das Schulministerium hier Informationen zum Verfahren „ILeA-T“ an, das kostenfrei genutzt werden kann. 

ILeA-T

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat das papierbasierte Verfahren ILeA-T entwickelt, das für „Individuelle Lernentwicklungs-Analyse im Übergang/ Transition“ steht. 

In der Schule werden alle Schülerinnen und Schüler im Sinne der durchgängigen Sprachbildung gefördert. Durchgängige Sprachbildung unterstützt Schülerinnen und Schüler mit Deutsch als Erstsprache und als Zweitsprache. Ziel ist die Weiterentwicklung der sprachlichen Kompetenzen durch eine sprach- und kultursensible Ausgestaltung des Unterrichts in allen Fächern. Im Landeshaushalt stehen dafür zweckgebundene Stellen für die Förderung der deutschen Sprache, insbesondere im Bereich der Bildungssprache, für alle Schülerinnen und Schüler im Regelsystem zur Verfügung (BASS 14-21 Nr. 4).