TopSharing – Innovatives Leitungsmodell als Schulversuch

Zum Schuljahr 2018/19 ist im Regierungsbezirk Arnsberg der Schulversuch TopSharing in der Grundschule gestartet. TopSharing steht für zwei teilzeitbeschäftigte Schulleitungen, die eine Schule in gemeinsamer Verantwortung leiten. Ab dem Jahr 2019 können auf Antrag auch die Regierungsbezirke Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster an dem Schulversuch teilnehmen. Vorgesehen ist die Teilnahme von bis zu 25 Schulen (bis zu fünf pro Regierungsbezirk). Mit diesem Schulversuch beschreitet das Land einen innovativen Weg bei der Besetzung von Leitungsstellen und der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Der Schulversuch wird durch die Qualitäts- und Unterstützungsagentur - Landesinstitut für Schule evaluiert.
Eckpunkte des Schulversuchs
Teilzeit, Telearbeit, Jobsharing und andere Arbeitsorganisationsformen stehen der Übernahme und Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben grundsätzlich nicht entgegen und sind in Leitungsfunktionen für beide Geschlechter zu fördern (§ 13 Absatz 8 LGG). In dem Schulversuch soll geklärt werden, ob die Zahl potentieller Interessentinnen und Interessenten für ein Schulleitungsamt erhöht werden kann, indem ermöglicht wird, eine Grundschule durch zwei Teilzeitkräfte gleichberechtigt in gemeinsamer Verantwortung zu leiten (=TopSharing). Dabei soll auch untersucht werden, ob durch dieses Modell der Anteil Teilzeitbeschäftigter in Schulleitungsfunktion erhöht werden kann.
Es sollen Erkenntnisse gewonnen werden, welche besonderen Voraussetzungen die Bewerberinnen und Bewerber mitbringen müssen und unter welchen Rahmenbedingungen ein solches Modell kooperativer Leitung funktionieren kann. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Schaffung flexiblerer Arbeitszeitmodelle für Lehrkräfte in Teilzeit zur Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege. Auch untersucht werden soll, welche Rolle unterschiedliche Ausgangssituationen und Anforderungen im städtischen und im ländlichen Raum spielen. Schließlich soll die Übertragbarkeit des Modells auf andere Schulformen in den Blick genommen werden.
Abweichungen von (schul)gesetzlichen Vorgaben
- § 59 Absatz 1 SchulG: „Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, die oder der zugleich Lehrerin oder Lehrer ist.“
- § 5 Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (Leitungszeit)
Zielgruppe
Der Schulversuch hat insbesondere Teilzeitkräfte mit Betreuungspflichten im Blick:
- Teilzeitkräfte allgemein aus familiären Gründen
- Teilzeitlehrkräfte mit pflegebedürftigen Angehörigen
- Rückkehrer/innen in Teilzeit
- Teilzeitlehrkräfte in Elternzeit
Organisation
Vereinbarungen über vertikale oder horizontale Aufgabenteilung und Präsenzzeiten erfolgen individuell.
Die Dauer des Schulversuchs beträgt fünf Jahre (Schuljahre 2018/19 bis 2022/23). Eine Verlängerung auf insgesamt bis zu zehn Jahre ist möglich, wenn dies zur Sicherstellung einer aussagekräftigen Evaluation erforderlich ist.
Im Regierungsbezirk Arnsberg hat der Schulversuch mit dem Schuljahr 2018/19 begonnen. Ab dem Jahr 2019 können auf Antrag auch die Regierungsbezirke Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster an dem Schulversuch teilnehmen.
Vorgesehen ist die Teilnahme von bis zu 25 Schulen (bis zu fünf pro Regierungsbezirk) sowohl aus dem städtischen als auch aus dem ländlichen Bereich. Schulen mit 180-360 Lernenden und besetzter Konrektorstelle werden bevorzugt.
Für jede teilnehmende Schule beträgt der gemeinsame Stellenanteil bis zu 120 % einer Grundschulleitungsstelle in Vollzeit. Die Möglichkeit der Überschreitung des Stellenumfangs um 20 % erfolgt mit dem Ziel, einen möglichst großen Bewerberkreis anzusprechen. Darüber hinaus wird die Leitungszeit während des Schulversuchs pro Schule um zwei Lehrerwochenstunden erhöht, um Raum für erforderliche Absprachen und Koordination zu geben.
Ab dem Haushaltsjahr 2019 stehen für den hierdurch entstehenden Mehrbedarf 7 Stellen im Haushalt (Kapitel 05 310) zur Verfügung.
Der Schulversuch wird durch die Qualitäts- und Unterstützungsagentur – Landesinstitut für Schule evaluiert.
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