Logo Bildungsland NRW - Bildungsportal

Unfallschutz und Versicherung

Allgemeine Bestimmungen finden Sie in den Richtlinien für Schulwanderungen und -fahrten ("Wanderrichtlinien" - WRL).

Sport-Minitrampoline
© Alex Büttner

 

Beamtete Lehrerinnen und Lehrer, die auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters an einer genehmigten Schulveranstaltung teilnehmen, genießen beamtenrechtliche Unfallfürsorge. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sowie weitere Begleitpersonen sind  in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).

Kommt es trotz der gebotenen Vorsichtmaßregeln zu einem Unfall, darf jeder Aufsichtführende des Schutzes seiner vorgesetzten Dienstbehörde sicher sein. Soweit gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, können Lehrerinnen und Lehrer, weitere Begleitpersonen und die zur Gruppe gehörenden Schülerinnen und Schüler nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last zu legen ist.

Nein. Wird eine Lehrerin oder ein Lehrer oder eine weitere Begleitperson für die Folge eines Unfalls im Ausland wegen Schadenersatz in Anspruch genommen, stellt das Land den Betroffenen im Ergebnis nicht anders, als wenn sich der Unfall im Inland ereignet hätte.

Unfallversicherung

Bei genehmigten Schulfahrten besteht für Schülerinnen und Schüler gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Tätigkeiten, die zum persönlichen Lebensbereich der Schülerinnen und Schüler gehören (z. B. Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Nachtruhe) sind nicht oder nur eingeschränkt gesetzlich unfallversichert. Diese unterliegen dem Schutzbereich der Krankenversicherung oder privaten Unfallversicherung der Schülerinnen und Schüler.
Nähere Auskünfte zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erteilt die Unfallkasse NRW.

Krankenversicherung

Bei Fahrten im Inland sind die Schülerinnen und Schüler über ihre Krankenversicherung abgesichert.

Bei Fahrten ins Ausland sollten die Eltern darauf hingewiesen werden, den Versicherungsschutz ihres Kindes im Einzelfall zu prüfen und ggfs. zu ergänzen.
Bei mehrtägigen Schulfahrten wird empfohlen, die Krankenversicherungskarte oder bei privaten Versicherungen eine Kopie des Krankenversicherungsnachweises sowie gegebenenfalls des Impfausweises mitzuführen.

Reiserücktrittskostenversicherung

Eltern sind verpflichtet, die Kosten für die Schulfahrt ihrer Kinder zu tragen. Nach den Richtlinien für Schulfahrten hat die Schule vor Buchung von Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, eine entsprechende schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung von den Eltern einzuholen und dabei auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung hinzuweisen.

Gegen Unfälle bei Schulveranstaltungen sind alle Schülerinnen und Schüler in der gesetzlichen Unfallversicherung  versichert (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII).

Verursacht eine Schülerin oder ein Schüler einen Unfall, bei dem Mitschülerinnen und / oder Mitschüler verletzt werden, haften sie für deren Körperschaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei der Ermittlung, ob eine vorsätzliche Handlungsweise vorliegt, sind die Einsichtsfähigkeit und das Alter der Mitschülerinnen und Mitschüler und auch Tätlichkeiten aus einem schulisch bedingten Gruppenverhalten heraus zu berücksichtigen. Sollte der Tatbestand einer vorsätzlichen Handlungsweise vorliegen, sind zivilrechtliche Haftungsansprüche gegeben. Diese können auch Schmerzensgeldansprüche beinhalten. Bei grober Fahrlässigkeit besteht die Haftung nur gegenüber dem Unfallversicherungsträger.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz umfasst die Teilnahme an der gesamten Schulveranstaltung. Er bezieht sich auf alle in diesem Zusammenhang durchgeführten Unternehmungen, die im Organisations- und Verantwortungsbereich der Schule liegen. Deshalb entfällt z.B. für Schülerinnen und Schüler, die von der Schulveranstaltung zeitweilig beurlaubt sind, während dieser Zeit der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz entfällt auch für die von der Schulveranstaltung nicht erfasste Zeit, z.B. wenn Unterkunft in Privatquartieren in Anspruch genommen wird. Gegebenenfalls kann sich deshalb der Abschluss von zusätzlichem privaten Versicherungsschutz empfehlen.

Gegen Ansprüche Dritter auf Schadensersatz (Haftpflicht) besteht ebenso wie gegen Schäden an eigenen Sachen kein Versicherungsschutz. Soweit kein privater Haftpflichtversicherungsschutz besteht, kann sich z. B. bei der Teilnahme an einem Schullandheimaufenthalt mit einem Wintersportangebot der Abschluss einer befristeten Haftpflichtversicherung (ggf. zu einem Gruppentarif) empfehlen.

Entsteht schulfremden Personen ein Schaden, der auf mangelhafte Aufsichtsführung zurückzuführen ist, haftet grundsätzlich das Land (Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB). Ein Rückgriff gegen die Aufsichtführenden kommt nur in Betracht, wenn die Aufsichtspflicht nachweisbar vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde.