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Wahlen der Schulmitwirkungsgremien

Lehrerin vor einer Gruppe Jugendlicher oder Erwachsener, viele von ihnen haben eine Hand zum Melden erhoben.

Wahlen der Schulmitwirkungsgremien

Zu Beginn des Schuljahres werden an allen Schulen die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler gewählt. Es werden Wahlen in den Klassen, Jahrgangsstufen und Kursen, in der Lehrerkonferenz, in den Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften, im Schülerrat und der Schulpflegschaft durchgeführt.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Wahlen der Schulmitwirkungsgremien:

Allgemeines zu den Wahlen

Gewählt wird für die Dauer eines Schuljahres. Bis zum Zusammentreten eines neu gewählten Gremiums in den ersten Wochen des Schuljahres besteht das bisherige Mitwirkungsgremium fort (§ 64 Abs. 2 SchulG).

Die Mitgliedschaft in einem Mitwirkungsgremium endet, wenn die Wählbarkeitsvoraussetzungen entfallen sind oder wenn vom jeweiligen Wahlorgan mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird. Bei Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und der Schülerinnen und Schüler endet die Mitgliedschaft auch, wenn sie ihr Mandat niederlegen. Sie endet ferner bei Eltern, wenn ihr Kind volljährig wird oder die Schule verlässt (§ 64 Abs. 3 SchulG).

Bei den Mitgliedern der Schulkonferenz, Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaft besteht das Mandat bis zum Zusammentreten des neu gewählten Gremiums fort (§ 64 Abs. 3 SchulG).

Legt ein Mitglied des Lehrerrats sein Mandat nieder, endet die Mitgliedschaft. Wird durch Mandatsniederlegung die Mindestanzahl im Lehrerrat unterschritten und kann diese nicht durch den Eintritt eines Ersatzmitglieds ausgeglichen werden, wählt die Lehrerkonferenz unverzüglich einen neuen Lehrerrat für den verbleibenden Zeitraum der Wahlperiode (Nachwahl). Der Lehrerrat nimmt seine Aufgaben weiterhin wahr, bis der neu gewählte Lehrerrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist (§ 69 Absatz 7).

Jede Schulkonferenz kann selbst über die Wahltermine entscheiden. Sie richten sich nach den Vorgaben in der von der Schulkonferenz zu beschließenden Wahlordnung (§ 64 Abs. 5 SchulG). Die Empfehlung einer Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung beinhaltet auch Empfehlungen für die Terminierung der Wahltermine (Näheres unter den einzelnen Schulmitwirkungsgremien). Abweichende Regelungen sind möglich und bieten sich zum Beispiel für Berufskollegs an. Zu den Wahlen soll mindestens eine Woche vorher eingeladen werden.

Mitwirkungsgremien tagen in der Regel außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit. Bei der Festsetzung von Sitzungsterminen ist auf die Berufstätigkeit der Mitglieder sowie auf das Alter der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu nehmen (§ 62 Abs. 7 SchulG).

Wer bisher den Vorsitz führte oder dessen bisherige Stellvertretung, lädt die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen schriftlich ein.(§ 63 Abs. 1 SchulG).

Wenn das nicht möglich ist, lädt zur Wahl ein:

  1. in der Klassenpflegschaft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer,
  2. in der Jahrgangsstufenpflegschaft die mit der Organisation der Jahrgangsstufe beauftragte Lehrkraft,
  3. in allen anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter

(siehe Empfehlung einer Wahlordnung für die Schulmitwirkungsgremien, BASS 17-01 Nr. 1).

Wer zur Wahl eines Mitwirkungsgremiums eingeladen hat, leitet die Wahl der oder des Vorsitzenden. Danach leitet die gewählte Person die übrigen Wahlen. Wenn der Einladende sich selbst zur Wahl stellt oder zur Wahl vorgeschlagen wird, benennt das Mitwirkungsgremium eines seiner Mitglieder zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter wählt ein Mitglied zur Protokollführung aus.

Die Vorsitzenden der Mitwirkungsgremien und ihre Stellvertretungen sowie die Mitglieder der Schulkonferenz werden in geheimen Wahlgängen gewählt. Alle übrigen Wahlen sind offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten einem Antrag auf geheime Wahl zustimmt; in diesem Fall können Wahlen für verschiedene Ämter in einem Wahlgang durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl und bei erneuter Stimmengleichheit das Los (§ 64 Abs. 1 SchulG).

Das Wahlergebnis wird in die Niederschrift (§ 63 Abs. 4 SchulG) aufgenommen. Die Stimmzettel werden bis zum Ablauf der Einspruchsfrist aufbewahrt. Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede oder jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich bei der Schulleitung einlegen. Einzelheiten hierzu sind in § 64 Abs. 4 SchulG geregelt.

Für die Wahlen zu den schulischen Mitwirkungsgremien ist § 64 SchulG verbindlich. Jede Schulkonferenz kann eigene ergänzende Wahlvorschriften erlassen (§ 64 Abs. 5 SchulG).

Das Ministerium hat die Empfehlung einer Wahlordnung für die Schulmitwirkungsgremien (BASS 17 – 01 Nr. 1) und die Empfehlung einer Geschäftsordnung für die Schulmitwirkungsgremien (BASS 17 – 02 Nr. 1) veröffentlicht und rät den Schulen, diese zu übernehmen.

Alle anwesenden Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme. In der Klassenpflegschaft und in der Jahrgangsstufenpflegschaft haben die Eltern für jedes (nicht volljährige) Kind gemeinsam eine Stimme(§ 73 Abs. 1 SchulG). Lehrerinnen und Lehrer können nicht als Elternvertreterin oder Elternvertreter an der eigenen Schule gewählt werden (§ 63 Abs. 3 SchulG). Abwesende stimmberechtigte Mitglieder sind wählbar, wenn sie sich vorher verbindlich zur Kandidatur bereit erklärt haben. Wiederwahl ist zulässig.

Förderschulen, Klinikschulen, Weiterbildungskollegs, Gymnasien, Gesamtschulen, Berufskollegs, Offene Ganztagsschulen und Schulen mit Teilstandorten können besondere Formen der Mitwirkung einführen (siehe dazu § 75 SchulG). Abweichungen von den verbindlichen Wahlvorschriften des Schulgesetzes sind jedoch nicht zulässig.

Zur Wahl der einzelnen Schulmitwirkungsgremien

Wer wählt?

Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5

Welches Gremium wird gewählt?

Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufensprecherinnen und -sprecher und deren Vertreterinnen und Vertreter (§ 74 Abs. 2 SchulG)

Wann wird gewählt?

Die Wahltermine richten sich nach den Vorgaben in der von der Schulkonferenz zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung sieht dabei für Klassen- und Jahrgangsstufen eine Wahl spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn vor.

Erläuterungen

Hat eine Jahrgangsstufe mehr als 20 Personen, wählt sie für je weitere angefangene 20 Personen eine weitere Vertretung für den Schülerrat (§ 74 Abs. 3 SchulG).

Wer wählt?

Lehrerinnen und Lehrer

Welches Gremium wird gewählt?

Wann wird gewählt?

Die Wahltermine richten sich nach den Vorgaben in der von der Schulkonferenz zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung sieht dabei für die Lehrerkonferenz eine Wahl spätestens drei Wochen nach Unterrichtsbeginn vor.

Erläuterungen

Die Lehrerkonferenz wählt in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Schuljahren einen Lehrerrat.

Mitglieder der Lehrerkonferenz und somit stimmberechtigt und wählbar sowohl für den Lehrerrat als auch für die Schulkonferenz sind alle an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer (hierzu zählen auch die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter) sowie die sonstigen im Landesdienst stehenden pädagogischen und sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Nicht Mitglieder der Lehrerkonferenz sind die pädagogischen Fachkräfte, die im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote tätig sind und nicht im Landesdienst stehen. Die Lehrerkonferenz kann aber auch sie als Vertreterinnen und Vertreter für die Schulkonferenz wählen. In den Lehrerrat können sie nicht gewählt werden (§ 68 SchulG). Der Lehrerrat wird für die Dauer von vier Schuljahren gewählt (§ 69 Abs. 1 SchulG).

Wer wählt?

Lehrerrat

Was wird gewählt?

Vorsitz und Stellvertretung für sein Organ (§ 69 Abs. 1 SchulG)

Wer wählt?

Eltern der Klassenpflegschaft

Was wird gewählt?

Vorsitz und Stellvertretung ihres Organs (§ 73 Abs. 1 SchulG)

Wann wird gewählt?

Die Wahltermine richten sich nach den Vorgaben in der von der Schulkonferenz zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung sieht dabei für Klassenpflegschaften eine Wahl spätestens drei Wochen nach Unterrichtsbeginn vor.

Erläuterungen

Wahlberechtigte Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der (noch nicht volljährigen) Schülerinnen und Schüler der Klasse.

Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme (§ 73 Abs. 1 SchulG).

Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher und die Stellvertretung sind mit beratender Stimme ebenfalls Mitglieder der Klassenpflegschaft. Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler können daneben mit beratender Stimme teilnehmen.

Wer wählt?

Eltern der (nicht volljährigen) Jahrgangsstufenpflegschaft

Was wird gewählt?

Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung sowie die Vertretungen für die Schulpflegschaft (§ 73 Abs. 3 SchulG). Vorsitz und Vertretung für die Schulpflegschaft müssen nicht identisch sein.

Wann wird gewählt?

Die Wahltermine richten sich nach den Vorgaben in der von der Schulkonferenz zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung sieht dabei für Jahrgangsstufenpflegschaften eine Wahl spätestens drei Wochen nach Unterrichtsbeginn vor.

Erläuterungen

Soweit kein Klassenverband besteht, bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Wahlberechtigte Mitglieder der Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft sind die Eltern der (noch nicht volljährigen) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe.

Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt (§ 73 Absatz 3 SchulG).

Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme (§ 73 Abs. 1 SchulG).

Was wird gewählt?

Schülersprecherin/ Schülersprecher für sein Organ und deren Stellvertretung (§ 74 Abs. 3 SchulG)

Wann wird gewählt?

Die Wahltermine richten sich nach den Vorgaben in der von der Schulkonferenz zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung sieht dabei für den Schülerrat eine Wahl spätestens fünf Wochen nach Unterrichtsbeginn vor.

Erläuterungen

Mitglieder des Schülerrates und somit wahlberechtigt sind die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen und die weiteren Vertretungen der Jahrgangsstufen.

Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Schülerrats (§ 74 Abs. 3 SchulG).

Auf Antrag kann die Schülersprecherin oder der Schülersprecher auch von der Schülerversammlung gewählt werden (§ 74 Abs. 3 SchulG).

Wer wählt?

Schulpflegschaft

Was wird gewählt?

Wann wird gewählt?

Die Wahltermine richten sich nach den Vorgaben in der von der Schulkonferenz zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung sieht dabei für die Schulpflegschaft eine Wahl spätestens fünf Wochen nach Unterrichtsbeginn vor.

Erläuterungen

Mitglieder der Schulpflegschaft und somit wahlberechtigt sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufenpflegschaften gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können beratend an den Sitzungen teilnehmen.

Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Wählbar sind hierfür neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften; sie werden mit der Wahl Mitglied der Schulpflegschaft (§ 72 Abs. 1 SchulG).

Bei der Wahl der Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen sind alle Eltern wählbar (d.h. auch Eltern die keine Mitglieder in der Schul-, Jahrgangs-, oder Klassenpflegschaft sind).